Provisionsregelungen im Handelsvertretervertrag der WWK Lebensversicherung a.G. unwirksam (LG München)

In einem von der Kanzlei Jöhnke & Reichow begleiteten Verfahren bejahte das Landgericht München I mit Urteil vom 06.11.2020  (Az.: 41 O 18755/17) die Unwirksamkeit einzelner Provisionsregelungen im Handelsvertretervertrag der WWK Lebensversicherung a.G.

Streit um Provisionsregelung im Handelsvertretervertrag der WWK

Anlass für das Verfahren waren Streitigkeiten u.a. über Provisionsansprüche im Zusammenhang mit einem Handelsvertreterverhältnis. Der zugrundeliegende Handelsvertretervertrag der WWK Lebensversicherung a.G. enthielt dabei unter anderem folgende Provisionsregelung:

Anspruch auf Provision besteht nur für Vertragsabschlüsse, die auf die Tätigkeit des Vertragspartners zurückzuführen sind. Im Zweifel gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Vertragspartner den unter seiner AV-Nummer eingereichten Antrag unterzeichnet hat. Bei Beteiligung mehrerer Vermittler behält sich die WWK in strittigen Fällen die Entscheidung für die Provisionsverteilung vor. Kein Provisionsanspruch besteht für solche Vertragsabschlüsse, für die ein anderer Vermittler gemäß § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.“

Im Laufe des Handelsvertretervertrages entstand zwischen dem Handelsvertreter und der WWK Lebensversicherung a.G. Streit über Provisionsansprüche im Zusammenhang mit zwei Lebensversicherungen und einem Darlehensvertrag. Nur einer der beiden Anträge für die Lebensversicherungen war vom Handelsvertreter unterzeichnet worden. Der Antrag der weiteren Lebensversicherung, sowie der Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages trugen jedoch die Unterschrift eines anderen Handelsvertreters der WWK Lebensversicherung a.G. Demgemäß zahlte die WWK Lebensversicherung a.G. zunächst nur für eine der beiden Lebensversicherungen – nämlich für diejenige, für die der Handelsvertreter den Antrag unterzeichnet hatte – eine Provision an den Handelsvertreter aus. Die Provision für die andere Lebensversicherung, sowie für den Darlehensvertrag selbst hingegen, erhielt der andere Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter vertrat jedoch die Auffassung, dass ihm für alle drei Verträge (2 Lebensversicherungen und ein Darlehensvertrag) ein Provisionsvorschuss zustünde. Die WWK Lebensversicherung a.G. wies die weitergehende Forderung des Handelsvertreters jedoch u.a. mit der Begründung zurück, sie habe die Provisionen entsprechend der Regelungen ihres Handelsvertretervertrages ausgezahlt. Hieraufhin erhob der Handelsvertreter, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, Klage vor dem LG München I.

Entscheidung des LG München I

Das LG München I erachtete die Provisionsregelung in dem Handelsvertretervertrag der WWK Lebensversicherung a.G. als unwirksam. Das Gericht sah in der die Interessen des Handelsvertreters durch eine solche Klausel nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Regelung stellte nach Ansicht des Landgerichts München I einen Änderungsvorbehalt gem. § 308 Nr. 4 BGB dar. Unklar bliebe nach der Klausel, nach welchen Maßstäben und nach welchen Kriterien eine Zuteilung der Provision erfolgen soll und welcher Beitrag von mehreren Handelsvertretern dazu führen soll, dass der eine die gesamte und der andere keine Provision erhält oder es zu einer Aufspaltung kommt. Dadurch erscheint eine willkürliche Entscheidung der WWK Lebensversicherung a.G. möglich, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Handelsvertreter führen kann.

Durch die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel kam es dazu, dass bei mehreren eingesetzten Handelsvertretern grundsätzlich jedem der volle Provisionsanspruch zusteht. Im Verfahren konnte das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme davon überzeugt werden, dass der Handelsvertreter zumindest in Bezug auf den Darlehensvertrag vermittelnd tätig war. Aus den Aussagen des Darlehensnehmers ließ sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass zunächst der Handelsvertreter die Vertragsverhandlungen geführt hatte und diese auch soweit vorangeschritten waren, dass bereits fertige Antragsformulare angefertigt wurden. Dadurch hatte der Handelsvertreter entscheidend zum Abschluss des Darlehensvertrages beigetragen. Die spätere Einschaltung des erfahrenen Kollegen änderte nach Ansicht des Landgerichts München nichts an der Vorabreit des Handelsvertreters. Eine solche Vorarbeit war nach Ansicht des LG München I ausreichend für die Entstehung eines Provisionsanspruchs.

Hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge gelang es hingegen nicht den Nachweis einer Beteiligung des Handelsvertreters an der Vermittlung zu erbringen. Hier konnte durch Vernehmung des Versicherungsnehmers sogar die WWK Lebensversicherung a.G. nachweisen, dass der Handelsvertreter an der Vermittlung beider Lebensversicherungen nicht mitgewirkt hatte. Daher wurde die Provisionsforderung bzgl. des weiteren Lebensversicherungsvertrages abgewiesen und darüber hinaus der WWK Lebensversicherung a.G. auch ein Rückforderungsanspruch bzgl. der ersten Lebensversicherung, für die der Handelsvertreter zunächst eine Provision erhalten hatte, zugesprochen. Durch Verrechnung dieses Provisionsrückforderungsanspruches mit dem Provisionsanspruch aus der Darlehensvermittlung konnte die WWK Lebensversicherung a.G. die Forderung deutlich reduzieren.

Fazit

Auch nach Verrechnung der Provisionsrückforderungsanspruches mit dem Provisionsanspruch aus der Darlehensvermittlung verblieb ein erheblicher Forderungsbetrag, welcher das Landgericht München I unserem Mandanten zusprach. Die Entscheidung zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, interne Provisionszuordnungen des Versicherers zu hinterfragen und auch Regelungen des Handelsvertretervertrages einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Gerne steht hierfür auch die im u.a. Handelsvertreterrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Jens Reichow

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.