Jöhnke & Reichow erreicht vor dem LG Magdeburg durch Urteil vom 26.02.2021 (Az.: 9 O 821/19 *280*) für seinen Mandanten eine Reduzierung der Provisionsrückforderungen der Continentale Krankenversicherung a.G.
Nachdem ein Versicherungsvertreter mehrere Jahre als selbstständiger Vertriebspartner für die Continentale Krankenversicherung a.G. tätig war kam es zu der Beendigung des Handelsvertretervertrages sowie aller im Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen und Nachträge. Das Vertriebspartnerkonto, auf welchem sämtlichen Provisionsgutschriften und -rückforderungen gebucht worden waren, wies später ein Negativsaldo auf. Ein Teil dieses Saldos wurde durch den Versicherungsvertreter daraufhin ausgeglichen. In vier Fällen entstand jedoch Streit über die Rechtmäßigkeit der Provisionsrückforderung. Die Continentale Krankenversicherung a.G. klagte daraufhin auf Zahlung, woraufhin der Versicherungsvertreter die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der gerichtlichen Vertretung seiner Interessen betraute. Erheblich war dabei u.a. die Frage, ob die Continentale Krankenversicherung a.G. ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen hatte. Ferner berief sich die Continentale Krankenversicherung a.G. u.a. auch darauf, dass eine Nachbearbeitung von Anfang an aussichtslos gewesen sei.
In zwei Fällen ergab die Beweisaufnahme des Landgericht Magdeburg, dass die Versicherungsnehmer von einem Versicherungswechsel fest entschlossen waren. Nach Ansicht des Landgericht Magdeburgs sei daher in diesen beiden Fällen eine Nachbearbeitung entbehrlich gewesen. Hinzukam, dass der Continentale Krankenversicherung a.G. in diesen beiden Fällen auch der Nachweis der Versendung einer Stornogefahrmitteilung gelungen sei. Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung sah das Landgericht Magdeburg unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH als ausreichend (siehe zur Rechtsprechung des BGH: Versendung der Stornogefahrenmitteilung und Rechtzeitigkeit der Stornogefahrenmitteilung).
In den weiteren Fällen ergab die Beweisaufnahme, dass es den Versicherungsnehmern lediglich um den Preis der vermittelten Krankenversicherungen ging. Daher war eine Nachbearbeitung nicht von Anfang an aussichtslos. Die Continentale Krankenversicherung a.G. konnte ferner auch keine ausreichende Nachbearbeitung dartun. Die von der Continentale Krankenversicherung a.G. angeblich an den Versicherungsnehmer versendeten Schreiben waren nach Ansicht des LG Magdeburg jedenfalls nicht ausreichend. Ein Anspruch auf Provisionsrückzahlung für die letzten beiden Fällen verneinte das Landgericht Magdeburg und wies die Klage der Continentale Krankenversicherung a.G. daher teilweise ab.
Soweit das Landgericht Magdeburg hinsichtlich der etwaigen Aussichtslosigkeit von Nachbearbeitungsmaßnahmen eine konkrete Beweisaufnahme durchführt, erachtet die Kanzlei Jöhnke & Reichow dies als rechtlich bedenklich. Die Aussichtslosigkeit der Nachbearbeitung sollte vielmehr nur ein Kriterium sein, welches sich an der Erkennbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung bemisst. Auf der Grundlage der Entscheidung des LG Magdeburg könnte sich ansonsten jeder Versicherer auf die angebliche Aussichtslosigkeit von Nachbearbeitungsmaßnahmen stützen und hoffen, der Versicherungsnehmer bestätigt, dass er jedenfalls den Versicherungsvertrag nicht fortführen wollte.
Inhaltlich überzeugend sind aber die Ausführungen des LG Magdeburg zur mangelnden Nachbearbeitung durch standardisierte Mahnschreiben. Insoweit folgt das Landgericht nämlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (siehe hierzu BGH: Stornobekämpfung durch standardisierte Mahnschreiben).
Das Verfahren zeigt, dass es im Rahmen von Provisionsrückforderungen auf viele Kleinigkeiten ankommt. Im Streitfall sollte daher stets Rücksprache mit einem im Handelsvertreterrecht fachkundigen Anwalt gehalten werden. Einen geltend gemachter Rückforderungsanspruch sollte zunächst vollumfänglich überprüft werden. Weitere Informationen zu dem Thema Provisionsrückforderung finden sich unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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