Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

LG Kiel weist Schadensersatzklage gegen Versicherungsmakler ab

In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel erwirkt die Kanzlei Jöhnke & Reichow für einen Versicherungsmakler eine Klageabweisung in Bezug auf eine Schadensersatzforderung wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung.

Maklerhaftung für Lücken im Versicherungsschutz?

Der Versicherungsnehmer unterhielt für verschiedene Firmenwagen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen. Diese Versicherungen umfassten jedoch keine Leasing-Restwert-Versicherung (sog. GAP-Versicherung).

Nachdem ein neues Firmenfahrzeug, im Rahmen eines Leasings, angeschafft worden war beauftragte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler mit der Versicherung dieses Fahrzeuges bei demselben Versicherer zu den bisher bestehenden Bedingungen. Später wurde auf Wunsch des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsmakler ein Versicherungswechsel veranlasst. Auch diese Versicherung beinhaltete kein GAP-Deckung.

Nachdem das versicherte Fahrzeug verunfallte, regulierte der Versicherer den Vorgang auf Basis der bestehenden Kaskoversicherung. Die nicht versicherte GAP-Lücke wurde jedoch nicht ersetzt.

Daraufhin machte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung in Bezug auf die GAP-Deckung geltend. Er begründete dies damit, dass der Versicherungsmakler ihn auf die Deckungslücke in Bezug auf die GAP-Deckung hätte hinweisen müssen und er nach einem entsprechenden Hinweis auf die GAP-Lücke weiterführenden Versicherungsschutz abgeschlossen hätte. Hieraufhin beauftragte der Versicherungsmakler die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierte, dass eine Haftung des Versicherungsmaklers ausscheide, weil der Versicherungsnehmer sich konkret mit dem Wunsch nach einem unveränderten, wie der bisher bestehenden, Versicherungsschutz an den Versicherungsmakler gewandt hatte und der Versicherungsmakler solchen Versicherungsschutz auch vermittelt hatte.

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Entscheidung des LG Kiel

Das Landgericht Kiel wies die Klage des Versicherungsnehmers wie von der Kanzlei Jöhnke & Reichow beantragt ab. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow und verneinte das Bestehen einer Beratungspflichtverletzung.

Das Gericht verwies dabei auf die Reglung des § 61 Abs. 1 VVG. Nach diesem ist ein Versicherungsmakler dazu verpflichtet den Versicherungsinteressenten nach Wünschen und Bedürfnissen zu fragen und auf Grundlage des Bedarfs einen passenden Versicherungsschutz zu empfehlen. Vorliegend verhielt es sich so, dass der Versicherungsnehmer an den Versicherungsmakler mit dem Wunsch die Versicherung, die bis dato für das Vorgänger-Fahrzeug bestanden hatte, für das neu angeschaffte Fahrzeug bei gleichbleibenden Versicherungsumfang zu übernehmen. Bei diesem Wunsch des Versicherungsnehmers sind die Pflichten der Bedarfsermittlung und bedarfsgerechten Beratung auf ein Minimum reduziert worden. Die Pflichten des Versicherungsvermittlers bei Bedarfsermittlung und Beratung bestimmen sich nämlich individuell nach den Bedürfnissen des Versicherungsinteressenten und den konkreten Umständen seines Begehrens.

Fazit

Das Verfahren zeigt erneut, dass für die Beratungspflichten eines Versicherungsvertreters maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Dabei sind die Pflichten zur Bedarfsermittlung durch Versicherungsmakler eigentlich nicht zu unterschätzen (siehe OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft keine grundsätzliche Pflicht zur Objektprüfung). Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer sind daher gleichsam gut beraten bei Schadensersatzforderungen sich im Vorfeld sachkundig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beraten zu lassen.

Weitere Informationen zu dem Themen Haftung bei Versicherungsverträgen finden sich hier: Die Haftung des Versicherungsmaklers und Die Haftung des Versicherungsvertreters

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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