Berufsunfähigkeit wegen Depression

Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. zahlt Vergleichsbetrag in Rechtstreit vor LG Lübeck um Berufsunfähigkeit wegen Depression 

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem gerichtlichen Verfahren um Berufsunfähigkeit wegen Depression vor dem LG Lübeck für den Versicherungsnehmer die Zahlung einer hohen Vergleichssumme von der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.

Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. lehnte Berufsunfähigkeit wegen Depression zunächst ab

Die Mandantschaft war als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien mit 50 Arbeitsstunden pro Woche inklusive Überstunden tätig. Sie war dabei für die Betreuung eines Großkunden, Workflow- und Prozessoptimierung, Mitarbeiterführung, Qualitätssicherung und Neukundenakquise zuständig.

Die Mandantschaft unterhält bei der Alten Lebensversicherung a.G. eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit konnte die Mandantin aufgrund des Vorliegens einer Depression (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression) nicht mehr nachgehen. Sie war ausgelaugt, litt unter Herzrasen und Verspannungen, konnte sich nur schlecht konzentrieren, hielt dem extremen Leistungsdruck nicht stand, wurde ängstlich hinsichtlich möglicher Reaktionen auf ihre Arbeitsergebnisse und entwickelte Aggressionen bis hin zur Verzweiflung. Grund hierfür war psychischer Stress und die wiederholt nicht eingehaltenen Zusagen besserer Arbeitsbedingungen, welche ebenfalls zu einem Erschöpfungszustand der Versicherungsnehmerin führten. Hinzu kamen weitere private Umstände, die auf den ursprünglich ausgeübten Beruf der Mandantschaft als Mediengestalterin derart gewirkt haben, dass eine weitere Ausübung dieser und auch keiner anderen Tätigkeit, die ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entspricht, nicht mehr möglich war und die depressive Episode sich verfestigte.

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lag bei der Mandantin eine mindestens 50%ige und damit bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Ärztliche Nachweise dokumentierten ebenfalls die depressive Episode, weshalb mithin eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Depression indiziert sei. Der Versicherer habe die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. erklärte jedoch, dass das Vorliegen einer Depression für sie nicht nachvollziehbar sei und lehnte somit Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ab.

Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ist die Leistungsablehnung des Versicherers nicht gerechtfertigt und somit rechtlich nicht haltbar. Aus dem Versicherungsschein ergebe sich ein vertraglicher Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die fachärztlichen Nachweise bestätigen die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Depression der Versicherten, führt die Kanzlei aus. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihren ursprünglich ausgeübten Beruf als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien weiterhin auszuüben.

Da die Mandantschaft die geschilderten Kerntätigkeiten einer Mediengestalterin für Digital- und Printmedien nicht mehr ausüben könne, sei hier von einer vollständigen Berufsunfähigkeit im Sinne der Tarifbestimmungen des Versicherungsvertrages auszugehen, da jedenfalls ein Grad von mindestens 50% erreicht sei. Die Verweigerung des Versicherers, die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente vorzunehmen, stelle eine Verletzung der ihm obliegenden Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag dar, so Jöhnke & Reichow. Diese Pflichtverletzung habe die Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. auch zu vertreten.

Ergänzende Ausbildung im Fitnessbereich widerspricht nicht dem Vorliegen einer Depression

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ferner die Ansicht, dass eine ergänzende Ausbildung der Mandantschaft im Fitnessbereich dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit wegen Depression nicht widerspreche. Der Versicherer war seinerseits der gegenteiligen Auffassung. Die Kanzlei führte weiter aus, dass die Mandantschaft vielmehr – um nicht weiter Raubbau am eigenen Körper betreiben zu müssen – gesundheitliche Maßnahmen treffen musste, um nicht noch weiter „abzubauen“. Vor diesem Hintergrund stelle sich diese Tätigkeit vielmehr als „Rettungsanker“ dar. Folglich sei dieses keine berufliche Umorientierung, sondern eine Behandlung der Depression.

„Raubbau am eigenen Körper“ unzumutbar

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wies des Weiteren darauf hin, dass selbstverständlich „Raubbau am eigenen Körper“ für die Versicherungsnehmerin nicht zumutbar sei. Aus diesem Grunde wäre eine weitere Ausübung der Tätigkeit als Mediengestalterin nur bei Vermeidung von Stressbelastung, häufiger Überstunden und hohem Zeitdruck möglich. Dass dieses bei dem Beruf „Mediengestalter“ nicht möglich ist, verstehe sich von selbst. Indes sei dieses mit dem Gutachten der Arbeitsagentur belegt worden, so die Kanzlei. Auch habe die Versicherte so lange wie möglich versucht, ihren beruflichen Pflichten nachzukommen und diese zur Zufriedenheit der jeweiligen Kunden und ihrer Vorgesetzten zu erfüllen. Selbst bei „geringen“ gesundheitlichen Problemen, wie beispielsweise der Lungenerkrankung, habe sich die Mandantschaft nicht krankgemeldet und ginge trotzdem zur Arbeit und versuchte, gemeinsam mit ihrer Kollegin, das anfallende Arbeitspensum in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen.

Nachdem diese Vorgehensweise von der Versicherungsnehmerin nicht mehr zu bewältigen war, ließ sie sich arbeitsunfähig schreiben. Sie versuchte jedoch bis dahin, ihre Beschwerden in den Griff zu bekommen. Letztendlich sei sie jedoch außerstande, ihren Beruf als Mediengestalterin auszuüben, sodass eine Berufsunfähigkeit als Mediengestalter vorliege.

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Angebot der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.

Zur Vermeidung eines langwierigen gerichtlichen Versicherungsprozesses hatte der Versicherer der Mandantschaft außergerichtlich so dann angeboten, sich auf einen medizinischen Sachverständigen zu einigen, der die Mandantschaft begutachten sollte. Diese jedoch verbunden mit der Bedingung, dass sich die Parteien an die Entscheidung binden. Der Gutachter solle dabei im beiderseitigen Einvernehmen benannt werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow lehnte dieses Angebot jedoch im Namen der Mandantschaft ab. Mit der Übereinkunft, sich auf ein außergerichtliches Gutachten zu einigen, könne sich die Mandantin nicht abfinden. Ihr würden Rechtsmittel verloren gehen, sofern dieses Gutachten formell und materiell fehlerbehaftet wäre. So dann wäre sie an dieses Gutachten gebunden und könnte keine Einwendungen vorbringen. Komme es jedoch zu einem gerichtlichen Verfahren, könne die Mandantschaft wiederum alle Rechtsmittel ausschöpfen und den Instanzenzug beschreiten.

Letztendlich kam es dann zu einer von der Kanzlei Jöhnke & Reichow im Namen der Mandantschaft erhobenen Klage vor dem Landgericht Lübeck.

Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. zahlt beträchtliche Vergleichssumme

Der Prozessbevollmächtigte des Versicherers beantragte in dessen Namen vor dem LG Lübeck, die Klage abzuweisen, weil die Leistungsanträge und der Feststellungsantrag unbegründet seien. Die Leistungsanträge und der Feststellungsantrag seinen unbegründet, weil die Versicherungsnehmerin nicht berufsunfähig im Sinne der Bedingungen war und sei.

Nach Ziffer 2.1. der Tarifbestimmungen des Versicherers liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf (…) auszuüben (…). Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit ausübe, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung (…) entspricht.

Nach diesen Maßgaben liege nach Auffassung der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. noch nicht einmal Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Mediengestalterin vor. Die Versicherte habe den Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Klage unschlüssig sei. Auch liege kein ausreichender Vortrag der Versicherten dazu vor, ob sie versucht hat, in genügender Art und Weise ihre Beschwerden durch zumutbare Anstrengungen in den Griff zu bekommen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken Voraussetzung, um zu beurteilen, ob der Versicherte „außerstande ist“, seinen Beruf weiter auszuüben. Letztendlich habe die Versicherungsnehmerin auch keine plausiblen ärztlichen Nachweise einer Bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geführt, so der Versicherer.

Unter Beachtung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow begründeten rechtlich ungerechtfertigten Ablehnung der BU-Leistungen und im reinen Erledigungsinteresse beider Parteien konnte jedoch im Rahmen außergerichtlich eine vergleichsweise Einigung mit der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. zur Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme erzielt werden.  Das LG Lübeck verkündete so dann mit Beschluss die Vergleichseinigung der Parteien.

Fazit zu dem Gerichtsverfahren vor dem LG Lübeck

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer hohen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die gerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten Verhandlung vor dem Gericht und außergerichtlich in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erreicht Vergleichszahlung im Streit um Berufsunfähigkeit wegen Depression.