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Wirksamkeit der Kündigung einer privaten Krankenversicherung (OLG Nürnberg)  

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, die bei einem fast 35 Jahre andauernden Vertragsverhältnis zu einem Schaden des privaten Krankenversicherers führt, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Versicherer rechtfertigt. Dabei hatte das Gericht auch die Frage zu klären, ob schwerwiegende Vertragsverletzungen der mitversicherten Ehefrau des Versicherungsnehmers eine außerordentliche Kündigung des gesamten Versicherungsvertrages rechtfertigen (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2020 – 8 U 49/20).

Kündigung der Krankenversicherung nach Einreichung gefälschter Rechnungen

Der Kläger unterhält seit 1984 bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers war mitversichert. Diese reichte über mehrere Jahre gefälschte Rechnungen, denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde lagen, zur Erstattung bei der Beklagten ein, woraufhin der Versicherer Leistungen erbrachte. Der klagende Versicherungsnehmer beantragte 2013 die Erstattung von Kosten für die Anschaffung einer Brille. Hierfür erhielt der Kläger von dem Versicherer 155 €. Sodann gab der Kläger die Brille beim Optiker zurück. Hierüber hatte er die Beklagte jedoch nicht informiert.

Der Versicherer erklärte 2019 die fristlose, außerordentliche Kündigung des gesamten Versicherungsvertrages mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung. Das Landgericht gab der Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bezüglich des Versicherungsschutzes des Klägers statt. Die Kündigung sei nur bezüglich der Ehefrau wirksam gewesen. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung zum OLG Nürnberg ein.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Die zulässige Berufung des Versicherers hatte jedoch keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht die Kündigung des Versicherungsvertrages in Bezug auf den Kläger für unwirksam gehalten und der entsprechenden Feststellungsklage stattgegeben.

Der streitgegenständliche Krankenversicherungsvertrag unterliege grundsätzlich der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung seitens des Versicherers. Soweit § 206 Abs. 1 S. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) für Krankheitskostenversicherungen, die die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, jegliches Kündigungsrecht des Versicherers ausschließe, sei diese Vorschrift teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nur die Kündigung wegen Prämienverzugs verbiete, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich sei, so das Gericht. Lediglich im Bereich der Pflegepflichtversicherung bleibe es wegen § 110 Abs. 4 SGB XI dabei, dass jegliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen sei. Dies habe das Landgericht zutreffend erkannt und wurde auch durch die Parteien nicht bezweifelt.

Kombinierte Eigen- und Fremdversicherung

Es sei davon auszugehen, dass die mitversicherte Ehefrau des Klägers nicht lediglich Gefahrperson einer allein im Eigeninteresse des Klägers abgeschlossenen Versicherung war, sondern insoweit ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG vorlag.

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die schwerwiegende Vertragsverletzung in einem Teilbereich der Versicherung nicht ohne weiteres zur Kündigung anderer Teilbereiche berechtige. Dasselbe gelte auch für die im Streitfall vorliegende Kombination von Eigen- und Fremdversicherung im Hinblick auf die beiden versicherten Personen. Es bestehe daher nach Auffassung des Gerichts wegen der Geltung des das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben in den Grenzen der Zumutbarkeit die Verpflichtung, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen zu beschränken.

Hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Ehefrau des Klägers stehe aufgrund des insoweit nicht angegriffen Urteils des Landgerichts rechtskräftig fest, dass die außerordentliche Kündigung des Vertrages berechtigt war. Aus dem zuvor genannten Grundsatz folge hieraus allerdings nicht automatisch die Beendigung des gesamten mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrages.

Bezüglich der vom Kläger selbst begangenen Pflichtverletzung, nämlich die nicht Anzeige der Rückgabe der Brille, könne ein vorsätzliches, planmäßiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Vertragsdauer von fast 35 Jahren, die Höhe des Schadens (155 €) und die monatliche Prämie (ca. 245 €) die Fortsetzung des Vertrages für den Versicherer nicht unzumutbar sei. Der Versicherer hätte in einem solchen Fall daher zunächst eine Abmahnung (§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB) aussprechen müssen, so das OLG.

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Keine Zurechnung des Verhaltens der mitversicherten Ehefrau

Das Oberlandesgericht Nürnberg war ferner der Auffassung, dass sich der Kläger das Verhalten seiner mitversicherten Ehefrau nicht zurechnen lassen müsse. Eine Zurechnung erfolge insbesondere nicht aus § 47 Abs. 1 VVG. Die Vorschrift regelt den Fall der Zurechnung des Verhaltens der versicherten Person in der Versicherung für fremde Rechnung. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine kombinierte Eigen- und Fremdversicherung, bei der das Verhalten der mitversicherten Ehefrau nur in Bezug auf den für sie bestehenden Versicherungsschutz zugerechnet werde, sodass § 47 Abs. 1 VVG nicht zur Anwendung kommt.

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Eigenversicherung des Versicherungsnehmers dessen Ehefrau weder Repräsentantin noch Wissenserklärungs- oder Wissensvertreterin sei. Eine allgemeine Wissenszurechnung finde unter Ehegatten nicht statt, feststellend das OLG. Letztendlich seien die Voraussetzungen für eine Repräsentantenstellung der Ehefrau in Bezug auf die Eigenversicherung des klagenden Versicherungsnehmers nicht erfüllt. Insofern sei die mitversicherte Ehefrau weder mit der Risikoverwaltung noch mit der Vertragsverwaltung betraut gewesen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Das Urteil des OLG Nürnberg kann im Ergebnis überzeugen. Die Ausführungen des Gerichts zu den Besonderheiten bei kombinierten Eigen- und Fremdversicherungen sowie die Voraussetzungen der Zurechnung des Verhaltens Dritter wurden zutreffend herausgearbeitet. Richtigerweise wird im Urteil betont, dass schwerwiegende Verletzungen in einem Teilbereich der Krankenversicherung nicht ohne weiteres zur Kündigung anderer Teilbereiche berechtigen.

Ein Augenmerk ist ferner darauf zu richten, dass den Versicherungsnehmer zumindest eine Obliegenheit treffe, wesentliche Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Denn bezogen auf einen konkreten Versicherungsfall besteht auch ohne Auskunftsverlangen des Versicherers eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Offenbarungspflicht über wesentliche Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers grundlegend berühren. Dabei ist jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen, dass eine solche Obliegenheitsverletzung nicht ohne weiteres zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Zu beachten ist in diesem Fall auch die langwierige Dauer der Vertragsbeziehung. Dem Versicherer muss sich demnach im Rahmen der Darlegungslast ein konkreter Vortrag zur Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nahezu aufdrängen.

Vor diesem Hintergrund ist Versicherungsnehmern stets anzuraten wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch wenn der Versicherer keine Auskunft dazu verlangt, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Lesen Sie unseren weiterführenden Beitrag zum Thema: „spontane Anzeigepflicht“!

Damit bleibt festzuhalten, dass es unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Private Krankenversicherung“ zusammengefasst. 

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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