NÜRNBERGER Lebensversicherung AG zahlt Vergleichsbetrag in Streit um Berufsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall

In einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall erwirkt die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Zahlung einer hohen Vergleichssumme an den Versicherten durch die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG.

NÜRNBERGER Lebensversicherung AG lehnte Berufsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall zunächst ab

Der Versicherungsnehmer absolvierte eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, war anschließend Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr (Zeitsoldat), besuchte danach eine Meisterschule im Bereich Kfz-Handwerk und stand außerdem als Kfz-Mechaniker in einem Angestelltenverhältnis. Zuletzt übte der Mandant seine Tätigkeit in seinem noch vorhandenen eigenen Kfz-Meisterbetrieb aus.

Der Versicherungsnehmer unterhält bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG eine Kapital-Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Den vom Versicherten eingereichten Leistungsantrag hat der Versicherer jedoch endgültig abgelehnt, mit der Begründung, die vertraglichen Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stünden dem Versicherten nicht zu. Dieses aus dem Grunde, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorliege, so jedenfalls die Argumentation der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG.

Ärztliche Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass bei der versicherten Person mehrere Bandscheibenvorfälle vorliegen. Daraus resultiere eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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Berufsunfähigkeit durch Bandscheibenvorfall

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertrat die Auffassung, dass bei dem Mandanten evident eine Berufsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall vorlag. Dieses belegen laut der Kanzlei die der Versicherung bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen. Aus diesem Grund sei die Ablehnung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag rechtlich nicht nachzuvollziehen.

Die Ansicht der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, dass eine Berufsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall nicht vorliege und dass bereits eine Umorganisation des Betriebs des Versicherten stattgefunden habe, gehe in beiden Punkten fehl, so die Kanzlei. Es sei weder eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu verneinen, noch habe eine Umorganisation des Betriebs stattgefunden.

Aus den ärztlichen Berichten gehe evident hervor, dass bei der Mandantschaft Bandscheibenvorfälle vorlagen. Des Weiteren bestätige ein Arztbericht die gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person. Dabei handele es sich um Einschränkungen zu 80% bei leichten Wartungs-/Reparaturarbeiten und zu 100% bei schweren Wartungs-/Reparaturarbeiten. Weitere medizinische Untersuchungen ergaben, dass die Mandantschaft lediglich und ausschließlich nur noch Bürotätigkeiten für 1-2 Stunden pro Tag ausüben könne, fügte die Kanzlei hinzu.

Vor diesem Hintergrund sei der seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe den Eintritt des Versicherungsfalles – die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit – bewiesen. Nach Ansicht der Kanzlei habe der Versicherer hingegen den Versicherungsfall gerade nicht eingehend genug überprüft. Der Versicherer habe sich nicht mit den beigebrachten ärztlichen Unterlagen ausreichend auseinandergesetzt und damit untätig geblieben.

Keine Umorganisation des Betriebes

Die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG habe außerdem vorgetragen, dass die Mandantschaft den Betrieb bereits umorganisiert habe. Eine betriebliche Umorganisation meint die Möglichkeit, den Betrieb derart umzuorganisieren, dass für den Betreffenden nach der Umorganisation, also der Verlagerung seiner Arbeitstätigkeiten in ein anderes Arbeitsfeld, ein noch wirklich sinnvoller Arbeitsbereich verbleibt, erklärt die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese Frage stelle sich jedoch bei kleineren Betrieben gerade dann nicht, in denen der Inhaber des Betriebs selbst auch arbeitet. Fällt der Betriebsinhaber selbst als Arbeitskraft weg, so verbleibe meist kein sinnvoller Arbeitsbereich mehr.

Vorliegend hat der Mandant ca. 70% handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Betrieb übernommen, was ca. 6 – 8 Stunden entspreche. Aus diesem Grund sei das Argument der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, dass eine Umorganisation des Betriebes stattgefunden habe, nicht plausibel.

Treuwidrigkeit eines befristeten Anerkenntnisses eines Versicherers

Des Weiteren hat die Kanzlei im Rahmen des Kulanzangebots der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG auf eine Entscheidung des BGH verwiesen, in welcher sich der BGH zur Treuwidrigkeit eines befristeten Anerkenntnisses eines Berufsunfähigkeitsversicherers äußerte. Ein solches treuwidriges Anerkenntnis sei ebenfalls in einem Schreiben des Versicherers zu erkennen. Dazu der BGH (Beschluss vom 15.2.2017, Az. IV ZR 280/15):

„Objektiv treuwidrige handelt der Versicherer, der bei nahliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. […] Demnach muss der Versicherungsnehmer nur eine – auch nur voraussichtlich – ein halbes Jahr andauernde, den bedingungsgemäßen Grad erreichende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit belegen. Der Nachweis des so geregelten Versicherungsfalls lag nach den – rechtsfehlerfreien – Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des für die Bundesagentur für Arbeit erstellten, der Beklagten vorliegenden medizinischen Gutachtens nahe, zumal die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben war.”

Vor diesem Hintergrund sei der Entscheidung des BGH ebenfalls zu entnehmen, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer die ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsohne in der Gesamtheit auszuwerten habe. Die Kanzlei führte weiter aus, dass wenn eine Berufsunfähigkeit naheliege, der Versicherer weitere eigene Erhebungen anzustellen habe. Es genüge nicht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur ein „Kulanzangebot“ übersende. Vorliegend sei das gerade aber geschehen, stellte die Kanzlei Jöhnke & Reichow fest. Unter Beachtung dieser Ausführungen habe die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG die vertraglich zugesicherten Leistungen anzuerkennen.

NÜRNBERGER Lebensversicherung AG zahlt erhebliche Vergleichssumme

Der Versicherer hielt dennoch an der Argumentation fest, dass die negative gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers sich nicht auf die betrieblichen Einnahmen auswirken und eine Umorganisation des Betriebes stattgefunden habe.

Zur Vermeidung langwieriger gerichtlicher Prozesse für die Mandantschaft, konnte jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen intensiven Leistungsverhandlung zwischen der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG diese zur Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme bewegt werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Fazit zu dem BU-Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme erarbeitet werden konnte. Die außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche des Mandanten haben gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Versicherer und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können. Die hohe Vergleichssumme stellte ein sehr gutes Ergebnis für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeitsversicherung

Dieser Fall zeigt, dass es stets sinnvoll ist, sich von Anfang an in die Hände fachlich versierter Rechtsanwälte zu begeben, die sowohl theoretisch als auch praktisch im Versicherungsrecht ausgebildet sind.

Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte für Versicherungsrecht zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.

Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtliche Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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