Versicherungsschutz in der Hausratversicherung bei einer Raubklausel (OLG Hamm)

Das OLG Hamm stellt die Wirksamkeit einer Raubklausel in der Hausratsversicherung fest. Der Verlust einer Sache aufgrund eines Raubes außerhalb des Versicherungsortes ist nicht wirksam versichert, wenn der Versicherte keinerlei Widerstand leistet (OLG Hamm v. 04.06.2020 – 20 U 4/20).

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Dem Kläger wurde eine Halskette vom Körper gerissen. Dieser hat den Verlust des Schmuckstücks nicht bemerkt und infolgedessen keinerlei Widerstand geleistet. Der Kläger brachte vor, dass das Verschließen der Kette beim Anlegen vorbeugender Widerstand gewesen sei. Die beklagte Versicherung verweigert die Deckung des Schadens und verweist auf die fehlenden Abwehrbemühungen.

Die rechtliche Bewertung des OLG Hamm

Die betreffende Hausratsversicherung enthält in § 3 Nr. 3.1 Abs. 2 der Bedingungen folgenden Ausschluss (Raubklausel):

„Versicherungsschutz besteht, wenn Gewalt gegen Sie […] angewendet wird, um den Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Anwendung von Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden […]“

Für den Fortbestand des Versicherungsschutzes ist erheblich, dass der Versicherte bewusst Widerstand leistet. Der Versicherte hat den Verlust nicht bemerkt und infolgedessen keine mindestens reflexartige Abwehrhandlung vorgenommen. Das Ausnutzen eines Überraschungsmomentes durch einen Dieb stellt keinen Raub im Sinne der Klausel dar. Dem Anlegen und Verschließen der Halskette ist – nach rechtliche Bewertung des OLG Hamm – kein vorbeugender Widerstand zu entnehmen. Für die Annahme eines bewussten Widerstandes in einem solchen Fall ist keine Abwehrhandlung von Nöten, sondern es reicht bereits das Anspannen des Nackens oder ein bewusster Schritt zurück.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die Hausratsversicherung gewährt auch Schutz für die versicherten Sachen außerhalb des versicherten Ortes. Sollte eine Sache entgegen Ihrem Willen von einem Dritten entwendet oder weggenommen worden sein, ist der Erhalt des Versicherungsschutzes an einen bewussten Widerstand gekoppelt. Die Bewertung des Verhaltens sollte im Einzelfall ein Fachanwalt für Versicherungsrecht übernehmen und den Kontakt zu Ihrem Versicherer aufnehmen.

Bei Schadensfällen im Sachversicherungsrecht sollte immer der jeweilige Einzelfall juristisch überprüft werden. Anhand bereits ergangener Rechtsprechung sollte überprüft werden, ob der eingetretene Schaden von der Versicherung, bzw. den Versicherungsbedingungen gedeckt ist. Alsdann sollte eine Strategie zur Rechtsverfolgung geplant werden, um die Ansprüche aus der Versicherung zu verfolgen. Damit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht vereitelt werden, sollte zwingend ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow stehen gern für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch zur Verfügung!

Weitere interessant Rechtsfälle im Bereich der Hausratversicherung können Sie hier nachlesen: Versicherungsfälle in der Hausratversicherung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Hausratversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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