Jöhnke & Reichow erreicht Reduzierung der Provisionsrückforderung gegenüber Generali Deutschland AG

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erreicht in einem gerichtlichen Verfahren für ihren Mandanten gegenüber der Generali Deutschland AG eine Reduzierung der Provisionsrückforderung.

Generali Deutschland AG fordert Provisionsrückzahlung

Unser Mandant war als selbstständiger Versicherungsvertreter gemäß der §§ 84, 92 HGB für die Generali Deutschland AG tätig. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages rechnete die Generali Deutschland AG weiter über das Provisionskonto des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ab. In der darauffolgenden Zeit wies das Provisionskonto aufgrund nicht bestandsfester Verträge Lastsalden auf. Nachdem unser Mandant diese nicht ausglich, forderte die Generali Deutschland AG unter Fristsetzung die vollständige Rückzahlung der aufgelaufenen negativen Saldos und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die gerichtliche Geltendmachung der Forderung an.

Die Generali Deutschland AG leitete nach Fristablauf sodann unmittelbar das gerichtliche Mahnverfahren ein. Der Versicherungsvertreter beauftragte alsdann die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der gerichtlichen Forderungsabwehr.

Darlegung der Provisionsrückforderungen

Nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow wies diese darauf hin, dass die seitens der Generali Deutschland AG geltend gemachte Provisionsrückforderung nicht hinreichend substantiiert seien (siehe hierzu OLG München: Darlegung von Provisionsrückforderungen). Denn das Versicherungsunternehmen, das einen Rückforderungsanspruch geltend macht, hat konkret darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow war die geltend gemachte Forderung der Generali Deutschland AG nicht hinreichend substantiiert, da diese nicht die Stornierungsgründe sowie insbesondere einen Vortrag zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen beinhaltete.

Kanzlei Jöhnke & Reichow erwirkt Reduzierung der Provisionsrückforderung der Generali Deutschland AG um die Hälfte der geltend gemachten Forderung

Nach Ansicht der Generali Deutschland AG stellte sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Nacharbeit.  Die Gegenseite wies darauf hin, dass es sich bei den stornierten Verträgen um Kündigungen mit oder ohne Anbieterwechsel handele. Es seien Informationen an den Außendienst sowie Belehrungen seitens der Generali Deutschland AG an die Kunden wegen Schlechterstellung o.ä. erfolgt. Eine Nachbearbeitung entfalle überdies bei Eigen-/Familienfällen per se. Aus Sicht der Gegenseite sei das in diesen Fällen Geleistete daher ausreichend bzw. entbehrlich.

Trotzdem konnte durch konstruktive Verhandlungen der Kanzlei Jöhnke & Reichow eine Reduzierung der Provisionsrückforderung im Rahmen eines Vergleiches um die Hälfte der Provisionsrückforderung erreicht werden.

Fazit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für ihren Mandanten eine Reduzierung der Provisionsrückforderung erreicht werden konnte. Das Verfahren zeigt erneut, dass bei einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Provisionsrückforderungen und einer konstruktiven Verhandlung die Forderungshöhe deutlich reduziert werden kann. Bei Zweifel an der Begründetheit der Provisionsrückforderung ist es daher durchaus empfehlenswert einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen.

Weitere Informationen, wie sich Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen der Versicherer wehren können, finden Sie unter Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!

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