LG Lübeck verurteilt Württembergische Lebensversicherung AG zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem gerichtlichen Verfahren vor dem LG Lübeck im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für die Mandantschaft die Zahlung einer hohen Berufsunfähigkeitsrente durch die Württembergische Lebensversicherung AG.

Württembergische Lebensversicherung erkennt Berufsunfähigkeit nur befristet an

Die Mandantschaft war selbstständig, und zwar als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin. Mitarbeiter hatte die Mandantschaft nicht und arbeitete fünf Tage pro Woche. Nunmehr befand sich die Mandantschaft wegen starker Schmerzen im linken Daumensattelgelenk in ärztlicher Behandlung. Später litt sie auch unter Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT-Befund für den linken Daumenstrahl ergab dabei die Diagnose „entzündlicher Reizzustand des linken Daumensattelgelenkes mit Gelenkerguss und Ödem der Kapsel und beginnenden knöchernen Umbauten im Sinne einer Rhizarthrose (Gelenkverschleiß)“. Für den rechten Daumenstrahl ergab ein MRT-Befund die Diagnose „belastungsbedingter Reizzustand im Daumensattelgelenk mit kleinem Erguss und minimaler Erguss auch im Grund- und Endgelenk des Daumenstrahls. Kein Knochenmarködem. Keine nachweisbare Gelenkknorpelausdünnung“. Der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin konnte die Mandantschaft demzufolge nicht mehr nachgehen, so die Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Die Versicherungsnehmerin unterhält bei der Württembergischen Lebensversicherung AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie erhielt nach Antragstellung vom Versicherer jedoch nur Leistungen aus dem Versicherungsvertrag für einen einjährigen Zeitraum. Die Württembergische Lebensversicherung AG habe nämlich die BU-Leistungen lediglich befristet anerkannt. Sodann hat die Kanzlei Jöhnke & Rechtsanwälte mangels außergerichtlicher Einigung im Namen der Mandantschaft Klage vor dem Landgericht Lübeck zur Durchsetzung der Leistungsansprüche der Versicherten erhoben.

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Die Rechtsansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertrat vor dem Landgericht Lübeck folgende Argumentation:

Unzulässige Befristung des Leistungsanerkenntnisses

Zunächst sei festzustellen, dass der Versicherer mit Schreiben vom 01.08.2014 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2015 (= 12 Monate) anerkannt habe. Gemäß den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung des Versicherungsunternehmens und gemäß § 173 Abs. 2 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) könne dabei ein Anerkenntnis nur einmal zeitlich begrenzt werden:

§ 14 der Versicherungsbedingungen der Württembergischen Lebensversicherung AG:

 „In begründeten Ausnahmen, z.B. bei Selbstständigen und diesen gleichzustellenden Personen, deren Berufsunfähigkeit durch eine zumutbare Umorganisation ihres Betriebes enden könnte (vgl. § 2 Absatz 3), ist eine Befristung unseres Leistungsanerkenntnisses (maximal bis zu insgesamt 12 Monaten) zulässig. Spätestens danach erfolgt die endgültige Entscheidung über unsere Leistungspflicht ohne zeitliche Befristung.“

In § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG heißt es:

„Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden.“

Nach Auffassung der Kanzlei liege hier jedoch keine ordnungsgemäße Befristung eines Anerkenntnisses vor. Des Weiteren lassen die Schreiben des Versicherers keine Belehrung des Versicherten darüber erkennen, dass der von der Versicherung angesprochene Zeitraum ein zeitlich befristetes Anerkenntnis beinhalten solle, fügt die Kanzlei hinzu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schreiben des Versicherers ein uneingeschränktes Anerkenntnis beinhalte. Durch § 173 Abs. 2 VVG werde kein unabhängig vom Vertragswerk bestehendes selbständiges Befristungsrecht des Versicherers begründet. Vielmehr gelte die Vorschrift nur für diejenigen Verträge, deren Bedingungen eine Befristung des Anerkenntnisses schon geregelt haben (LG Berlin Urt. v. 19.03.2014 – 23 O 87712).

Vor diesem Hintergrund komme es nicht auf das Berufen des Versicherers auf das Versicherungsvertragsgesetz an, denn § 173 Abs. 2 VVG finde nur dann Anwendung, wenn in den Bedingungen des Versicherers Regelungen darüber getroffen wurden (LG Berlin a.a.O.). Dieses sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar sehen Vertragsbedingungen des Versicherers eine Befristungsmöglichkeit vor. Jedoch seien diese an Voraussetzungen geknüpft, die nicht vorliegen, so die Kanzlei. Dabei knüpfe der Versicherer daran an, dass er eine Befristung aussprechen könne, wenn noch Unterlagen fehlen. Dieses sei hier evident nicht der Fall gewesen, da die Mandantschaft alle notwendigen Unterlagen beigebracht habe. Folglich hätte der Versicherer eine endgültige Entscheidung treffen müssen, abschließend dazu die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Eine zulässige Befristung des Anerkenntnisses liege damit nicht vor.

Keine zumutbare Umorganisation des Betriebs

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wies außerdem darauf hin, dass eine – evident bestehende – Berufsunfähigkeit der Mandantschaft durch eine „zumutbare Umorganisation des Betriebes“ nicht entfallen könne, da es sich vorliegend um einen sog. „1-Mann-Betrieb“ handele. Bei einem derartigen Betrieb sei eine Umorganisation nicht möglich, denn beim Wegfall der Arbeitskraft des alleinigen Betriebsinhabers verbleibe kein Restleistungsprofil um eine Tätigkeit auszuüben, mit welcher eine Berufsunfähigkeit ausgeschlossen wäre.

Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit

Wie bereits dargelegt, liege hier nach Ansicht der Kanzlei ein unbefristetes und uneingeschränktes Anerkenntnis vor, da die Mandantschaft auf die vertragsgerechten Leistungen vertrauen durfte. Die Versicherungsnehmerin sei nämlich nicht darüber belehrt worden, dass Leistungen nach einer gewissen Zeit wegfallen würden und die Beweislast für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei der Versicherten bleibe. Die Leistungsablehnung sei demnach völlig überraschend gewesen, so die Jöhnke & Reichow.

Nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers könne hier keine andere Auslegung herangezogen werden, als dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht von einem „befristeten Anerkenntnis“ ausgeht. Auch das diesbezügliche Bedingungswerk des Versicherers lasse keine andere Auffassung zu. Dass die Württembergische Lebensversicherung AG mit Ihrer damaligen Vorgehensweise lediglich eine Entscheidung hinauszögern wollte, obwohl diese geboten war, wird von der Kanzlei für rechtsmissbräuchlich gehalten.

Die Kanzlei ist mithin der Auffassung, dass der Versicherer darüber entscheiden hätte müssen, da die Versicherungsnehmerin alle notwendigen und relevanten Unterlagen beigebracht hatte. Die Rechtsprechung gehe in solchen Fällen im Übrigen sogar von einem fingierten Anerkenntnis aus, denn hier wäre ein nach der Sachlage gebotenes Anerkenntnis auszusprechen gewesen, abschließend die Kanzlei Jöhnke & Reichow (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 06. 02. 2014 – 2 O 249/13).

Der Versicherer habe sich des Weiteren auch nicht über ein förmliches Nachprüfungsverfahren von der Leistungspflicht lösen können, da er ein solches nicht geführt habe.

Berufsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin

Die Kanzlei führte letztlich an, dass bereits umfassende medizinische Nachweise das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Mandantschaft belegen. Diese Nachweise liegen der Versicherung bereits umfassend vor. Das Berufsbild der Mandantschaft wurde der Versicherung gegenüber bereits transparent und vollständig dargelegt. Da der Versicherer hierzu keine weiteren Unterlagen gefordert habe, stehen diese Tätigkeiten unstreitig fest. So dann sei der Württembergischen Lebensversicherung bekannt, dass die versicherte Person direkten Kontakt mit Kunden hatte und ihm Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit gefährlichen Gegenständen im Gesichtsbereich der Kunden arbeiten musste. Ständiges „Wackeln und Zittern sowie mangelnde Feinmotorik“ führen zu einer erhöhten Verletzungsgefahr der Kunden. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung der Berufstätigkeit für die Mandantin unzumutbar, so dass dieser Umstand ebenfalls eine Berufsunfähigkeit begründe, so die Kanzlei (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.12.2013 – 5 W 69/13).

Ferner weist die Kanzlei Jöhnke & Reichow darauf hin, dass die Versicherte aufgrund der psychischen Belastung durch die Auseinandersetzung mit der Versicherung inzwischen auch an einer reaktiven Depression leide und sich deshalb in neurologischer Behandlung befinde. Auch deshalb sei eine Tätigkeit in ihrem bisherigen Beruf absolut unmöglich.

Die Entscheidung des LG Lübeck

Die beklagte Versicherung vertrat indes die Ansicht, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aufgrund der erhobenen ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden könne. Die behaupteten Beschwerden der Klägerin seien zumindest stark übertrieben. Eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit liege nicht vor und habe auch nie vorgelegen, so der Versicherer. Die Württembergische Lebensversicherung AG habe lediglich „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geleistet. Der Versicherer vertrat ferner die Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Versicherte erkennbar der Ausnahmefall einer zulässigen Befristung vorgelegen habe, weil die Berufsunfähigkeit noch nicht festgestellt gewesen sein und eine solche etwa durch eine Umorganisation des Betriebes hätte beendet werden können. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung habe die Versicherung auch bestritten.

Das LG Lübeck hat mit Urteil entschieden, dass die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist. Die mit der Anerkenntniserklärung verbundene Befristung sei nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam gewesen, weil sie den vertraglichen Vereinbarungen widersprach. Die Entscheidung des beklagten Versicherers hätte demzufolge ohne zeitliche Befristung erfolgen müssen, so das LG Lübeck. Auch sei die Umorganisation des Betriebes der Versicherten sei unzumutbar und damit die Beendigung der Berufsunfähigkeit nicht möglich. Die Klage der Mandantschaft ist mit den jeweiligen Anträgen auch begründet.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Prozess gegen den Versicherer

 

In sämtlichen einzelnen Verfahrensschritten ist der Versicherte oftmals auf die optimale Unterstützung seines Rechtsanwaltes angewiesen. Dieser sorgt nicht nur für die Vertretung des Versicherten im Prozess gegen den Versicherer, sondern hat durch die Gestaltung von Schriftsätzen, Befragung von Zeugen und Sachverständigen (z.B. Ärzten) auch erheblichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Aus der Sicht des Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es daher wichtig von Anfang an einen Anwalt an der Seite zu haben, welchem der Versicherte vertraut und welcher den Versicherten individuell unterstützt. Wie eine solche Unterstützung durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aussehen kann, zeigt das gegenüberliegende Video und unser Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Prozess gegen den Versicherer

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Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer hohen Berufsunfähigkeitsrente errungen werden konnte. Die gerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten Verhandlung vor dem Gericht in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann.

Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte & Fachanwälte zu begeben, die theoretisch und praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter www.bu-fachanwalt24.de einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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