Ausschluss des Ausgleichsanspruches durch vertraglich vereinbarte Vorausvergütung (BGH)

Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.1972 (Az.: VII ZR 81/70) darüber entschieden, ob durch eine vertraglich vereinbarte Vorausvergütung künftige Ausgleichsansprüche (vgl. Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters) zulässigerweise ausgeschlossen werden können.

Sachverhalt

In einem Handelsvertretervertrag fand sich folgende Provisionsregelung:

„Im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch, der etwa auf Grund des § 89b HGB zustehen könnte, erhält … zusätzlich zu der in Abschnitt IV vereinbarten Provision eine Sondervergütung. Diese beträgt bei allen provisionspflichtigen Aufträgen …. Die Errechnung und die Auszahlung der Sondervergütung … erfolgt nach denselben Grundsätzen, die für seine Provision gelten. Die Firma … ist berechtigt, die Zahlung der Sondervergütung zu einem Zeitpunkt eizustellen, der ihr angemessen erscheint. Die Beträge, … vom 01. Juli 1961 an bis zu seinem etwaigen Ausscheiden als Handelsvertreter … erhalten hat, sowie zusätzlich 5% Zinsen auf die geleisteten Zahlungen werden aus den … etwa zustehenden Ausgleichsanspruch angerechnet. Sollte … bei Beendigung seines Vertragsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch zustehen oder nur ein solcher der unter der Summe der von der Firma geleisteten Sondervergütungszahlungen liegen, so braucht … von der gezahlten Sondervergütung nichts zurückzahlen.“

Während der Vertragszeit wurde die Provision gezahlt, allerdings erfolgte keine gesonderte Abrechnung zwischen Provision und  Sondervergütungen. Nach der Kündigung stellte das Unternehmen ein halbes Jahr vor Vertragsende die Sondervergütung ein. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages macht der Handelsvertreter gleichwohl einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB, sowie Restprovisionen (vgl. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters) geltend. Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine vertraglich vereinbarte Vorwegvergütung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen der vorgenannten Klausel zulässig war oder ob dem Handelsvertreter weiterhin ein Ausgleichsanspruch zustand.

Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass die vertragliche Vereinbarung, wie sie vorliegend getroffen wurde, lediglich der Umgehung der Bestimmungen des § 89b Abs. 4 HGB dient und folglich unzulässig ist.

Es ist notwendig den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für die Vereinbarung der Provision des Handelsvertreters gilt, in angemessener Weise mit dem in § 89b Abs. 4 HGB niedergelegten Grundsatz der Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs in Einklang zu bringen. Dabei ist im konkreten Einzelfall abzuwägen, welchem der beiden Grundsätze größeres Gewicht beizumessen ist.

Der Grundsatz der Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs ist nicht so weitreichend, dass jegliche Abrede über „Vorauserfüllungen“ dieses Anspruchs unzulässig und nichtig wäre. Bei einer nach einheitlichen Grundsätzen berechneten und ausgezahlten Gesamtvergütung, welche vertraglich aufgespalten ist, muss jedoch im Zweifel der Grundsatz der Unabdingbarkeit des § 89b Abs. 4 HGB den Vorrang haben vor dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der in Bezug auf die Vereinbarung der Provision nach § 87 HGB gilt. Dem Handelsvertreter stand daher weiterhin dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu.

Fazit

Das Urteil des BGH ist aus der Sicht der Handelsvertreter zu begrüßen. Es vermeidet die Gefahr, dass der Unternehmer Druck auf den Handelsvertreter ausübt und die Provision künstlich in zwei Teile spaltet, um einerseits den Vermittlungserfolg zu honorieren und anderseits den Ausgleichsanspruch abzugelten, obwohl eigentlich insgesamt nur der Vermittlungserfolg abgegolten werden soll.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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