Leitungswasserschaden in Zuleitung eines Zahnarztstuhls (OLG Dresden)

Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Urteil vom 12.05.2020, Az. 4 U 2047/19, zu entscheiden, ob ein versicherter Leitungswasserschaden im Rahmen der Gebäudeversicherung durch den Versicherer zu regulieren war.

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

In einer Zahnarztpraxis lief über einen längeren Zeitraum Wasser aus dem Zahnarztstuhl. Der massive Wasseraustritt führte dazu, dass der Boden der Zahnarztpraxis und die Decke der unter dem Zahnarzt liegenden chirurgischen Praxis durchfeuchtete. Der Boden der Zahnarztpraxis musste im Folgenden trockengelegt werden. Überdies führte der massive Wasseraustritt dazu, dass der Empfangsbereich einer Hausarztpraxis, die zwei Stockwerke unter dem Zahnarzt angesiedelt war, unter Wasser stand.

Die Versicherungsnehmerin machte Ansprüche aus der Gebäudeversicherung geltend. Gemäß den Versicherungsbedingungen des Gebäudeversicherungsvertrages ist unter Leitungswasser Wasser zu verstehen, das aus den „sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung“ stammt, die über Zu- und Ableitungen zur Wasserversorgung verfügen. Der Gebäudeversicherer verneinte einen versicherten Leitungswasserschaden und verweigerte die Leistung.

Auch Wasseraustritt aus defektem Zahnarztstuhl ist versicherter Leitungswasserschaden 

Das OLG Dresden stellte fest, dass der Zahnarztstuhl an die im Fußboden verlaufende Wasserleitung angeschlossen und durch Spannringe dauerhaft verbunden war. Da sich die Verbindung gelöst hatte, liege laut dem Gericht ein Wasseraustritt aus einer „sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.

Das OLG urteilte daher, dass der Gebäudeversicherer für diesen Wasserschaden hafte. Auch der Wasseraustritt aus einem Behandlungsstuhl sei als versicherter Leitungswasserschaden anzusehen.

Hinweis für die Praxis

Den Versicherungsnehmern ist daher zu empfehlen, bei Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah Rat von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt einzuholen. Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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