Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren „Profisportversicherung“ (genauer: Krankentagegeldversicherung) die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme an den Mandanten durch die Arch Insurance Company (Europe) Limited.
Der Mandant war als Profifußballer tätig. In den Jahren 2012 und 2014 hatte dieser Leistenverletzungen mit Operationen, die den Versicherern zu Beginn des Versicherungsvertrag angezeigt wurden. Im Oktober 2016 meldete der Versicherte eine nach seinen Angaben durch einen Unfall hervorgerufene Leistenverletzung seiner Versicherung, nämlich dem britischen Konsortium, zu dem die Arch Insurance Company (Europe) Limited / Lloyd’s Versicherer London gehören, für einen bestimmten Zeitraum Leistungen aus seiner Krankentagegeldversicherung für Profifußballer, da ihm das Nachgehen der Tätigkeit als Fußballprofi, bzw. Fußballspieler nicht mehr möglich war und dadurch bedingungsgemäß arbeitsunfähig war. Lediglich eine „Teil-Auszahlung“ hatte der Mandant von den Versicherern erhalten. Einen Grund für die Abrechnung nur dieses einen Zeitraumes war dem Abrechnungsschreiben jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war der Versicherungsnehmer jedoch auch in einem weiteren Zeitraum bedingungsgemäß arbeitsunfähig. Dieser Zeitraum wurde jedoch von den Versicherern nicht reguliert.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hatte die Versicherer darauf hingewiesen, dass der Mandant bedingungsgemäß arbeitsunfähig war und machte im Namen des Mandanten die Leistungen für einen weiteren Zeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit aus der Sportversicherung hinsichtlich Krankentagegeldleistungen geltend. Entsprechende Atteste haben vorgelegen, so die Kanzlei. Das britische Konsortium habe außergerichtlich jedoch nur einen Teil reguliert und damit außergerichtlich die vertraglich geschuldete Leistung aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft nicht erbracht.
Die Arch Insurance Company (Europe) Limited war nach Prüfung der Beweise und nach Erörterung der Angelegenheit um die Arbeitsunfähigkeit der Mandantschaft mit einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen, der auch die Krankenakten des Versicherten geprüft haben soll, nicht der Ansicht, dass der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistungen aus der Sportversicherung erfülle. Die Verletzungen des Profifußballers waren der unabhängigen medizinischen Meinung des Sachverständigen des Konsortiums zufolge nicht auf Nervenprobleme zurückzuführen gewesen, sondern auf ein schon bestehendes Problem mit den Bauchwandmuskeln des Mandanten, das erstmals 2012 auftrat.
Etwaige Nervenprobleme wurden nach Ansicht des Sachverständigen durch die Behandlung behoben. Nervenprobleme in der Leiste hätten jedenfalls nicht traumatisch aus einem bestimmten Ereignis während des Trainings entstehen können, so der Sachverständige der Versicherer. Die Schmerzen waren nach dessen Ansicht auf die früheren Operationen des Versicherten im Jahr 2012 und 2014 zurückzuführen. Darüber hinaus deuteten die Krankheiten nicht darauf hin, dass während der Versicherungszeit etwas Unerwartetes oder Plötzliches passierte, so das britische Konsortium.
In Anbetracht dieser Ausführungen war das Konsortium nicht der Ansicht, dass die Mandantschaft die Anforderung erfüllte, dass eine Verletzung „durch einen Unfall verursacht wurde“, d.h. ein „einmaliges plötzliches und unerwartetes Ereignis… zu einem feststellbaren Zeitpunkt und Ort während der Versicherungszeit“.
Aus diesen Gründen kam das Konsortium zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der Sportversicherung nicht gedeckt war. Bereits geleistete Zahlung hätten von den Versicherern zudem zurückverlangt werden können. Doch darauf hatte das Konsortium ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Bezug auf die Deckung unter der Police verzichtet und in Absicht einer zügigen Beendigung des außergerichtlichen Leistungsverfahrens der Mandantschaft eine sehr geringe Vergleichssumme angeboten. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow lehnte im Namen der Mandantschaft dieses Angebot jedoch ab.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Versicherer hatten sich demnach außergerichtlich auf das Bestehen von Deckungslücken berufen. Der Versicherungsmakler, der der Mandantschaft diesen Versicherungsvertrag vermittelt hatte, wäre nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow dazu verpflichtet, den Versicherten auf diese Deckungslücken hinzuweisen. Unter Beachtung dieser Umstände kam es dann zu Vergleichsverhandlungen zwischen dem Konsortium und der Kanzlei Jöhnke & Reichow im Auftrag des Mandanten.
Letztendlich konnte im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Konsortium die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme durch die Arch Insurance Company (Europe) Limited an die Mandantschaft erwirkt werden. Die hohe Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für den Mandanten die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung auch mit ausländischen Versicherern und einer guten Verhandlung in Sportversicherungsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst teilweise geleistete Zahlung durch die Versicherer aus dem Versicherungsvertrag fast vollständig erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.
Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Versicherungsrecht kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien Versicherungsverfahren / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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