Das Landgericht Münster hatte sich jüngst mit Urteil vom 19.09.2019, Aktenzeichen 15 S 23/15, damit zu befassen, in welchem Umfang ein Ersatz von Reparaturkosten bei Teilbeschädigung einer Badezimmerverfliesung verlangt werden kann.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhielt für das Anwesen bei einem Wohngebäudeversicherer eine Gebäudeversicherung. Nach dem Versicherungsvertrag sollten im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden.
Durch einen Wasserrohrbruch in dem Duschbad kam es zum Wasseraustritt aus der Leitung und zu einem bedingungsgemäß versicherten Wasserschaden. Das Bad war an den Wänden und im Bereich der Duschwanne mit marmorierten und im Bodenbereich mit hellen Fliesen versehen.
Aufgrund des Wasserrohrbruchs wurden umfangreiche Umbauten im Badezimmer des betroffenen Hauses durchgeführt. Dabei wurden im gesamten Duschbad neue Wandfliesen verlegt. Der Schaden wurde der Versicherung angezeigt und Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung geltend gemacht. Der Wohngebäudeversicherer beglich jedoch lediglich einen Teilbetrag der Reparaturkosten.
Das Landgericht Münster urteilt, dass der Geschädigte von dem Wohngebäudeversicherer keinen weiteren Ausgleich der Kosten verlangen könne. Denn die von dem Versicherer noch nicht ausgeglichenen Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um die mit dem Rohrbruch verbundenen Schäden zu beseitigen und den vorherigen Zustand des Bades wiederherzustellen. Da nur einzelne Badfliesen durch den Rohrbruch beschädigt waren, sei eine vollständige Neuverfliesung der Wände nicht notwendig gewesen. Das Gericht führt aus, dass die Fliesenschäden vielmehr durch gleichartige Ersatzfliesen in zumutbarer Weise hätten ausgebessert werden können. Die Teilbeschädigung einer Badezimmerverfliesung führe lediglich zu einem Teilschaden an der versicherten Sache „Badezimmerverfliesung“; es bestünde daher nur ein Anspruch auf diesen Teilschaden.
Ein Totalschaden des Badezimmers liege laut LG Münster selbst dann nicht unbedingt vor, wenn gleichartige Ersatzfliesen nicht mehr am Markt zu beschaffen seien. Eine versicherte Sache könne auch dann als „repariert“ gelten, wenn „ihre Lebensdauer, ihre Leistungsfähigkeit oder ihr Aussehen“ nicht beeinträchtigt seien.
Das Landgericht führt aus, dass die Sache auch mit weniger Aufwand als „repariert“ gelte, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder dem Versicherungsnehmer die Wertminderung zuzumuten ist. Entscheidend ist, ob ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer eine Reparatur auf diese Weise vornehmen würde oder ob es sich eher um einen nicht ersatzfähigen „Luxusaufwand“ handelt. Geht es um eine optische Frage, so komme es insbesondere auf die Lage der Schadenstelle und den bisherigen Zustand der betroffenen Sache an.
Das LG Münster stellt auch klar, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, Folgeschäden, die bei der Reparatur entstehen, zu erstatten. Werden also von den Handwerkern durch eine unsachgemäße Reparatur weitere Schäden verursacht, kann kein Ersatz verlangt werden. Denn entsprechende Reparaturen seien keine notwendigen Reparaturen der durch den Rohrbruch beschädigten Sache. Hier müsse sich der Versicherungsnehmer vielmehr an den Schadensverursacher halten.
Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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