Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Falschberatung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung bestehender Versicherung (LG Frankfurt a.M.)

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 23.04.2020 (Az.: 2-30 S 5/18) darüber entschieden, welche Beratungspflichten des Versicherungsvertreters beim Versicherungswechsel bestehen. Hintergrund der diesbezüglichen Fragestellung war, ob es in dem diesbezüglichen Fall eine Haftung des Versicherungsvertreters geben kann.

Umdeckung einer Dienstunfähigkeitsversicherung

Ein Versicherungsnehmer machte gegen einen Versicherungsvertreter Schadensersatzansprüche geltend. Er behauptete dabei, der Versicherungsvertreter habe gegen seine Beratungspflicht im Rahmen der Vertragsgespräche verstoßen.

Der Versicherungsnehmer war Berufsfeuerwehrmann, welcher im Rahmen einer Beratung zur Immobilienfinanzierung auch über die Möglichkeiten einer finanziellen Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit beraten wurde. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Versicherungsnehmer bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem anderen Versicherer. Diese verfügte gerade auch über eine besondere Klausel zur Dienstunfähigkeit.

Im Rahmen des Beratungsgespräches empfahl der Versicherungsvertreter einen Versicherungswechsel. Dieser Empfehlung folgte der Versicherungsnehmer.

Nach erfolgtem Versicherungswechsel stellte der Versicherungsnehmer fest, dass seine neue Berufsunfähigkeitsversicherung keine Klausel zur Dienstunfähigkeit enthielt. Er sah sich daher unzureichend beraten. In den Gesprächen soll es nämlich zu keinem Vergleich der bestehenden und der neuen Versicherung gekommen sein.

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LG Frankfurt a.M. verurteilt Versicherungsvermittler zum Schadensersatz

Das LG Frankfurt a. M. entschied, dass dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht. Diese Schadensersatzansprüche werden damit begründet, dass der Versicherungsvertreter seine Beratungspflicht verletzt hat. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass die neue Berufsunfähigkeitsversicherung keine Dienstunfähigkeitsklausel enthielt. Hierfür hätte er notfalls den alten Versicherungsschein, den Antrag und die dazugehörige Erklärung vorlegen lassen müssen.

Das Gericht nimmt an, dass bei einem Versicherungswechsel der Vermittler den Versicherungsnehmer über die Folgen des Wechsels, insbesondere über die damit möglicherweise verbundenen Nachteile, zu informieren hat. Das kann unter Umständen dazu führen, dass der Vermittler seinem Kunden von einem Wechsel abraten muss.

Ein Versicherungsvermittler muss über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären. Er muss seinem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschaffen. Diese Grundsätze gelten aber nicht nur für einen Versicherungsmakler, der vom Versicherungsnehmer beauftragt wird und der die Interessen des Versicherungsnehmers deshalb in besonderer Weise berücksichtigen muss. Auch ein Versicherungsvertreter, der im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränkte Produktberatung schuldet und grundsätzlich nicht seine eigene Marktposition schwächen muss, hat den Versicherungsnehmer gleichwohl über diejenigen Punkte aufzuklären, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch, da der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will. Das LG Frankfurt a./M. verweist dabei insbesondere auf eine vorherige Entscheidung des OLG Saarbrücken, welches in einem ähnlich gelagerten Fall eine vergleichbare Rechtsauffassung geäußert hatte (siehe hierzu OLG Saarbrücken: Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung).

Diese Beratungspflicht des Versicherungsvertreters wurde in dem vorliegenden Fall bereits durch die Vorbereitung des Kündigungsschreibens für den Versicherungsnehmer ausgelöst. Insbesondere, wenn der Versicherungsvertreter das Kündigungsschreiben selbst entwirft und somit den Versicherungswechsel selbst einleitet, trifft ihn eine Beratungspflicht. Aber auch wenn der Versicherungsnehmer mit dem Wunsch zur Kündigung eines bestehenden Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung an den Versicherungsvermittler herantritt, löst dieser Wunsch die Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers aus, der daraufhin die Vor- und Nachteile des Versicherungswechsels darstellen muss.

Fazit

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu gerichtlichen Entscheidungen, die eine Vermittlerhaftung im Zusammenhang mit einem Versicherungswechsel bejahten. Dies betraf nicht nur Versicherungsvertreter, sondern auch Versicherungsmakler (siehe hierzu Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung). Gerade auch um eine Haftung des Versicherungsmaklers zu vermeiden, sollten daher Versicherungsvertreter wie auch Versicherungsmakler gleichermaßen unbedingt darauf achten, den Versicherungsnehmer detailliert über die Vor- und Nachteile eines Versicherungswechsels aufzuklären.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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