Concordia oeco Lebensversicherungs-AG erbringt Vergleichszahlung aus Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren wegen einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme an den Mandanten durch die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG.

Concordia oeco Lebensversicherungs-AG lehnt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab

Der Mandant war als Kfz-Sachverständiger und Kfz-Meister tätig. Seit dem Krankenhausaufenthalt im Dezember 2012 bis zum Tage der Geltendmachung der Ansprüche auf vertragsgemäße Leistungen aus dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag (Juni 2017), war der Versicherte aufgrund orthopädischer Erkrankungen krankgeschrieben und arbeitsunfähig. Nach Abschluss der Behandlungen war eine Heilung jedoch nicht erfolgt, daher sei aus medizinischer Hinsicht auch eine Besserung der gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten gewesen. Bereits aus diesem Grunde sei eine Berufsunfähigkeit zu vermuten und werde folglich fingiert, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Kulanzangebot durch den Versicherer

Das Versicherungsunternehmen hatte eine Kulanzleistung vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 angeboten und auch geleistet. Seitens der Kanzlei bestanden jedoch rechtliche Bedenken gegen das von dem BU-Versicherer ausgesprochene Kulanzangebot. Jedenfalls stehen die BU-Leistungen seit dem 01.01.2014 weiterhin im Streit. Ein Anerkenntnis des Versicherers lag zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche aus dem BUZ-Vertrag gerade nicht vor.

Ferner war festzustellen, dass die neurologischen Beschwerden der Mandantschaft bis zum genannten Zeitpunkt von dem Versicherer nicht bewertet wurden. Das Gesundheitsbild des Versicherten hatte sich über die Jahre hinweg derart verschlechtert, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich war. Dass der Versicherungsnehmer dabei in mehrfachen ärztlichen Behandlungen war, stelle ein Indiz für dessen Berufsunfähigkeit dar. Letztlich war das gesamte Krankheitsbild auf die Krebserkrankung des Mandanten zurückzuführen, so die Kanzlei unter Beachtung eines dies bestätigenden Attests. Es gab beim Versicherten Auffälligkeiten in der verbliebenen Niere und im Zwölffingerdarm waren Wucherungen mit kritischem Befund erstellt worden. Dies stand unter Beobachtung in Verbindung mit der noch nicht abgeschlossenen Krebsnachsorge. Aus diesem Grund hatte die Mandantschaft nunmehr auch unter psychischen Beschwerden gelitten, was dem Versicherer mitgeteilt wurde.

Wiederum Ablehnung der Leistungsansprüche durch den Versicherer

Der Versicherungsnehmer war damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Versicherungsfalls nachgekommen, soweit es gesundheitlich für den Mandanten möglich war. Dies war der Grund und die Erklärung dafür, dass die Schreiben des Versicherers teilweise unbeantwortet blieben, so Jöhnke & Reichow. Die Versicherung lehnte jedoch die Ansprüche des Versicherten aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung weiterhin ab.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Berufsunfähiger Versicherungsnehmer?

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war nach alledem der Auffassung, dass eine Berufsunfähigkeit vorlag, da die Mandantschaft die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen konnte. Es bestand folglich seit über einem Jahr eine nachgewiesene, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Hierzu hatte die Kanzlei dem Versicherer ein nervenärztliches Attest von 2017 zur Bestätigung der regelmäßigen Behandlung und als Nachweis für das entstandene Krankheitsbild durch die Krebserkrankung des Mandanten übersandt. Auch wurde nach Ansicht der Kanzlei damit bestätigt, dass ein durchgängiger Versicherungsfall vorliegt und keine neuen Erkrankungen. Darüber hinaus bestätigte ein Entlassungsbericht einer Akutklinik aus dem Jahr 2016, dass der Versicherte in stationärer Behandlung war und als arbeitsunfähig entlassen wurde. Folglich standen nicht nur orthopädische, sondern auch neurologisch-psychiatrische Erkrankungen im Raume. Es war vor diesem Hintergrund daher zweckdienlich, ein Gesamtgutachten einzuholen. Denn unter anderem das Gutachten eines behandelnden Arztes mangelte nach Auffassung der Kanzlei daran, dass die neurologisch-psychiatrischen Probleme völlig unberücksichtigt blieben. Daher erschien eine erneute und damit gesamte Begutachtung des Mandanten sinnvoll, zumal sodann Klarheit über den Gesundheitszustand herrschen würde.

Die Auffassung der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG

Die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG vertrat die Auffassung, dass das Vorliegen bedingungsmäßiger Berufsunfähigkeit nicht schon aus dem Umstand abgeleitet werden konnte, dass der Versicherte sei Dezember 2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, zumal dies zu dem Zeitpunkt der Anspruchsstellung noch nicht hinreichend nachgewiesen war und daher in Abrede gestellt wurde. Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer mehr als sechs Monate krankgeschrieben war, besage nichts darüber, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsmäßigen Umfang berufsunfähig gewesen war, so die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.05.10, 5 U 91/08 – 10). Auch das eingereichte Attest, der Nachweis durch regelmäßige ärztliche Behandlungen oder das Vorliegen bestimmter Diagnosen waren nach Ansicht des Versicherungsunternehmens nicht geeignet, die bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit zu belegen. Zur Leistungsprüfung sei ein ausführlicher Vortrag zur beruflichen, gesundheitlichen und zeitlichen Komponente erforderlich gewesen, so der Versicherer.

Concordia oeco Lebensversicherungs-AG zahlt erneut beträchtliche Vergleichssumme

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Nachweise über die langjährigen Erkrankungen des Versicherten erschien die Ablehnung einer bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit rechtlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr lag eine solche bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei dem Mandanten evident vor, so zumindest nach Ansicht der Kanzlei.

Zur Vermeidung einer langwierigen Leistungsprüfung und einer ggf. gerichtlichen Auseinandersetzung konnte die Kanzlei Jöhnke & Reichow die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen über die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag dazu bringen, eine angemessene Vergleichssumme an den Mandanten zu zahlen. Die durchaus beträchtliche Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Fazit zu dem BU-Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für den Mandanten die Zahlung einer hohen Vergleichssumme errungen werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Versicherungsunternehmen und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeitsversicherung

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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