Das OLG Karlsruhe befasste sich mit der Frage, ob eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen kann. Dies würde eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dahingehend bedeuten, Angaben bezüglicher solcher Fragen zu machen, obwohl der Versicherer bei einer Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf das Stellen bestimmter Gesundheitsfragen verzichtet. Dabei prüfte das Gericht insbesondere, ob dies auch dann gilt, wenn die nicht erfragten Umstände erkennbar gefahrerheblich sind (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2018 – 12 U 156/16).
Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der vom Kläger unterzeichnete Versicherungsvertrag enthielt dabei keine Gesundheitsfragen. Stattdessen enthielt dieser unter der Überschrift „Bei Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten bis 12.000 EURO (gemäß A350)“ folgende vorgedruckte und vom Kläger angekreuzte Erklärung:
„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen. (Kann diese Erklärung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gemäß Formular A122.)“
Das Formular A122 sah dabei zahlreiche Gesundheitsfragen vor, die auch Krankheiten „des Gehirns, Rückenmarks oder der weiteren Nerven“ betrafen. Dieses Formular füllte der Versicherungsnehmer jedoch nicht aus.
Bei der Antragsstellung war der Kläger bereits an Multiple Sklerose (MS) erkrankt. Dies war ihm auch bekannt. Das Landratsamt hatte einen Grad der Behinderung von 40% anerkannt, der auf 50% und anschließend auf 60% erhöht worden war. So dann stellte der Versicherte beim Versicherer einen Leistungsantrag, in dem er angab, aufgrund seiner Erkrankung seine Tätigkeit als Orthopädietechniker nicht mehr ausüben zu können. Die Beklagte lehnte die Leistungen ab und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, den Rücktritt sowie hilfsweise Vertragskündigung.
Das LG Heidelberg hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam gemäß angefochten habe. Über das Urteil LG Heidelberg v. 08.11.2016 – Az.: 2 O 90/16 hatten wir bereits berichtet (siehe Berufsunfähigkeit: LG Heidelberg urteilt gegen den Versicherungsnehmer bei multipler Sklerose). Mit der Berufung zum OLG Karlsruhe begehrt der Versicherte weiterhin die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
„In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist sowohl anwaltliches Fingerspitzengefühl, als auch jahrelange praktische Erfahrung mit Versicherungsprozessen erforderlich. Aus diesem Grunde ist stets anzuraten sich versierter und kompetenter Fachanwälte im Versicherungsrecht zu bedienen, damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden.“
Das OLG Karlsruhe gab der Berufung nicht statt. Dem Kläger stehen damit Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu, weil die beklagte Versicherung den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Auf den Rücktritt der Beklagten komme es indes nicht an. Das OLG Karlsruhe sah jedoch – anders als die Vorinstanz – den Anfechtungsgrund nicht darin, dass der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, den Versicherer auf die Erkrankung „Multiple Sklerose“ hinzuweisen. Dies habe das LG rechtsfehlerhaft angenommen. Nach Ansicht des OLG fehle es dabei an einer Täuschung des Klägers.
Ob für den Versicherten darüber hinaus eine spontane Anzeigeobliegenheit bestehe, auch ohne Frage des Versicherers auf gefahrerhebliche Umstände hinzuweisen, sei eine umstrittene Frage, könne aber dahinstehen. Denn nach allen Auffassungen habe eine spontane Anzeigepflicht des Klägers hier nicht bestanden, so das OLG Karlsruhe. § 19 Abs. 1 VVG sei hier nicht einschlägig, weil der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Form der vorformulierten Erklärung unstreitig nur spezifische Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt hat, die seine bestehende Erkrankung gerade nicht erfassten. Im Antragsformular hatte die Beklagte lediglich eine Erklärung nur zu vier verschiedenen Krankheiten vorgesehen (s.o.). Der Leistungsumfang der Versicherung war in diesem Fall auch nur begrenzt.
Wolle der Antragsteller jedoch eine höhere Versicherungsleistung vereinbaren oder war er gehindert, die vorgedruckte Erklärung abzugeben, so solle er die ausführlichen Fragen des Formulars A122 beantworten. Nach Ansicht des Gerichts sei dies so zu verstehen, dass die Beklagte eine entsprechende Erkrankung in allen anderen Fällen, nämlich wenn die BU-Rente unter 12.000 EUR lag und die vorformulierte Erklärung abgegeben werden konnte, nicht interessiere. Auch sei im Übrigen der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte von sich aus auf die bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose hinzuweisen.
Ob für den Versicherungsnehmer nach der VVG-Reform 2007 die Pflicht bestehe, auch ohne entsprechende Frage des Versicherers auf gefahrerhebliche Umstände hinzuweisen, sei in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Eine Ansicht lehne dies ab. Jedoch halte die überwiegende Gegenauffassung eine spontane Anzeigepflicht des Versicherten grundsätzlich für möglich. Allerdings gehen beide Ansichten darüber auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine solche spontane Anzeigeobliegenheit anzunehmen sei, so das Gericht. Das OLG führt weiter aus, dass manche das Vorliegen eines Umstands ausreichen lassen, dessen Gefahrerheblichkeit offensichtlich sei oder auf der Hand liege. Andere vertreten die Auffassung, dass es um Umstände gehe, die nach Einschätzung des Versicherungsnehmers gefahrerheblich seien. Eine weitere Ansicht wolle eine spontane Anzeigepflicht nur für solche Umstände bejahen, die zwar evident gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich seien, dass eine auf sie zielende Frage des Versicherers nicht erwartet werden könne.
Der Senat habe sich in der Vergangenheit der Auffassung angeschlossen, nach der die Einschätzung des Versicherungsnehmers maßgebend sei. Es könne jedoch dahinstehen, ob unter Beachtung der zwischenzeitlichen Entwicklung in Rechtsprechung Literatur weiter daran festzuhalten sei. Denn nach allen Auffassungen komme im Streitfall eine Anzeigepflicht des Klägers bezüglich seiner Erkrankung nicht in Betracht. Den Versicherten hätte aber schon nach alter Rechtslage keine Pflicht zur Anzeige seiner Erkrankung getroffen. Nach dem geltenden VVG gelte nichts Anderes, abschließend das Gericht.
Das OLG Karlsruhe vertrat dennoch die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 1BGB jedoch erfüllt seien, weil der Kläger der Beklagten durch Unterzeichnung der angekreuzten Erklärung vorgespiegelt haben solle, fähig zu sein, seiner Berufsfähigkeit in vollem Umfang nachzugehen. Der Kläger habe den Versicherer damit getäuscht, weil die fragliche Erklärung objektiv falsch gewesen sei, so das Oberlandesgericht.
Entgegen der Auffassung des Versicherten stellte der Senat klar, dass nicht die Grundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere nicht dessen Leistungsmaßstäbe entscheiden seine, sondern Antragsfragen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen seien. Als rechtlicher Laie gehe dieser davon aus, dass es bei der Erklärung darauf ankomme, ob er die Aufgaben, die sein Beruf an ihn stellt, uneingeschränkt erfüllen könne. Es spiele jedoch keine Rolle, weshalb dies nicht der Fall ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die unterzeichnete Erklärung richtig ist, komme es demnach darauf an, ob der Kläger bei Antragstellung in der Lage war, seinem konkret ausgeübten Beruf ohne Einschränkung nachzugehen und den damit einhergehenden Anforderungen im Rahmen des Zumutbaren gerecht zu werden. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme objektiv nicht der Fall gewesen, so das Gericht. Die Täuschung durch den Kläger sei auch arglistig gewesen.
Wenn Ihre Versicherung nicht im Versicherungsfall nicht leistet, kann dies mehrere Gründe haben. Trägt der Versicherer vor, es bestünde sogar eine „spontane Anzeigeobliegenheit“, so sollte zeitnah ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.
Die Entscheidung des OLG Celle kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht vertieft in seiner Entscheidung die Auseinandersetzung mit der spontanen Anzeigepflicht und betont die Möglichkeit, dass diese sogar bei gefahrerheblichen Umständen nicht bestehen könnte. Es führt weiter aus, dass es auf diese umstrittene Frage im vorliegenden Fall nicht ankomme. Dies kann jedoch in der Praxis anders sein und es kann eben auf diese Streitfrage ankommen. Das OLG Karlsruhe erwähnt ferner die Entwicklung bezüglich dieser Streitfrage, stellt jedoch in Frage, ob an dieser festzuhalten ist.
Außerdem führt das OLG Karlsruhe richtigerweise aus, dass trotz Nichtbestehens einer spontanen Anzeigepflicht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht ausgeschlossen ist, zumindest bei auf der Hand liegender oder evidenter Gefahrerheblichkeit. Zu Recht hat das OLG Karlsruhe ausgeführt, dass wie im vorliegenden Fall eine bewusste Falschbeantwortung einer Frage als objektiver Umstand nicht allein zur Annahme von Arglist genügt. Vielmehr bedarf es in subjektiver Hinsicht einer Einflussnahme durch den Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers. Dies hat das Gericht hier richtigerweise bejaht.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe weist eine sehr hohe Relevanz für die Praxis, respektive Vermittler-Praxis auf. Auf der einen Seite stärkt diese Entscheidung die Rechte der Versicherungsnehmer hinsichtlich einer etwaigen spontanen Anzeigepflicht. Auf der anderen berücksichtigt sie die Rechte der Versicherer in Bezug auf die Leistungsfreiheit in Ausnahmefällen und betont deren Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung. Zu betonen ist, dass selbst wenn den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigepflicht treffe, der Versicherer leistungsfrei werden kann, sofern die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen.
Allerdings bildet weiterhin der allgemein anerkannte Umstand, dass den Versicherungsnehmer grundsätzlich keine spontane Anzeigeobliegenheit trifft, der Regelfall. Allerdings lässt sich keine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Fall der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit“ im Versicherungsfall feststellen. Jeder Einzelfall muss damit auch „im Einzelfall“ geprüft werden.
Eine lesenswerte Übersicht zum Bereich der „spontanen Anzeigeobliegenheit“ ist nachfolgend zu finden: Die spontane Anzeigeobliegenheit der Versicherten – ein Mythos oder gelebte Pflicht?
Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose sowie unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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