Rechtsanwalt Björn Jöhnke in Hamburg

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D&O-Versicherung: Zum Deckungsschutz in der D&O-Versicherung bei einer Geschäftsführerhaftung aus § 64 Abs.1 GmbHG (BGH)

Am 18.11.2020 hat der BGH zur Rechtsnatur des Anspruchs aus § 64 Abs.1 GmbHG entschieden (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Eine Einordnung dessen war durch das Gericht erforderlich, denn in der D&O-Versicherung besteht nach dem Haftpflichtprinzip nur Schutz vor Inanspruchnahme durch gesetzliche Schadensersatzansprüche.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger ist ein Insolvenzverwalter, welcher einen D&O-Versicherer auf Versicherungsleistung in Anspruch nehmen wollte. Der beklagte Versicherer unterhielt einen D&O-Versicherungsvertrag mit der insolventen Gesellschaft. In dem Vertrag war deren Geschäftsführer als Versicherter einbezogen. Aufgrund von Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens nach insolvenzreife wurde der Geschäftsführer auf Rückzahlung gem. § 64 Abs.1 GmbHG in Anspruch genommen. Der Versicherungsunternehmen hat das Vorliegen eines versicherten Anspruches mit der Begründung, dieser sei nicht vom Versicherungsschutz erfasst, bestritten. Demgemäß war eine gerichtliche Überprüfung unabdingbar.

Zur Gesetzeslage und den AVB

In der D&O-Versicherung werden Mitglieder der geschäftsführenden Organe vor der persönlichen Haftung durch gesetzliche Schadensersatzansprüche geschützt. Vorliegend hatte der BGH zu entscheiden, ob § 64 Abs.1 GmbHG überhaupt einen versicherten Anspruch darstellt:

§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4 Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Die betreffende Klausel Ziff. 1.1 der AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten lautet:

„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft […]  bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, […] aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin   oder   einem   Dritten (hierzu   zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

Zum Verfahrensgang in diesem Rechtsstreit

Im Verfahrensgang wurde vorinstanzlich durch das OLG Düsseldorf (Urteil v. 20.07.2018 – Az.: I-4 U 93/16) entschieden, dass der Anspruch aus § 64 GmbHG eine Anspruchsgrundlage eigener Art sei und somit keinen vom Versicherungsschutz umfassten gesetzlichen Haftpflichtanspruch darstelle.

Die rechtliche Wertung des BGH

Dieser vorgenannten Würdigung hat der BGH jedoch widersprochen. Zu beurteilen war, ob die Bezeichnung des Schadensersatzes derart auszulegen ist, dass auch der Anspruch aus der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 Abs.1 GmbHG erfasst sei. Schadensersatz ist kein gesetzlich bestimmter Begriff, sondern bezeichnet umgangssprachlich den Ausgleich eines erlittenen Schadens. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dies ist verkehrskreisbezogen zu verstehen, so dass nach den typischen Erwartungen des gewöhnlichen Kundenkreises zu fragen ist.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der § 64 Abs.1 GmbHG so zu verstehen ist, dass kein Schaden kompensiert werden soll, sondern der Erhalt der Vermögensmasse einer insolventen Gesellschaft der Gemeinschaft von Insolvenzgläubigern gesichert werden soll. Es findet kein Schadensausgleich statt; demnach ist es kein versicherter Schadensersatzfall. So soll es der versicherte D&O-Versicherte verstehen.

Korrektur der erstinstanzlichen Wertung durch den BGH

Der BGH berichtigt diese Einschätzung nun dahingehend, dass die Einordnung als Ersatzanspruch eigener Art zwar richtig ist, dies aber den Versicherungsschutz dennoch nicht entfallen lässt. Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist es maßgeblich für den Inhalt des Versicherungsschutzes, dass der Zustand vor Tätigung einer pflichtwidrigen Zahlung wiederhergestellt wird. Wem dieser Anspruch zugutekommt sei für den Versicherten nicht von Relevanz. Die Erwartung der typischen D&O-Kunden geht dahin, dass die Vermögensinteressen der geschäftsführenden Organe geschützt werden. Eine Differenzierung zwischen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen und Ansprüchen eigener Art kann nicht, auch wegen der Komplexität dieser Unterscheidung, die typischen Erwartungen der Versicherten prägen. Eine solche Auslegung widerspreche den Auslegungsgrundsätzen für AVB, so der BGH. Es besteht damit vorliegend Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung für Ansprüche aus der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 Abs.1 GmbHG.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Bei den Auslegungen von AVB sind immer auch die Erwartungen des durchschnittlichen Kundenkreises zu beachten. Insbesondere Führungskräfte sehen sich vermehrt der persönlichen Inanspruchnahme im Insolvenzfall ausgesetzt. Gerade dann ist es besonders wichtig zu wissen, welches Verhalten von dem Schutz der D&O-Versicherung erfasst ist. Im Fall der Inanspruchnahme, sollte stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Klärung betraut werden. Oftmals sind die Versicherungsbedingungen unklar formuliert und zugunsten der Versicherten auszulegen.

 

Weitere praxisrelevante Hinweise und wichtige Urteilsbesprechungen im Bereich der D&O-Versicherung können auch in unserem „News“ Bereich nachgelesen werden.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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