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Spontane Anzeigeobliegenheit bei Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung (OLG Hamm)

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob den Versicherungsnehmer eine Pflicht zur Anzeige von Gefahrenumständen trifft, nach denen die Dread-Disease-Versicherung jedoch nicht gefragt hat (sog. „spontane Anzeigeobliegenheit“) (OLG Hamm v. 27.02.2015 – 20 U 26/15).

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Die klagende Versicherungsnehmerin unterhält seit 2010 bei der beklagten Versicherung eine fondgebundene Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit („Dread-Disease-Versicherung“). Den schriftlichen Versicherungsantrag der zu versichernden Person wurde dabei von einem Versicherungsvermittler des Versicherers aufgenommen.

Die Klägerin übersandte 2013 der Beklagten ein ausgefülltes Formular „Meldung eines Leistungsfalls“, in dem sie angab, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei und begehrte damit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag. Ferner wies die Versicherungsnehmerin darauf hin, dass sie bereits 2005 im Rahmen einer stationären Behandlung aufgrund einer Sehnerventzündung (eine diesbezügliche Behandlung wurde im Versicherungsantrag erwähnt) auf Multiple Sklerose untersucht worden sei, davon jedoch erst nach der Behandlung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt habe.

Das beklagte Versicherungsunternehmen erklärte daraufhin 2013 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bestimmte Fragen aus dem Antrag auf Abschluss der Dread-Disease-Versicherung falsch beantwortet habe. Zusätzlich erklärte sie den Rücktritt wegen mindestens grob fahrlässiger Verletzung von Anzeigeobliegenheiten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Dread-Disease-Versicherung zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil entschieden, dass die Klage zulässig und begründet ist und gab der Versicherungsnehmerin damit Recht. Der Versicherer legte daraufhin Berufung zum OLG Hamm ein.

Wie hat das OLG Hamm entschieden?

Das OLG Hamm gab der Versicherungsnehmerin jedoch ebenfalls Recht. Denn die Berufung des Versicherers hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben und den Fortbestand der von der Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Dread-Disease-Versicherung festgestellt.

Weiter führte das OLG Hamm aus, dass die Dread-Disease-Versicherung weder durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, noch durch den zusätzlich erklärten Rücktritt wegen einer von der Versicherung behaupteten Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beendet worden sei.

Kein Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung

Zu Recht habe das LG Münster angenommen, dass die Beklagte bereits den Nachweis einer objektiven Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin nicht geführt habe. Gemäß § 70 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei nämlich das, was der Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsvertrages erfährt, dem Versicherer zuzurechnen. Dabei muss der Versicherer beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet sind, so der Senat. Bis zum Beweis des Gegenteils sei dem Versicherer daher zuzurechnen, was dem Vermittler im Gespräch mit dem späteren Versicherungsnehmer bekannt geworden ist. Dies gelte auch dann, wenn es im schriftlichen, vom Vermittler ausgefüllten Antrag keinen Ausdruck gefunden hat, weiter das OLG Hamm.

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Das Textformerfordernis im Rahmen der Anzeigepflicht

Eine Anzeigepflicht bestehe nach Ansicht des Senats nur bei solchen Gefahrumständen, nach denen der Versicherer in Textform gemäß § 126b BGB gefragt hat. Die Wahrung des Erfordernisses setze dabei voraus, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden. Außerdem müsse dem Antragsteller das Antragsformular auch in Textform bereitgestellt werden, damit der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Genüge getan wird. Das Gericht führt weiter aus, dass die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Textformerfordernisses wiederum gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 VVG den Versicherer treffe. Im Streitfall habe die Klägerin insoweit unwidersprochen behauptet, bei Aufnahme des Antrags keine Kopie des Antragsformulars erhalten zu haben.

Keine spontane Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin

Das OLG Hamm vertritt des Weiteren die Auffassung, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den im Zusammenhang mit ihrem stationären Aufenthalt wegen der Sehnerventzündung ihr gegenüber geäußerten Verdacht auf Multiple Sklerose anzugeben. Diese Rüge der Beklagten verhelfe somit nicht dem Erfolg der Berufung. Denn keine der dem Antragsteller gestellten Gefahrfragen im Antragsformular der Beklagten beziehe sich auf eine solche Verdachtsdiagnosen, so die Begründung des Gerichts.

Der Senat führt weiter aus, dass es hierbei zwar zutreffen mag, dass sich bei der Beantwortung der Fragen der Antragssteller, der durch verharmlosende oder bagatellisierende Angaben den Anschein erweckt hat, nur an einer unerheblichen und zeitnah vergehenden Erkrankung gelitten zu haben, nicht auf die objektive Erfüllung der Anzeigepflicht berufen kann. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin zum einen die Diagnose einer Sehnerventzündung und zum anderen die damit verbundene stationäre Behandlung mitgeteilt habe.

Verlange man darüber hinaus von der Klägerin eine Mittelung einer nicht erfragten und vorliegend unbestätigten Verdachtsdiagnose, so käme dies zur Annahme einer weitgehenden spontanen Anzeigepflicht. Eine solche Pflicht aus Treu und Glauben komme nach Ansicht des OLG Hamm nur dann in Betracht, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsste.

Der Senat führte weiter aus, dass es hierbei solcher Gefahrumstände bedürfe, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben, um die mit § 19 Abs. 1 VVG bezweckte Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht nicht zu unterlaufen. Dies komme bei einer unbestätigten Verdachtsdiagnose schon im Ansatz nicht in Betracht. Umso mehr gelte dies, als es sich vorliegend um den Verdacht gerade einer von 28 Erkrankungen handele, für welche die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz verspreche, so das OLG Hamm.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Beklagte selbst durch eine eindeutige Formulierung ihrer Antragsfragen ihrem Informationsbedürfnis Rechnung hätte tragen können. Letztlich bestehe der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 VVG gerade darin, dem Versicherungsnehmer das Risiko einer Fehleinschätzung hinsichtlich der Gefahrrelevanz abzunehmen.

Kann die Entscheidung des OLG Hamm überzeugen?

Die Entscheidung des OLG Hamm kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung unter anderem auf die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 VVG zur Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht und betont die Bedeutung, diese nicht zu unterlaufen, indem es seine Ausführungen auf diese Norm stützt. Auch misst der zuständige Senat des OLG Hamm dem Textformerfordernis im Rahmen der Antragstellung zum Abschluss einer Versicherung die nötige Bedeutung bei und stellt richtigerweise fest, dass eine unter anderem unstreitig unbestätigte Verdachtsdiagnose nicht angezeigt werden muss, insbesondere weil die Beklagte nicht danach, unter Einhaltung des Textformerfordernisses, gefragt hat.

Andererseits führt das OLG Hamm richtigerweise aus, dass das Aufklärungsinteresse beachtet werden muss, allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen. Zutreffend wurde im Streitfall seitens des Gerichts der Ausnahmefall nicht zum Regelfall umgewandelt.

Jedoch weist die Entscheidung auch Unklarheiten bezüglich des Umstands, wann die Grenze zu einer Gefährdung des Aufklärungsinteresses des Versicherers überschritten wird. Das OLG Hamm bezieht sich dabei auf solche Gefahrumstände, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird jedoch nicht eindeutig festgestellt. Es heißt lediglich, dass wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsste. Nähere Ausführungen dazu macht das Gericht nicht.

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Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm weist eine hohe Praxisrelevanz auf. Zum einen stärkt diese Entscheidung die Position des Versicherungsnehmers hinsichtlich einer etwaigen spontanen Anzeigepflicht. Zum anderen zeigt sie, dass auch das Aufklärungsinteresse des Versicherers von großer Bedeutung ist, dies aber eben nur in bestimmten Ausnahmefällen. Den Regelfall bildet demnach weiterhin der allgemein anerkannte Umstand, dass den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigeobliegenheit trifft. Es besteht mithin keine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Fall der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit, bzw. Anzeigepflicht“ im Versicherungsfall.

Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Versicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Versicherungsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

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Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Versicherungsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Eine lesenswerte Übersicht zum Bereich der „spontanen Anzeigeobliegenheit“ ist nachfolgend zu finden:

Weitere diesbezügliche Urteile zu diesem Bereich sind nachfolgend zu finden:

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Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Dread-Disease-Versicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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