Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit wegen LWS-Syndrom für die Mandantschaft die Zahlung einer hohen Vergleichssumme an den Versicherungsnehmer durch die HDI Pensionskasse AG.
Der Versicherungsnehmer war als Angestellter in eine Krankenkasse tätig, dabei in der Firmen- und Privatkundenberatung. Aufgrund gesundheitlicher Leiden, stellt der Versicherte einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen), welcher jedoch von der HDI Pensionskasse AG abgelehnt wurde. Der Versicherte beauftragte daraufhin die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche auf vertragsgemäße Leistungen aus dem BU-Vertrag.
Bezogen auf die ablehnende Haltung der HDI Pensionskasse AG nahm die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte überrascht zur Kenntnis, dass der Versicherer von dem Recht, selbst ein Gutachten über die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers einzuholen, keinen Gebrauch machen wollte. Nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kam jedoch der Versicherte seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung nach und legte dar, seine ursprüngliche Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausüben zu können. Hierzu wurden bereits diverse Unterlagen eingereicht, die in der Gesamtwürdigung eine Berufsunfähigkeit bewiesen, so die Kanzlei.
Diagnostiziert wurde bei dem Mandanten ein chronisches LWS-Syndrom (Lendenwirbelsäulensyndrom), ein Bandscheibenvorfall, Osteochondrose (Veränderung im Bereich der Bandscheiben und Wirbelsäule), mechanischer Kreuzschmerz bei Spondylarthrose (degenerative Erkrankung der kleinen Wirbelgelenke) und somatoforme Schmerzstörung (intensiver und quälender Schmerz in einem Körperteil). Klinische Untersuchungen ergaben dabei, dass eine andauernde Überforderung das Leiden des Versicherten langfristig verschlimmern und sogar zu völliger Erwerbsunfähigkeit führen könne. Weiterhin war den ärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass die Mandantschaft die ursprüngliche Tätigkeit nur noch in einem Zeitraum unter 3 Stunden ausüben könne. Dabei handele es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit, bei der die Arbeitshaltung überwiegend im Gehen und zeitweise im Stehen und Sitzen möglich war. Besserungen waren laut gutachterlichen Befunden unwahrscheinlich. Ferner betrug laut Gutachten die Dauer der Leistungsminderung des Mandanten voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Die Einschränkungen des Versicherungsnehmers waren somit hauptsächlich im Bewegungsapparat / Haltungsapparat.
Die Mandantschaft wendete sich außerdem selbständig an das Versicherungsunternehmen und berichtete über die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. Er habe in hohem Maße Medikamente eingenommen, welche Nebenwirkungen zur Folge hatten und die zunehmende Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall zur Folge bedeuteten. Daraufhin wurde die Dosis der Medikamente gesenkt. Auf Grund der vom Mandanten beschriebenen Situation trat wieder Arbeitsunfähigkeit ein. Demzufolge war die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor) von mehreren Ärzten unabhängig voneinander festgestellt worden.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die HDI Pensionskasse AG vertrat dennoch die Auffassung, dass aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen eine Berufsunfähigkeit wegen LWS-Syndrom nicht vorläge. Ein vertraglicher Anspruch auf die versicherten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung bestand nach Ansicht der HDI Pensionskasse AG demnach nicht. Trotz dessen erklärte sich der Versicherer unter Berücksichtigung des Sachverhaltes im vorliegenden Versicherungsfall und der negativen Erfolgsaussichten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, die nach Auffassung der Kanzlei aufgrund der Fülle von ärztlichen Unterlagen bestanden haben, zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens ohne Anerkennung einer Berufsunfähigkeit wegen LWS-Syndrom bereit eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits vereinbarten, nach Absprache mit der Mandantschaft, die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und das Versicherungsunternehmen die Zahlung einer hohen, jährlichen Berufsunfähigkeitsrente an den Versicherungsnehmer.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme herausgeholt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche des Mandanten hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Versicherer und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.
Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen
Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang an in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.
Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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