Lebensversicherung von 1871 a.G. München zahlt Vergleichssumme an Fotograf im Streit um Berufsunfähigkeit wegen Lungen- und Darmkrebs

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt für einen Fotografen im einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit wegen Lungen- und Darmkrebs die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme von der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871).

Lebensversicherung von 1871 a. G. München erklärt Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Mandantschaft war als selbständiger Fotograf tätig. Aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen, Lungen- und Darmkrebs, war es dem Mandanten nicht mehr möglich, der zuletzt in gesunden Tagen ausübten Tätigkeit nachzugehen (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Krebs). Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege bei der Mandantschaft demnach vor, jedenfalls nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor).

Der Versicherungsnehmer unterhält bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall. Der Versicherer hatte jedoch die Vertragsanfechtung mit hilfsweisem Rücktritt ausgesprochen und damit auch BU-Leistungen aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung Tatsachen bezüglich einer vermeintlichen Erkrankung verschwiegen haben solle. Der Mandantschaft wird dabei insbesondere vorgeworfen, dass sie Erkrankungen wie Depressionen (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression) oder einen Bandscheibenschaden nicht angezeigt habe. Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München hätte bei Kenntnis dieser Krankheiten den Vertrag mit dem Versicherten nicht geschlossen.

Argumentation der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow betonte jedoch, dass die Mandantschaft zum fraglichen Zeitpunkt nicht aufgrund von Depressionen oder eines Bandscheibenschadens in Behandlung war. Sie suchte bestimmte Mediziner auf, um mit diesen über die damals bestehende psychische Erkrankung seine Ehefrau zu sprechen. Bei dieser bestand ferner eine Suchterkrankung. Störungen, Krankheiten oder Beschwerden der Psyche bestanden nach Auffassung der Kanzlei bei dem Mandanten zum damaligen Zeitpunkt nicht. Lediglich aus dem Grund, dass die Ehefrau erkrankt war, suchte die Mandantschaft zur Beratung über Therapiemöglichkeiten den Mediziner auf. Dies sei von mehreren Medizinern bestätigt worden, so die Kanzlei. Des Weiteren könne sie der Versicherungsnehmer an einen Bandscheibenschaden in keiner Weise erinnern. Lediglich an kurzzeitige Schmerzen könne sie sich erinnern, fügte Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hinzu. Ein Facharzt sei demnach nicht aufgesucht worden.

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lagen die Voraussetzungen einer Anfechtung des Versicherungsvertrages nicht vor und wurden interessenwehrend bestritten. Die Mandantschaft habe keine Tatsachen willentlich und somit vorsätzlich nicht bekannt gemacht.  Der Versicherte wollte in keiner Weise auf die Willens- und Entscheidungsfreiheit des Versicherers einwirken, so Jöhnke & Reichow. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Ansicht der Kanzlei ernsthafte Zweifel an der Leistungsentscheidung der LV 1871. Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung der Mandantschaft liege damit nicht vor.

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Lebensversicherung von 1871 a. G. München zahlt beträchtliche Vergleichssumme

Dennoch betonte der Versicherer, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der Anfechtung des Vertrages weiterhin und auf Dauer als nichtig anzusehen sei. Trotz dessen zeigte sich die LV 1871 im Rahmen dieser außergerichtlichen Leistungsverhandlung, unter Beachtung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow begründeten, rechtlich nicht gerechtfertigten Anfechtung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, an einer vergleichsweisen Einigung mit dem Versicherungsnehmer interessiert. So konnten sich die Parteien im Rahmen dieser Verhandlung auf die Zahlung einer hohen Vergleichssumme an die Mandantschaft einigen.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme verhandelt und erreicht werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten außergerichtlichen Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeitsversicherung

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang an in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.

Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei Jöhnke6 Reichow unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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RA Bernhard Gramlich

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