Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose (MS)

Malerin erhält nach Multiple Sklerose Teilrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von der WWK Lebensversicherung a.G.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht für eine Malerin nach einer Erkrankung an Multiple Sklerose in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer Teilrente von der WWK Lebensversicherung a. G.

Berufsunfähig durch Multiple Sklerose?

Die Mandantschaft ist gelernte Malerin und Lackiererin. Ihre zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit war die als Kassiererin an einer Tankstelle. Als Versicherungsnehmerin unterhält sie bei der WWK Lebensversicherung a. G. eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Versicherte litt an Erkrankungen wie Multiple Sklerose (weitere Infos siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose) und Lymphangioleiomyomatose (kurz: LAM = fortschreitende seltene Lungenerkrankung). Dies führte unter anderem zu extremer Atemnot bereits bei alltäglichen Belastungen. Ferner leide sie an einer mittelgradigen Funktionsstörung der Lunge und einer zentralnervösen Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender Funktionseinschränkung der Arme, Beine, des Sprechens und des Gleichgewichts. Eine Besserung sei zukünftig nicht zu erwarten. Auch Hilfsmittel können eine solche nicht bewirken, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Auszuschließen seien Zeitdruck, hohe Verantwortung, Belastung durch Staub, Rauch, Gase oder Dämpfe und Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen. Die Tätigkeit als Kassiererin / Verkäuferin an einer Tankstelle könne die Mandantschaft damit dauerhaft nicht weiter ausüben. Sie sei außerstande, dieser beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Zahlreiche fachmedizinische Befunde und Stellungnahmen lägen vor, nach denen eine Berufsunfähigkeit der Mandantschaft zu bejahen sei. Die WWK Lebensversicherung a. G. lehnte die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag jedoch ab. Begründet hat dies der Versicherer damit, dass ein Nachweis einer mindestens 50 %-igen Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Rechtliche Würdigung der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Nach dem Dafürhalten der Kanzlei Jöhnke & Reichow liegen die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vor (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dies sei fachärztlich mehrfach bestätigt worden. Insbesondere gehe aus einer weiteren ärztlichen Stellungnahme hervor, dass die Versicherungsnehmerin der Tätigkeit an der Tankstelle nicht weiter nachkommen könne. Sämtliche Reizungen der Atemwege müssen laut diesem ärztlichen Bericht vermieden werden. Benzol gehöre eindeutig zu den Substanzen, die gemieden werden müssen.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL Bayern) habe im Februar 2018 festgestellt, dass der an Tankstellen verkaufte Ottokraftstoff unter anderem Benzol enthält. Dieser Inhaltsstoff werde als krebserzeugend und erbgutverändernd eingestuft, so die Kanzlei. So heißt es in der Studie „Benzol an Tankstellen“ des LGL Bayern:

„Die Ergebnisse der LGL-Untersuchung zeigen, dass in Tankstellenverkaufsräumen teilweise mit höheren Gehalten an Benzol als dem Grenzwert der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) von 5 μg/m3 gerechnet werden muss.“

Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsentscheidung der WWK Lebensversicherung a. G. Es hätte demnach unzweifelhaft ein Leistungsanerkenntnis des Versicherers ergehen müssen, so Jöhnke & Reichow.

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Die Auffassung der WWK Lebensversicherung a. G.

Die WWK Lebensversicherung a. G. hingegen vertrat die Auffassung, dass die beiden Diagnosen Multiple Sklerose (MS) und die Lungenerkrankung (LAM) nicht automatisch einen Leistungsanspruch begründen. Es komme vielmehr darauf an, welche nachweisbaren Einschränkungen die Erkrankungen auf die Ausübung der zuletzt verrichteten Tätigkeiten bewirken.

Das Versicherungsunternehmen führte weiter aus, dass hinsichtlich der Multiple Sklerose keine Unterlagen vorlagen, die schwere Einschränkungen belegen. Bezüglich der Lungenerkrankung LAM und der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgebrachten Studie des LGL Bayern ist der Versicherer der Ansicht, dass letztlich nur eine Messung in der betroffenen Tankstelle, in der die Versicherungsnehmerin zuletzt arbeitete, Klarheit über die tatsächlich vorliegende Belastung bringen würde. Es gebe Tankstellen, da entspreche die Belastung einem sehr niedrigen Wert, der sogar mit der Benzolbelastung in der „freien“ Luft vergleichbar sei, so die WWK Lebensversicherung a. G. Die ärztliche Stellungnahme, dass die Mandantin an dem Arbeitsplatz gar keiner Benzolexposition ausgesetzt sein solle, sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, belege aber keine Berufsunfähigkeit.

Bei der BU-Prüfung komme es auf die Qualität der nachweisbaren Einschränkungen an. In welcher Ausprägung Einschränkungen nachweisbar sind, die die Ausübung der Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr zulassen, sei nach Ansicht des Versicherers nicht belegt worden.

Ferner fehlen dem Versicherer Informationen und Nachweise über den Stand etwaiger neuer beruflicher Tätigkeiten der Versicherten. Im Sinne der Bedingungen sei eine konkrete Verweisungstätigkeit zu prüfen. Mithin sei die Leistungsablehnung gerechtfertigt.

WWK Lebensversicherung a. G. zahlt Teilrente

Die WWK Lebensversicherung a. G. betonte, dass er nach Würdigung aller Sachverhalte davon ausgehe, dass ein Klageverfahren aufgrund der Komplexität der berufskundlichen und medizinischen Streitpunkte durchaus langwierig sein werde (weitere Infos zum Ablauf eines Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer). Daher zeigte sich die WWK Lebensversicherung a. G. im Rahmen dieser außergerichtlichen Leistungsverhandlung, unter Beachtung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow begründeten, rechtlich nicht gerechtfertigten Ablehnung der BU-Leistungen, an einer vergleichsweisen Einigung mit dem Versicherungsnehmer interessiert.

So konnten sich die Parteien im Rahmen dieser Verhandlung auf die Zahlung einer in Höhe der hälftigen, monatlichen BU-Rente einigen.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer Teilrente erstritten werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten außergerichtlichen Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeitsversicherung

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang an in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.

Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei Jöhnke6 Reichow unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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