Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen für einen Malermeister die Zahlung einer hohen Vergleichssumme an den Versicherten durch die HDI Lebensversicherung AG.
Die Versicherungsnehmer war als Malermeister tätig. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit lag hierbei im Innenbereich. Außenarbeiten gehörten eher weniger zu der Tätigkeit der Mandantschaft.
Der Versicherte unterhält bei der HDI Lebensversicherung AG eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Nunmehr sei die Mandantschaft außerstande, den von ihr in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Malermeister weiterhin auszuüben. Er leide unter anderem an Bandscheiben- und Rückenschmerzen, Dickdarmbeschwerden, Kniegelenkschmerzen und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Die Tätigkeit als Malermeister habe der Mandant umfassend beschrieben und dem Versicherer gegenüber erklärt und dargelegt. Die dem Versicherer bereits in Gänze vorliegenden medizinischen Unterlagen belege eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Auch in der neuen beruflichen Situation als Hausmeister in einer Grundschule setzten sich die Einschränkungen fort, weshalb die Mandantschaft mehrfach arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei.
Der Versicherer lehnte jedoch die Leistungen aus dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag ab mit der Begründung, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen nicht vorliege.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertrat die Auffassung, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Der Versicherungsnehmer sei berufsunfähig im Sinne der Bedingungen (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dies sei fachärztlich mehrfach bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsentscheidung der HDI Lebensversicherung AG. Nach dem Dafürhalten der Kanzlei hätte in diesem Fall unzweifelhaft ein Leistungsanerkenntnis des Versicherers ergehen müssen. Zum einen entscheide nicht allein ein Versicherer, ob eine Berufsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen vorliegt. Es bedürfe auch immer einer medizinischen Beurteilung hinsichtlich des Leistungsvermögens des Versicherers. Zum anderen verwundere es deshalb doch sehr, dass lediglich der „Gesellschaftsarzt“ des Versicherers zu einer anderen Einschätzung gelangen mag als sämtliche Mediziner, bei welchen der Versicherungsnehmer tatsächlich begutachtet werden konnte.
Aufgrund der vorliegenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit könne die Mandantschaft sämtliche vertraglich zugesicherten Ansprüche gegen die HDI Lebensversicherung AG geltend machen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Der Versicherer begründete die Leistungsablehnung damit, dass schon alleine aufgrund der fehlenden Nachweise des von dem Mandanten aufgezeigten Berufsbildes als Malermeister kein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bestehe. Weiterhin konnten auf kardiologischem und gastroenterologischem (Gastroenterologie = befasst sich mit Erkrankungen im Magen-Darm-Trakt) Gebiet keine nennenswerten Einschränkungen erkannt werden, so der Versicherer. Orthopädische Einschränkungen lägen zwar vor, jedoch keine die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen würden. Durch diese bestehenden Einschränkungen sollte der Versicherte zwar übermäßige Überkopfarbeiten und dauernde Arbeiten in gebückter Haltung vermeiden. Jedoch konnten dem Versicherungsnehmer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten länger als 6 Stunden und mehr zugemutet werden, fügte das Versicherungsunternehmen hinzu. Dies resultiere nicht nur aus den Einschätzungen der Gesellschaftsärzte des Versicherers, sondern auch auf den der HDI Lebensversicherung AG vorliegenden anderen medizinischen Berichte und Befunde.
Die HDI Lebensversicherung AG wies ferner darauf hin, dass der Versicherer die Entscheidung über eine vorliegende Berufsunfähigkeit treffe. Die behandelnden Fachärzte können in der Regel – mangels Kenntnis der Vertragsgrundlagen – nicht beurteilen, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein ärztliches Attest sei demnach als Nachweis für eine Berufsunfähigkeit nicht ausreichend. Es könne keine Diagnose „Berufsunfähigkeit“ von einem Arzt erstellt werden. Um eine vermeintliche Berufsunfähigkeit prüfen zu können, müsse zusätzlich zur Diagnose auch die gesundheitliche Beeinträchtigung und die damit eventuell bestehende verbundene Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bekannt sein, führte der Versicherer aus. Deshalb prüfe der Versicherer neben der medizinischen Situation auch im Detail das Berufsbild in gesunden Tagen. Zur weiteren Einschätzungen obliege es dem Versicherer bedingungsgemäß den Gesellschaftsarzt zur medizinischen Einschätzung hinzuzuziehen.
Trotz mehrmaligem Festhalten an der die BU-Leistungen ablehnenden Entscheidung zeigte sich der Versicherer im Rahmen dieser außergerichtlichen Leistungsverhandlung, unter Beachtung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begründeten, rechtlich nicht gerechtfertigten Leistungsablehnung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, an einer vergleichsweisen Einigung mit dem Versicherungsnehmer interessiert. Letztendlich konnten sich die Parteien im Rahmen dieser Verhandlung auf die Zahlung einer hohen Vergleichssumme an die Mandantschaft einigen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme verhandelt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten außergerichtlichen Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.
Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen
Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang an in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können.
Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen. Sie erreichen die Kanzlei Jöhnke6 Reichow unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de.
Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Malern finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Maler. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter https://bu-anwalt24.de/ einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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