Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeit eines Kfz-Mechatronikers für die Mandantschaft die Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme durch die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG .
Die Mandantschaft unterhält bei der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der versicherten Person eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Die versicherte Person war in gesunden Tagen als Kfz-Mechatroniker tätig. Dieser Tätigkeit konnte der Versicherte aufgrund eines Verkehrsunfalls und eines weiteren Unfalls nicht mehr nachgehen. Gesundheitsstörungen wie Ellenbogenluxationsfraktur, Ellenbogenteilsteife oder aber auch posttraumatische Gelenksteife führten dabei zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eines Kfz-Mechatronikers.
Der Versicherer lehnte jedoch die BU-Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vollständig und endgültig ab mit der Begründung, dass die Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person im Antragsformular falsch bzw. unvollständig waren. Dabei handelte es sich laut Versicherer um bestimmte angeborene Gesundheitsstörungen, die bei der Antragsstellung hätten vollumfänglich angezeigt werden müssen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gänzlich ablehnen müssen. Demnach erklärte der Versicherer den Rücktritt von der BUZ, hilfsweise die Vertragsanpassung und die Kündigung der BUZ.
Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ist davon auszugehen, dass die versicherte Person berufsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen des Versicherers (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Die Kanzlei wies zunächst auf den dem Versicherer bereits vorliegenden Leistungsantrag hin. Der Anteil der gesundheitsbedingt nicht mehr erbringbaren Tätigkeiten des Kfz-Mechatronikers übersteige 50% der bisherigen Arbeitszeit. Es liege damit eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eines Kfz-Mechatronikers vor.
Der Versicherungsnehmerin sei auch weder ein grob fahrlässiges noch ein vorsätzliches Verhalten bei der Anzeigepflicht vorzuwerfen. Die Mandantin habe nach Ansicht der Kanzlei zu keinem Zeitpunkt auf die Entschließungsfreiheit des Versicherers in Bezug auf den Abschluss des Versicherungsvertrages Einfluss nehmen wollen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat dabei ein Urteil herangezogen. Das OLG Saarbrücken habe mit seinem Urteil vom 09. Mai 2018 (Az. 5 U 23/16) ausführlich erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer selbst dann nicht von seinen Rechten Gebrauch machen kann, wenn der Versicherte ihm gegenüber zuvor unvollständige Angaben über seine Krankengeschichte gemacht hat.
„Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen“
Die Mandantin habe zu keinem Zeitpunkt den Vertragsabschluss beeinflussen wollen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die unterlassene Angabe geeignet wäre, den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Dies sei auch bis heute nicht nachgewiesen worden, so Jöhnke & Reichow.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Des Weiteren sei nach Auskunft der Mandantschaft der Versicherungsvermittler, welcher ein gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO sei, von der Mandantin unter Zeugen beim Ausfüllen des Antrages auf Lebens-/Rentenversicherung auf die Diagnose der angeborenen Gesundheitsstörung, die bei Antragsstellung nicht genannt wurde, hingewiesen worden. Die Versicherungsnehmerin habe sich demnach erkundigt, ob diese Diagnose in dem Antragsformular angegeben werden müsse. Hierauf wurde ihr von dem Versicherungsvermittler mitgeteilt, dass diese nur anzugeben sei, wenn in den vergangenen fünf Jahren diesbezügliche Beschwerden aufgetreten seien. Da die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beschwerden bezüglich dieser Erkrankung gehabt hatte, sei es nicht in dem Antragsformular angegeben. Die Mandantschaft habe das Antragsformular somit nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt, fügte die Kanzlei hinzu. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.
Das Wissen des gebundenen Versicherungsvertreters werde dem Versicherer im Übrigen zugerechnet, sodass vorliegend gar keine Anzeigepflichtverletzung gegeben wäre, da der Versicherungsvertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Diagnose der versicherten Person von der Mandantin aufgeklärt wurde. Der Concordia oeco Lebensversicherungs-AG seien damit die gesundheitlichen Umstände der versicherten Person bekannt gewesen, abschließend die Kanzlei Jöhnke & Reichow (vgl. § 70 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).
Aufgrund der vorliegenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eines Kfz-Mechatronikers habe die Mandantin einen Anspruch auf sämtliche vertraglich zugesicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so die Kanzlei.
Der Versicherer hatte jedoch den Umstand, dass der Versicherungsvertreter von der nicht angezeigten angeborenen Erkrankung der versicherten Person wusste, bestritten. Der Versicherungsvertreter habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, bei der Antragsstellung der Mandantschaft von den in Rede stehenden, nicht angezeigten Erkrankungen nicht informiert worden zu sein. Infolgedessen habe der Versicherungsvertreter auch keine diesbezüglichen Einträge im Antragsformular vornehmen können. An der Rechtsmäßigkeit der Angaben des Versicherungsvertreters ergeben sich für den Versicherer keine Zweifel, so die Concordia oeco Lebensversicherungs-AG. Dieser habe sich ferner erklärt, im Falle eines Rechtsstreits seine Aussagen vor Gericht zu machen, fügte der Versicherer hinzu.
Aber selbst eine Offenbarung aller Gesundheitsstörungen der versicherten Person durch die Versicherungsnehmerin als richtig unterstellt, würde nach dem Dafürhalten des Versicherers die „Auge- und Ohrrechtsprechung“ des BGH (Beschluss vom 05.07.2017 – IV ZR 508/14) wegen des dann evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht des Agenten ausscheiden, so der Versicherer. Ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht des Agenten liege vor, wenn durch die Verneinung sämtlicher Gesundheitsfragen das treuwidrige Verhalten des Vermittlers offensichtlich und für den Antragssteller eindeutig erkennbar ist, dass dem Versicherer zur Beurteilung des Risikos nicht alle gefahrerheblichen Umstände übermittelt werden würden, so abschließend die Concordia oeceo Lebensversicherungs-AG.
Dennoch zeigte sich der Versicherer im Rahmen dieser außergerichtlichen Leistungsverhandlung, unter Beachtung der von der Kanzlei Jöhnke & Reichow begründeten, rechtlich nicht gerechtfertigten Leistungsablehnung und Rücktritterklärung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, an einer vergleichsweisen Einigung mit der Versicherungsnehmerin interessiert.
Letztendlich haben sich die Parteien im Rahmen dieser Verhandlungen auf die Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme an die Mandantschaft geeinigt.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für die Mandantschaft die Zahlung einer angemessenen Vergleichssumme erstritten und verhandelt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung über die Ansprüche der Mandantschaft hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten außergerichtlichen Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst zweimal abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.
Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen
Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen. Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de.
Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Kfz-Mechatronikern finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Kfz-Mechatroniker. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter www.bu-fachanwalt24.de einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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