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Außerordentliche Kündigung wegen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 28.09.2012 (Az.: I-16 U 124/11) über die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot.

Sachverhalt

Das Versicherungsunternehmen hatte am 18.09.2009 eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages, ohne eine vorherige Abmahnung, ausgesprochen. Begründet wurde diese mit einem Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Das Versicherungsunternehmen behauptete, der Versicherungsvertreter habe seit 2004 für eine Vielzahl von Versicherungsnehmer die ersten Beiträge der von ihm selbst vermittelten Versicherungsverträge gezahlt. Die Zahlung der Erstbeträge erfolgte vom Agenturkonto des Versicherungsvertreters und unter dem Verwendungszweck „Provisionsabtretung“. Der Versicherungsvertreter lehnt diese Ansicht ab und machte Provisionsansprüche für den Zeitraum von Mittel September 2009 bis Ende Juni 2010 geltend.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Versicherungsunternehmens ohne vorherige Abmahnung nicht begründet war. Zum einen war das Handeln des Versicherungsvertreters nicht dem Versicherungsunternehmen gegenüber verborgen, aufgrund der Verwendung des Agenturkontos und des angegebenen Verwendungszwecks „Provisionsabtretung“. Zum anderen hat das Versicherungsunternehmen in keiner ihrer Schulungen oder Informationsschriften auf das Verbot der Weitergabe von Provisionen hingewiesen, wodurch ein abweichendes Verhalten nicht als grundsätzlicher Anlass für die sofortige Beendigung einer Zusammenarbeit für den Versicherungsvertreter erkennbar war.

Ferner war eine vorherige Abmahnung durch das Versicherungsunternehmen zwingend notwendig. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung kommt nur in Betracht, wenn der Kündigungsgrund auf einem Umstand beruht, auf welchen der zu Kündigende keinen Einfluss nehmen oder welchen er in angemessener Zeit nicht abstellen kann. Im vorliegenden Fall konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertreter sein Verhalten nach einer entsprechenden Abmahnung nicht geändert hätte.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aus Sicht der Versicherungsvertreter zu begrüßen. Allerdings sollte auch erwähnt werden, dass sich seit dem Urteil des OLG Düsseldorf die gesetzliche Grundlage geändert hat. Das bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf noch gesetzlich nicht geregelte Provisionsabgabeverbot ist inzwischen mit der Regelung des § 34d Abs.1 S.4 GewO gesetzlich geregelt worden. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf könnte vor diesem Hintergrund überholt sein.

 

Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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