Formerfordernis für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen?

Das OLG München hat mit Urteil von 26.01.2012 (Az.: 23 U 3798/11) darüber entschieden, ob ein Formerfordernis für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen besteht und wie ein im Handelsvertretervertrag vereinbarte Regelung über die Schriftform der Kündigungserklärung auszulegen ist.

Kündigung des Handelsvertretervertrages per Email oder in Schriftform? 

Zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmen war streitig, ob eine ordentliche Kündigung auch durch eine E-Mail erklärt werden konnte. Beide Parteien hatten miteinander einen Handelsvertretervertrag geschlossen, welcher durch einen Nachtrag später geändert wurde. Im ursprünglichen Handelsvertretervertrag war die Kündigung noch per eingeschriebenen Brief gefordert. Der später vereinbare Nachtrag besagte, dass eine ordentliche Kündigung nur schriftlich erfolgen darf. Im Hinblick auf die Form für eine außerordentliche Kündigung gab es jedoch keine Regelung. Nach einiger Zeit erklärte das Unternehmen durch eine E-Mail die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages. Im Anschluss hieran stritten die Parteien um die Wirksamkeit dieser Kündigung und die sich infolge der Beendigung des Handelsvertretervertrages ergebenden Ansprüche der Parteien.

Regelung im Handelsvertretervertrag entscheidet über Formerfordernis für die Kündigung

Das OLG München betonte in seiner Entscheidung zunächst, dass eine Kündigung grundsätzlich formlos und somit sogar konkludent möglich ist. Die Parteien können aber im Rahmen des Handelsvertretervertrages vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf die Form der Kündigungserklärung treffen. Diese hätten dann zunächst Vorrang.

Hier hatten die Parteien mit den Bestimmungen des Handelsvertretervertrages eine „Schriftform“ vereinbart. Grundsätzlich reicht für die Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB eine Übermittlung per Email eigentlich nicht aus. Wird die Schriftform allerdings vertraglich vereinbart, so ist für die Wahrung der Schriftform gem. § 127 Abs. 2 S. 1 BGB eine telekommunikative Übermittlung (z.B. in Form einer Email) ausreichend, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Seitens des OLG München musste also die Frage beantwortet werden, ob die Parteien mit ihrer Formulierung im Handelsvertretervertrag wirklich die strengen Anforderungen an die Schriftform nach § 126 BGB vereinbaren ober aber auch eine telekommunikative Übermittlung ausreichen lassen wollten.

Hier nahm das Gericht an, dass für die vereinbarte Schriftform eine E-Mail ausreichend sei. Dies wurde vom Gericht daraus abgeleitet, dass für eine außerordentliche Kündigung keine besondere Form vereinbart worden ist und zudem die überwiegende Kommunikation zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen über E-Mails stattgefunden hat. Die Notwendigkeit die Kündigung zunächst zu schreiben, auszudrucken, zu unterschreiben, anschließend wieder einzuscannen und erst dann per Mail zu versenden lehnt das Gericht ab. Würde dies für die Schriftform gefordert werden würde dadurch die angestrebte Vereinfachung und Modernisierung erheblich erschwert werden. Das OLG München sah also die per Email erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrages als wirksam an.

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Fazit zur Entscheidung des OLG München

Grundsätzlich sieht das Handelsvertreterrecht zwar keine besonderen Formerfordernisse für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen vor. Bereits aus Gründen der besseren Beweisbarkeit sollten allerdings Kündigungen nicht nur mündlich abgegeben werden.

Von der rechtlichen Möglichkeit im Rahmen von Handelsvertreterverträgen bestimmte Formanforderungen an die Kündigungserklärung zu stellen, wird erfahrungsgemäß oftmals Gebrauch gemacht. Vor der Abgabe der Kündigungserklärung empfiehlt es sich daher den Handelsvertretervertrag im Hinblick auf entsprechende Formvorschriften zu prüfen. Regelmäßig finden sich dort Formanforderungen wie die Kündigung per „eingeschriebenen Brief“, „…. schriftlich…“ oder „… in Textform…“. Die Entscheidung des OLG München zeigt dabei, dass solche Formulierungen durchaus auslegungsfähig sind.

Wird die vereinbarte Form nicht gewahrt, so können sich hieraus durchaus weitreichende rechtliche Folgen ergeben. Insbesondere könnte das Handelsvertreterverhältnis mit den sich hieraus ergebenden Pflichten fortbestehen (z.B. Provisionsanspruch des Handelsvertreters, Bindung an das Ausschließlichkeitsgebot) und eine neue Kündigung zur Beendigung des Handelsvertretervertrages erforderlich sein. Durch letzteres könnte sich der Beendigungszeitpunkt des Handelsvertretervertrages verschieben (z.B. weil sich Kündigungsfristen verlängern) oder aber eine außerordentliche Kündigung könnte verwirkt sein (siehe hierzu auch BGH: Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages?). Kündigungswillige Handelsvertreter und Unternehmer sollten daher vor Abgabe der der Kündigungserklärung durchaus rechtliche Beratung einholen, damit die in ihrem konkreten Fall zu beachtende Form der Kündigungserklärung gewahrt wird.

Gerne steht hierfür auch die im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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