Jöhnke & Reichow gewinnen Prozess für Versicherungsmakler gegen die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. (LG Köln)

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg haben ein Versicherungsmaklerunternehmen aus Berlin vor dem Landgericht Köln gegen die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. vertreten und den Gerichtsprozess gewonnen. Das LG Köln hat nun durch Endurteil gegen das Versicherungsunternehmen und zu Gunsten des Versicherungsmaklers entschieden. Wir berichten über den Rechtsstreit, den das Versicherungsunternehmen gegen den Versicherungsmakler geführt hat.

Der Sachverhalt vor dem LG Köln

Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G., Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund, hatte über die Rechtsanwaltskanzlei SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte PartG mbB, Königswall 26, 44137 Dortmund, gegenüber einem Versicherungsmaklerunternehmen, welches sich auf die Versicherungssparte der privaten Krankenversicherungen (PKV) spezialisiert hat, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen.

Es wurde seitens der SIGNAL IDUNA der Vorwurf geltend gemacht, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers einen Wettbewerbsverstoß nach §7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle, denn dieser hatte einem privat Versicherten und Kunden der SIGNAL IDUNA eine E-Mail mit Hinweisen zum Verhalten in der Corona Krise nebst Hinweisen zu Versicherungstarifen der SIGNA IDUNA gesandt. Einige Zeit vorher hatte sich der Versicherungsnehmer in ein Kontaktformular auf der Webseite des Maklers eingetragen und bat um Hilfe in Bezug auf seine private Krankenversicherung.

Eine entsprechende Einwilligung für eine Kontaktaufnahme durch den Versicherungsmakler an den Versicherungsnehmer habe nicht vorgelegen, so der jedenfalls Vortrag der Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte für die SIGNAL IDUNA.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus vorgenannten Gründen nicht für die Mandantschaft abgegeben. Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lag hier ein Einwilligungstatbestand vor, denn der Versicherte hatte sich selbst an die Mandantschaft gewandt, um Hilfe in Bezug auf die private Krankenversicherung zu erhalten. Diesen Umstand hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow der SIGNAL IDUNA, bzw. der Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte außergerichtlich auch mitgeteilt. Dieses insbesondere mit dem Hinweis, die Aussagen des Versicherungsnehmers, er habe sich vorher nie in ein etwaiges Kontaktformular im Internet bei einem Versicherungsmakler eingetragen, nochmal genauestens zu überprüfen, damit nicht unnötige Kosten für etwaige gerichtliche Verfahren entstehen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete über dieses vorgerichtliche Abmahnverfahren in dem Beitrag „SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. lässt Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abmahnen!“ ausführlich.

Die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln gegen die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese einstweilige Verfügung wurde durch das Landgericht Köln mit Datum vom 09.06.2020 zum Aktenzeichen 84 O 96/20 gegenüber dem Versicherungsmakler erlassen und zugestellt.

Hiergegen wandte sich die Kanzlei Jöhnke & Reichow und legte Widerspruch gegen den Verfügungsbeschluss ein, um damit dem geltend gemachten Vorwurf der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. entgegen zu treten. Über diesen Widerspruch hatte das LG Köln folglich zu entscheiden.

Die Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln hat die einstweilige Verfügung vom 09.06.2020 aufgehoben und durch Endurteil gegen die SIGNAL IDUNA und zu Gunsten des Mandanten der Kanzlei Jöhnke & Reichow entschieden.

Der Versicherungsmakler hat in dem Wettbewerbsprozess glaubhaft gemacht, dass der Versicherungsnehmer sehr wohl vor Erhalt der streitgegenständlichen E-Mail des Versicherungsmakler vom 21.04.2020 eine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, von dieser bezüglich seiner privaten Krankenversicherung per E-Mail kontaktiert werden zu dürfen. Dieses stand nach der Überzeugung des Gerichts fest.

Ob eine Erklärung eine Einwilligung darstellt und wie weit sie inhaltlich und zeitlich reicht, ist durch Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Es kommt darauf an, ob aus Sicht des werbenden Unternehmens bei verständiger Würdigung eine Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt von E-Mails (auch) zu Werbezwecken anzunehmen ist. Er darf von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ausgehen.

Dabei muss die Einwilligung nicht schriftlich in Worten dahingehend ausformuliert werden, dass Einverständnis in den Erhalt von E-Mails an die E-Mail-Adresse „xy“ zu diesem oder jenem Zweck besteht. Vielmehr kann die Einwilligung auch dadurch erklärt werden, dass der Verbraucher seine E-Mail-Adresse auf einem Bestellformular, Vertragsformular oder – wie vorliegend – in ein Kontaktformular auf einer Webseite des Werbenden einträgt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 7 Rn. 146, 146b). Dies reicht für eine „sonstige eindeutige bestätigende Handlung“ im Sinne des § 4 Nr. 11 DS-GVO aus.

Dass es der Versicherungsnehmer selbst war, der auf dem Kontaktformular auf der Webseite der Antragsgegnerin – des Versicherungsmakler – seinen vollständigen Namen, seine Handynummer, seine E-Mail-Adresse seine Krankenversicherungsnummer angegeben hat, hält das LG Köln durch Vorlage des „technischen Conversation-Auszuges“ der Webseite des Maklers und der zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin des Versicherungsmaklers sowie dessen technischen Administrators der Webseite des Maklers als glaubhaft gemacht an.

Der Rechtsstreit hatte sich somit erledigt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow konnte damit den Versicherungsmakler zum Recht verhelfen und den Wettbewerbsprozess zu Gunsten des Maklers entscheiden.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Wenn eine einstweilige Verfügung gegen einen Versicherungsmakler erlassen wird, ist absolute Eile geboten. Schnell sollte die Rechtmäßigkeit überprüft werden und gegebenenfalls zeitnah Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt werden.“

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Wie sollten sich abgemahnte Versicherungsmakler verhalten?

Jeder Sachverhalt muss im Einzelfall juristisch geprüft werden, nämlich ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Vorwürfe rechtlich nachvollziehbar sind. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher von erheblicher Bedeutung und zwingend erforderlich. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte.

Dem Abgemahnten könnten in diesem Falle also weitere Kosten entstehen, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird und / oder ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht angestrengt wird.

Unverbindliche Handlungsempfehlungen für Betroffene:

  • Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen in der Abmahnung gesetzten Fristen!
  • Unterschreiben Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne dass diese anwaltlich geprüft wurde!
  • Zahlen Sie nicht die Abmahnkosten, ohne dass diese anwaltlich geprüft wurden!
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten!

Nehmen Sie gern die langjährige Erfahrung und Kompetenz der Kanzlei Jöhnke & Reichow im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen bei Abmahnungen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen  Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Überregionale Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) persönlich zur Verfügung.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitreichende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.

Überprüfung der Abmahnung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Selbstverständlich überprüfen wir gern die Abmahnung und teilen Ihnen dazu unsere juristische Einschätzung mit. Gern planen wir mit Ihnen die strategischen Schritte einer Abmahnungsverteidigung im Einzelfall. Senden Sie uns gern Ihre Abmahnung an info@joehnke-reichow.de oder rufen uns unter 040-34809750 an. Wir freuen uns auf Sie!

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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