AachenMünchener Lebensversicherung AG zahlt Vergleichssumme in Streit um Berufsunfähigkeit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirkt in einem außergerichtlichen Leistungsverfahren zur Berufsunfähigkeitsversicherung für den Mandanten die Zahlung einer beträchtlichen Vergleichssumme von der AachenMünchener Lebensversicherung AG.

AachenMünchener Lebensversicherung AG lehnte zunächst Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung ab

Die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war als Unternehmensberater (Senior Consultant) bei Kunden vor Ort regelmäßig 50 Stunden pro Woche, d.h. 10 Stunden pro Tag tätig. Der Mandant musste mit der Bahn, mit dem Auto oder Flugzeug reisen und beriet Kunden deutschlandweit sowie auch im Ausland. Eine Kundenberatung beispielsweise aus dem Home-Office war dem Versicherungsnehmer dabei nicht möglich. Stets der persönliche Kontakt war notwendig, um Kunden zu akquirieren und zu beraten. Die Tätigkeit des Versicherten war wie folgt zu verteilen: 80 % Außendienst und 20% Reisetätigkeit.

Die langwierige, der Versicherung aber bekannte Krankheit des Mandanten wirkte sich im Laufe der Jahre negativ auf dessen psychische Verfassung aus, sodass dieser der hohen Stressbelastung „am Arbeitsplatz“ nicht mehr gewachsen war. Überstunden, ungeregelte Arbeitszeiten und auch der Druck durch Verantwortung führten hierbei zu Schlaflosigkeit und Schlafstörungen sowie zu Erschöpfungszuständen. Hinzu kamen die Schmerzen einer Narbe, die bis zu sechsmal am Tag behandelt (Salbe) werden musste.

Diese Schmerzen führten dazu, dass der Mandant kaum sitzen konnte. Außerdem litt dieser unter einem vehementen urologischen Problem, weshalb ein Toilettengang bis zu 60 Minuten dauern konnte. Demnach waren der Mandantschaft jegliche Reisetätigkeiten und damit die Beratung von Kunden vor Ort nicht mehr zuzumuten, da der Versicherte gesundheitlich stets „mit sich selbst beschäftigt“ war und keine durchgängige Beratung mehr gewährleisten konnte. Die zunehmende psychische Belastung führte letztlich dazu, dass der Mandant die Konzentrationsfähigkeit bei Beratungsgesprächen verlor. Unter Beachtung des Zustandes lag die Einschränkung des Versicherungsnehmers nahezu bei 100%, so zumindest die Einschätzung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen) hatte die AachenMünchener Lebensversicherung AG (die AachenMünchener Lebensversicherung AG heißt jetzt Generali Deutschland Lebensversicherung AG) bereits abgelehnt. Der Versicherungsnehmer beauftragte daraufhin die Kanzlei Jöhnke & Reichow zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht gleich Berufsunfähigkeit

Die AachenMünchener Lebensversicherung AG vertrat die Auffassung, dass von dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % geschlossen werden könne. Auch wenn erst eine weitere Operation zu einer gesundheitlichen Verbesserung führen könnte, sage dies nichts über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit aus, so die AachenMünchener Lebensversicherung AG.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte argumentieren zugunsten einer Berufsunfähigkeit

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow lag bei dem Mandanten gleichwohl eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, da die Fülle der medizinischen Unterlagen dafürgesprochen haben. Weitere Berufsunfähigkeitsversicherungen hatten dies bereits ebenfalls bestätigt und eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vertragsgemäß anerkannt (siehe hierzu Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Äußerst fragwürdig erschien daher, warum lediglich und ausschließlich die AachenMünchener Lebensversicherung AG in Verbindung mit dem Institut für Versicherungsmedizin zu dem Schluss kam, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei der Mandantschaft nicht vorliege. Des Weiteren hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow in dem außergerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Gutachter zu dem Ergebnis kamen, dass eine operative Harnröhrenkonstruktion mit entsprechenden Voruntersuchungen unter stationären Bedingungen (Aufenthalt ca. 2-3 Wochen) notwendig wäre, um gesundheitliche Verbesserungen bei unserer Mandantschaft herbeizuführen. Einem Versicherungsnehmer sind derartige Operationen jedoch gerade nicht zumutbar (OLG Saarbrücken v. 19.11.2003 – 5 U 168/00 – 11).

Formale Mängel des Sachverständigengutachtens

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtssnwälte war zudem der Auffassung, dass die Versicherung sich mit dem an ihren Versicherungsnehmer übersandten Gutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte. Die Versicherung hatte ihren Versicherungsnehmer lediglich und ausschließlich auf das beiliegende Gutachten verwiesen, was nicht ausreichend ist, so die Kanzlei. Die AachenMünchener Lebensversicherung AG habe sich nicht einmal die Arbeit gemacht, dem Versicherten die Gründe der Ablehnung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag selbst darzulegen. Es hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte auch nicht überrascht, dass sich das Institut für Versicherungsmedizin weder mit den prägenden Tätigkeiten der Mandantschaft auseinandergesetzt habe sowie zu dem fragwürdigen Ergebnis kam, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorläge.

AachenMünchener Lebensversicherung AG zahlt erhebliche Vergleichssumme

Nach Auffassung der Versicherung war von dieser nicht eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers, sondern von diesem das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Der Nachweis sei jedoch nicht geführt worden, so die Versicherung. Die AachenMünchener Lebensversicherung AG führte weiter aus, dass der Vorwurf mangelnder Objektivität des beauftragten Gutachteninstituts in Anbetracht von nicht näher begründeten Vermutungen zurückzuweisen sei. Die Entscheidung über eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag sei auch nicht auf der Grundlage von Entscheidungen der Mitversicherer zu treffen. Vor diesem Hintergrund verwies die Kanzlei Jöhnke & Reichow dazu auf den Hinweis-Beschluss des BGH vom 15.02.2017, Aktenzeichen IV ZR 280/15, welcher sich zur Treuwidrigkeit eines befristeten Anerkenntnisses eines Berufsunfähigkeitsversicherers äußerte (siehe dazu auch: Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig?). Die Kanzlei zitierte aus dem Beschluss:

„Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.“

Der Entscheidung des BGH ist dabei ebenfalls zu entnehmen, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer die ihm vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei in der Gesamtheit auszuwerten habe. Liegt eine Berufsunfähigkeit nahe, so hat der Versicherer weitere eigene Erhebungen anzustellen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow war der Auffassung, dass die Entscheidungen der Mitversicherer ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit darstellen.

Letztendlich konnte im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Versicherer die Zahlung einer erheblichen Vergleichssumme durch die AachenMünchener Lebensversicherung AG an die Mandantschaft erwirkt werden. Dieses Vorgehen war von der Mandantschaft gewünscht und akzeptiert. Die durchaus beträchtliche Vergleichssumme stellte eine sehr gute Lösung für den Versicherten dar, so dass diese Angelegenheit erfolgreich und wunschgemäß erledigt werden konnte.

Fazit zu dem Leistungsverfahren

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freut sich, dass für den Mandanten die Zahlung einer hohen Vergleichssumme erwirkt werden konnte. Die außergerichtliche Verhandlung hat gezeigt, dass bei einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Versicherung und einer guten Verhandlung in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten unzureichende Darlegungen aufgedeckt und dadurch die zunächst abgelehnte Leistung einer Versicherung aus dem Versicherungsvertrag wieder erwirkt werden kann, respektive Vergleichslösungen erarbeitet werden können.

Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

 

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung empfehlen wir, dass sich der Versicherte durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lässt. Dieser kann beurteilen, ob der Versicherte seiner Darlegungslast bzgl. der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit bereits nachgekommen ist oder ob der Versicherer berechtigterweise die Beantwortung weiterer Fragen oder die Einreichung weiterer ärztlicher Atteste verlangen kann. Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche außergerichtliche Interessensvertretung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was bei der außergerichtlichen Geltendmachung sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video und in dem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen

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Hilfe von Spezialisten für Berufsunfähigkeit

Aus diesem Grunde macht es Sinn sich stets und von Anfang in die Hände versierter Rechtsanwälte zu begeben, die praktisch ausgebildet im Versicherungsrecht sind. Dabei ist stets anzuempfehlen sich Rat und kompetente Unterstützung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu holen. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtliche Fallstricke im Bereich des Berufsunfähigkeitsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eine Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter www.bu-fachanwalt24.de einsehen. Auch stehen Ihnen im News-Bereich der Kanzlei auf der Webseite viele wichtige Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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