Außerordentliche Kündigung nach Rundschreiben? (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 26.03.2004 (Az.: I-16 U 64/03) mit der Frage zu befassen, ob einem Versicherungsvertreter ein Provisionsanspruch nach außerordentlicher Kündigung zusteht.

Kündigung wegen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot?

Im konkreten Fall stritten sich ein Versicherungsvertreter und ein Versicherer um die Zahlung von Provisionen und einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Nach einer ungefähr 6jährigen Zusammenarbeit kündigte der Versicherer den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Versicherer begründete dies damit, dass der Versicherungsvertreter gegen das vertraglich vereinbarte Ausschließlichkeitsgebot verstoßen habe. Der Versicherer sah in der Versendung eines Rundschreibens durch den Versicherungsvertreter an die bisher von ihm betreuten Versicherungsnehmer mit der Information, dass er künftig mit einem anderen Vertragspartner arbeiten wird, als eine unzulässige Konkurrenztätigkeit.

Der Versicherungsvertreter behauptet hingegen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot sei ihm nicht anzulasten, da er die streitgegenständliche Konkurrenztätigkeit erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgenommen habe. Überdies hat er bis zu diesem Zeitpunkt nur die von ihm betreuten Versicherungsnehmer durch ein Rundschreiben darüber informiert, dass er künftig mit einem anderen Vertragspartner arbeiten wird.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens begehrt der Versicherungsvertreter die Zahlung von Provisionen für den Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Provisionsanspruch nach unwirksamer Kündigung

Das OLG Düsseldorf hat in dem vorliegenden Urteil entschieden, dass dem Versicherungsvertreter ein Provisionsanspruch nach außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages zusteht, sofern kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag und die fristlose Kündigung des Versicherers damit unwirksam war.

Die Versendung eines Rundschreibens an die bisher von dem Versicherungsvertreter betreuten Versicherungsnehmer mit der Information, dass er künftig mit einem anderen Versicherer arbeiten wird, konnte nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht als Tätigwerden für einen anderen Versicherer angesehen werden, so dass es bereits an einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot mangelte. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches Schreiben sowohl den Namen des neuen Vertragspartners als auch dessen neue Leistungsangebote beinhalten. Aus dem Inhalt des Rundschreibens darf sich für die Kunden also ergeben, dass der Versicherungsvertreter künftig nicht für den Versicherer tätig sein wird und bei bestehender Versicherungsbedarf er nicht zur Verfügung stehen kann. All dies stellt nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit dar.

Des Weiteren darf der Versicherungsvertreter bereits während des bestehenden Handelsvertretervertrages um andere Auftraggeber oder sonstige Konkurrenztätigkeiten für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bemühen und entsprechende Verträge, besonders Handelsvertreterverträge, abschließen. Diese Vorsorge des Versicherungsvertreters kann für die Zeit nach Vertragsende das Vertrauensverhältnis nicht stören, solange sichergestellt ist, dass der Versicherungsvertreter die beabsichtigte Konkurrenztätigkeit erst nach Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu dem derzeitigen Geschäftsherrn aufnimmt.

Darüber hinaus ist der Versicherungsvertreter, für dessen Vertragsverhältnis kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, nicht daran gehindert, mit den Vorbereitungen für einen geplanten nachvertraglichen Wettbewerb schon während des Handelsvertretervertrages zu beginnen. Hierbei gilt etwas Anderes lediglich dann, wenn sich die Ankündigung und Werbung des Versicherungsvertreters nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise bereits mit einer Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten oder seines Produkts oder seiner Leistung verbunden ist. Dies war hier jedoch nicht gegeben. Der Versicherungsvertreter verfügte daher noch über einen Provisionsanspruch für den Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung.

Fazit zur Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass dem Versicherungsvertreter ein Provisionsanspruch nach außerordentlicher Kündigung des Handelsvertretervertrages zustehen kann. Der Provisionsanspruch hängt dabei im Wesentlichen von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ab. Erfolgte die fristlose Kündigung zu unrecht, so kann dies aber auch einen eigenen Grund des Versicherungsvertreters zur fristlosen Kündigung begründen. Spätestens nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung empfiehlt es sich daher für Versicherungsvertreter sich in rechtliche Beratung zu begeben. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen stets unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes geprüft werden müssen und daher einzelne gerichtliche Entscheidungen nicht pauschaliert auf andere Konstellationen übertragen werden können.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich u.a. auf den Bereich Handelsvertreterrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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