SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. geht gerichtlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Köln gegen Versicherungsmakler vor!

Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G., Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund lässt über die SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte PartG mbB, Königswall 26, 44137 Dortmund, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln gegen einen Versicherungsmakler beantragen. Nach der vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen einen Versicherungsmakler, geht die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. nunmehr auch gerichtlich gegen den Versicherungsmakler vor. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte berichtet nachfolgend über das Verfahren.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 18.05.2020

Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. gehört zur SIGNAL IDUNA Gruppe und bietet – unter anderem – private Krankenvollversicherungen mit einer Vielzahl von Tarifen an. Der abgemahnte Versicherungsmakler bietet ebenfalls eine Beratung und Vermittlung von privaten Krankenvollversicherungen an.

Am 18.05.2020 wurde durch die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. über die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte gegenüber dem Versicherungsmakler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Der Vorwurf der Versicherungsunternehmens war, dass sich der Makler zu Werbezwecken per E-Mail an einen Versicherungsnehmer der abmahnenden Versicherung wandte, ohne dass dieser Versicherte eine vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Kontaktaufnahme abgegeben hätte. Dem Versicherer würde diesbezüglich entsprechende E-Mail des Versicherungsmaklers an den Versicherungsnehmer vorliegen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über diese Abmahnung vom 18.05.2020. Der Bericht ist hier einsehbar.

Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)?

Gegenüber dem Versicherungsmakler wurde über die SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte PartG mbB seitens der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. der Vorwurf geltend gemacht, dass das Verhalten der Mandantschaft einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets anzunehmen.

Eine entsprechende Einwilligung seitens des Versicherten soll hier jedoch nicht vorliegen. Erst recht nicht eine den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entsprechende Einwilligung. Der Wettbewerbsverstoß sei somit vorliegend eindeutig, so jedenfalls die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte.

Was fordert die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.?

Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. macht unter anderem einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 UWG geltend und kündigte ebenfalls über deren Rechtsanwälte an, dass dieser Unterlassungsanspruch gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werde, sofern der Makler nicht eine mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung („Unterwerfungserklärung“) abgeben würde.

Ebenfalls wurde  ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG geltend gemacht. Ferner habe die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Abmahnkosten als Aufwendungsersatzanspruch zu tragen. Diesen sollen sich vorliegend aus einem Streitwert in Höhe von 25.000 € ergeben, somit insgesamt 1.242,84 € (brutto) betragen.

Mit Schreiben vom 26.05.2020 hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow die Vorwürfe gegenüber der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. zurückgewiesen und mitgeteilt, dass die vorgenannten Ansprüche nicht erfüllt werden.

SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. beantragt einstweilige Verfügung

Wie bereits mittels Abmahnung der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. vom 18.05.2020 angekündigt, beantragte die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Mandantschaft. Diese einstweilige Verfügung wurde durch das Landgericht Köln mit Datum vom 09.06.2020 zum Aktenzeichen 84 O 96/20 gegenüber dem Versicherungsmakler erlassen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte nach der außergerichtlichen Verteidigung des Versicherungsmakler nunmehr auch die gerichtliche Verteidigung übernommen und sich beim LG Köln für den Versicherungsmakler legitimiert. Mittels Widerspruch vom 24.06.2020 sowie Widerspruchsbegründung vom 13.07.2020 ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow der gerichtlichen Entscheidung – einstweilige Verfügung vom 09.06.2020, Az. 84 O 96/20 – und damit dem nunmehr gerichtlich geltend gemachten Vorwurf der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. entgegengetreten.

Wann wird das Landgericht Köln entscheiden?

Das Landgericht Köln hat den Termin zur mündlichen Verhandlung für den  02.09.2020 anberaumt, denn der eingelegte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung führt notwendig zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wird das Gericht mit den Parteien den Sach- und Streitstand erörtern. Hierbei wird das erkennende sich alle Argumente der Parteien anhören und entsprechende würdigen. Erfahrungsgemäß wird das Gericht so einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen. Zu rechnen ist so dann mit einem Urteil, bzw. Endurteil, vgl. § 925 ZPO.

In diesem Endurteil wird das Gericht entweder die einstweilige Verfügung bestätigen, oder die einstweilige Verfügung aufheben.

Forderungen der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G. berechtigt?

Jede wettbewerbsrechtliche Streitigkeit sollte einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. sind rechtlich sehr weitreichend und sollten deswegen sehr sensibel behandelt und juristisch überprüft werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nunmehr auch die gerichtliche Rechtsverteidigung aufgenommen und wird den Versicherungsmakler auch vor Gericht in diesem Wettbewerbsprozess vertreten. Die Kanzlei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Wenn eine einstweilige Verfügung gegen einen Versicherungsmakler erlassen wird, ist absolute Eile geboten. Schnell sollte die Rechtmäßigkeit überprüft werden und gegebenenfalls zeitnah Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt werden.“

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Wie sollten sich abgemahnte Versicherungsmakler verhalten?

Letztendlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher von erheblicher Bedeutung und zwingend erforderlich. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte.

Dem Abgemahnten könnten in diesem Falle also weitere Kosten entstehen, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird und / oder ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht angestrengt wird.

Unverbindliche Handlungsempfehlungen für Betroffene:

  • Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen in der Abmahnung jeweils gesetzten Fristen, denn ansonsten drohen weitere Kosten durch eine mögliche weitere Eskalation des Rechtsstreits.
  • Unterschreiben Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne dass diese einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.
  • Zahlen Sie den aus der Abmahnung geforderten Betrag (Abmahnkosten) vorerst nicht, ohne dass dieser einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.

Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen bei Abmahnungen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen  Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Überregionale Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) gern persönlich zur Verfügung.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.

Überprüfung der Abmahnung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Selbstverständlich überprüfen wir gern die Ihnen gegenüber ausgesprochene Abmahnung und teilen Ihnen dazu unsere juristische Einschätzung mit. Hierzu benötigen wir im Einzelfall zeitnah die Ihnen vorliegende Abmahnung, um entsprechend fristgerecht handeln zu können. Gern planen wir mit Ihnen die strategischen Schritte einer Abmahnungsverteidigung im Einzelfall. Senden Sie uns gern Ihre Abmahnung an info@joehnke-reichow.de oder rufen uns unter 040-34809750 an. Wir freuen uns auf Sie und helfen Ihnen sehr gern mit unserer Expertise!

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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