OLG Hamm verneint Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Coronavirus (Covid-19 / SARS-Cov-2)

In Deutschland wurden viele Betriebe wegen des Coronavirus (COVID-19) aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen geschlossen. Viele Betriebe mussten somit für mehrere Wochen oder Monate schließen. Aufgrund dessen hofften viele Versicherte auf Leistungen aus den Betriebsschließungsversicherungen. Dabei haben Versicherungen den Versicherten den entsprechenden Versicherungsschutz jedoch verwehrt und vertraglich vereinbarte Leistungen verweigert. Diesen Leistungsablehnungen sind viele Versicherte entgegengetreten, unter anderem auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow, die Versicherte gegenüber Versicherungen berät und vertritt.

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim wurden Ansprüche des Versicherten aus der Betriebsschließungsversicherung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Zwar bestätigte das Landgericht Mannheim nach den dort zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung. Jedoch gab es für den Versicherten am Ende des Prozess keine Leistungen an dem Versicherungsvertrag (LG Mannheim v. 29.04.2020 – Az. 11 O 66/20). Dieses liegt jedoch an der Besonderheit dieses prozessualen Mittels des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem keine Vorwegnahme der Hauptsache geschehen darf. Die Ermittlung des genauen Schadens des Versicherten wäre jedoch dem Gericht der Hauptsache vorbehalten. Aus diesem Grunde bejahte das LG Mannheim den Versicherungsschutz, verneinte in dieser Sache jedoch die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Auch in dem Verfahren vor dem OLG Hamm, bzw. LG Essen ging es erstinstanzlich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz:

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis. Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) jedoch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde zum OLG Hamm.

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„Das rechtliche Instrumentarium der Umsetzung der Betriebsschließung kann nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz entscheiden. Ob die Betriebsschließung durch eine Einzelmaßnahme für den konkreten Betrieb oder aber durch eine Allgemeinverfügung erfolgt, ist belanglos. Auch Versicherungsbedingungen sind nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.“

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Die Entscheidung des OLG Hamm

Die Beschwerde zum OLG blieb ohne Erfolg (OLG Hamm v. 15.07.2020 – 20 W 21/20). Das Landgericht habe zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, so das OLG Hamm. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe in diesem Fall nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

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Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Auswirkungen auf die Praxis

Das OLG Hamm hat damit eine für Versicherte ungünstige Entscheidung getroffen. Zwar hätte die Versicherte auch in diesem Verfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ehedem bekommen. Jedoch verneinte das Gericht hier auch den Anspruch an sich.

Wichtig ist hierbei zu verstehen, dass es sich hierbei nur um eine Entscheidung bezüglich der diesem Verfahren zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen handelt. Eine gerichtliche Entscheidung könnte bei anderen Versicherungsbedingungen wiederum ganz anders ausfallen. Auch könnte ein anderes OLG wieder ganz anders entscheiden. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sind die Instanz-Gerichte nicht an eine Entscheidung gebunden.

Aus diesem Grunde können Versicherte natürlich weiter hoffen und ihre Ansprüche verfolgen. Hierfür steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihren Fachanwälten gern zur Verfügung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt viele Versicherte in Fällen von Leistungsablehnungen aufgrund einer Betriebsschließung. Weitere Informationen zur Betriebsschließungsversicherung sind hier zu finden. Gern können Vermittler und Versicherte den kostenlosen Erstberatungsservice der Kanzlei Jöhnke & Reichow nutzen.

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Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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