Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung bei Nettopolicen

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 20.01.2005 – Az.: III ZR 251/04 – mit der Frage zu befassen, ob eine Honorarvereinbarung bei Nettopolicen, die unmittelbar zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer getroffen wird, grundsätzlich zulässig ist. Überdies stellte sich insbesondere die Frage, ob in einer solchen Honorarvereinbarung der Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers diesem auch nach Kündigung des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer erhalten bleibt.

Versicherungsmakler vermittelt Nettopolice

Ein Versicherungsmakler vermittelte für einen Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung handelte es sich um eine sog. Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrags enthält. Aus diesem Grund haben der Versicherungsmakler und der Versicherungsnehmer unmittelbar im Zusammenhang mit der Vermittlung der fondsgebundenen Lebensversicherung eine vorformulierte Honorarvereinbarung geschlossen. Durch diese Honorarvereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Vermittlungshonorars. Hierbei wurde dem Versicherungsnehmer eingeräumt, das vereinbarte Vermittlungshonorar über insgesamt drei Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Bestandteil der Honorarvereinbarung war auch eine Klausel, nach welcher die Honoraransprüche des Versicherungsmaklers von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrags unberührt bleiben sollen.

Nach ungefähr einem Jahr kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer und stellt alle ihre Zahlungen ein. Er vertritt die Ansicht eine Honorarvereinbarung bei Nettopolicen sei generell unwirksam, zumindest aber sei die Klausel, welche ihn auch über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus zur Zahlung verpflichte, unzulässig. Daraufhin erhob der Versicherungsmakler Klage und verlangte die Zahlung des restlichen Vermittlungshonorars.

BGH beurteilt Honorarvereinbarung

In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Form einer sog. Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer eine wirksame Honorarvereinbarung treffen kann. Eine solche Honorarvereinbarung bei Nettopolicen beeinträchtigt auch nicht die eingeräumte Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers und stelle auch kein Verstoß gegen § 169 Abs.3 VVG dar.

Auch die vom Versicherungsnehmer angegriffene Klausel über eine Fortdauer der Provisionszahlungspflicht, unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsvertrags, hielt der rechtlichen Prüfung durch den BGH stand. Insbesondere sahen die Richter die Klausel nicht als überraschend an und diese verstoße auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, sodass keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vorliege. Die Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers entfällt nicht -so der BGH- wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, sofern die Honorarvereinbarung des Versicherungsmaklers über eine entsprechende Klausel über die Fortzahlungspflicht enthält.

Fazit

Der BGH bejaht mit dieser Entscheidung die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen bei Nettopolicen. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow begrüßt die Entscheidung, da diese die Position des Versicherungsmaklers stärkt und ihm Möglichkeiten eröffnet, die oft langjährige Stornohaftung zu umgehen.

Soweit Versicherungsmakler jedoch Honorarvereinbarungen bei Nettopolicen verwenden wollen, so empfiehlt es sich durchaus die Erstellung solcher Honorarvereinbarungen anwaltlich begleiten zu lassen. Gerne unterstützt auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherungsmakler hierbei.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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