Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G., Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund lässt über die SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte PartG mbB, Königswall 26, 44137 Dortmund, einen Versicherungsmakler und Mandanten der Kanzlei Jöhnke & Reichow wettbewerbsrechtlich abmahnen. Welche Ansprüche hier von der der Versicherung geltend gemacht werden, können Sie nachfolgend lesen.
Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. gehört zur SIGNAL IDUNA Gruppe und bietet – unter anderem – private Krankenvollversicherungen mit einer Vielzahl von Tarifen an. Der abgemahnte Versicherungsmakler bietet ebenfalls eine Beratung und Vermittlung von privaten Krankenvollversicherungen an.
Mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung der Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte vom 18.05.2020 warf die Versicherung dem Versicherungsmakler vor, sich zu Werbezwecken per E-Mail an Versicherungsnehmer der abmahnenden SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. zu wenden, ohne dass die Versicherungsnehmer ihre Einwilligung mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme erklärt hätten. Der Versicherung würden diesbezüglich entsprechende E-Mails des Versicherungsmaklers an die Versicherten vorliegen. Beweise für diese Behauptungen übersandte die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G mit dem Abmahnschreiben vom 18.05.2020 jedoch nicht.
Die SCHLÜTER GRAF Rechtsanwälte PartG mbB haben in der Abmahnung den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf geltend gemacht, dass das Verhalten der Mandantschaft durch einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets anzunehmen.
Eine entsprechende Einwilligung seitens des Versicherten soll hier jedoch nicht vorliegen. Erst recht nicht eine den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entsprechende Einwilligung. Der Wettbewerbsverstoß sei somit vorliegend eindeutig, so jedenfalls die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte.
Mittels vorgenannter Abmahnung wurde durch die Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte für die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. unter anderem ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 UWG geltend gemacht. Die Versicherung lässt über die Rechtsanwälte mitteilen, dass dieser Unterlassungsanspruch gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werde. Eine gerichtliche Geltendmachung könne jedoch vermieden werden, indem die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte eine mit einem hinreichenden Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung („Unterwerfungserklärung“) abgeben und damit die durch die erstmalige Verletzung begründete Wiederholungsgefahr beseitigt wäre.
Ebenfalls wurde mittels vorgenannter Abmahnung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG geltend gemacht. Ferner habe die Mandantschaft der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Abmahnkosten als Aufwendungsersatzanspruch zu tragen. Diesen sollen sich vorliegend aus einem Streitwert in Höhe von 25.000 € ergeben, somit insgesamt 1.242,84 € (brutto) betragen.
Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Gerade die vorliegend geltend gemachten Ansprüche der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. sind rechtlich sehr weitreichend und sollten deswegen sehr sensibel behandelt und juristisch überprüft werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Rechtsverteidigung angezeigt und wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.
„Das rechtliche Instrumentarium der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann im Einzelfall berechtigt sein. Doch dazu müssen auch die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese müssen zwingend in jedem Einzelfall genauestens juristisch überprüft werden.“
Letztendlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher von erheblicher Bedeutung und zwingend erforderlich. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen weitere, kostenpflichtige, rechtliche Schritte.
Dem Abgemahnten könnten in diesem Falle also weitere Kosten entstehen, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird und / oder ein Hauptsacheverfahren vor dem zuständigen Gericht angestrengt wird.
Nehmen Sie gern unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz im Wettbewerbsrecht in Anspruch. Wir empfehlen bei Abmahnungen sich stets von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu lassen. Selbstverständlich verfügt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen entsprechenden Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) gern persönlich zur Verfügung.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.
Selbstverständlich überprüfen wir gern die Ihnen gegenüber ausgesprochene Abmahnung und teilen Ihnen dazu unsere juristische Einschätzung mit. Hierzu benötigen wir im Einzelfall zeitnah die Ihnen vorliegende Abmahnung, um entsprechend fristgerecht handeln zu können. Gern planen wir mit Ihnen die strategischen Schritte einer Abmahnungsverteidigung im Einzelfall. Senden Sie uns gern Ihre Abmahnung an info@joehnke-reichow.de oder rufen uns unter 040-34809750 an. Wir freuen uns auf Sie und helfen Ihnen sehr gern mit unserer Expertise!
Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
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