Ab dem 01.08.2020 gelten für Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f GewO weiterführende Pflichten. Die Regelungen der FinVermV werden neu gestaltet. Über die entsprechenden Planungen hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB bereits berichtet (siehe Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums liegt vor).
Zwischenzeitlich ist die überarbeitete Fassung der FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 01.08.2020 in Kraft. Dies nehmen wir zum Anlass nochmals über die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV zu berichten.
Für Finanzanlagevermittler ergeben sich danach insbesondere folgende gesetzliche Neuerungen:
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auch hier: zum Gesetzestext
Für eine individuelle Beratung – auch im Hinblick auf die konkrete Umsetzung im Vermittlungsunternehmen – stehe die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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