Jens Reichow in Hamburg

Neue gesetzliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler ab 01.08.2020

Ab dem 01.08.2020 gelten für Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f GewO weiterführende Pflichten. Die Regelungen der FinVermV werden neu gestaltet. Über die entsprechenden Planungen hatte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB bereits berichtet (siehe Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums liegt vor).

Zwischenzeitlich ist die überarbeitete Fassung der FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 01.08.2020 in Kraft. Dies nehmen wir zum Anlass nochmals über die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV zu berichten.

Für Finanzanlagevermittler ergeben sich danach insbesondere folgende gesetzliche Neuerungen:

  • Taping: Die bereits aus dem WpHG bekannte Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Vermittlungs- und Beratungsgesprächen wird auch für Finanzanlagevermittler verpflichtend.
  • Geeignetheitserklärung: Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung abgelöst. Der Finanzanlagevermittler ist also nicht mehr verpflichtet ein schriftliches Protokoll der Beratung zu fertigen, sondern hat am Ende der Beratung eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  • Befragungspflicht: Die Befragungspflicht des Finanzanlagenvermittlers wird erweitert. Nunmehr ist er neben den bereits bestehenden Merkmalen auch verpflichtet die „Fähigkeit, Verluste zu tragen,“ des Kunden zu erfragen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Zukünftig ist auch der Finanzanlagevermittler verpflichtet Interessenskonflikte in seinem Unternehmen aufzuspüren. Vermeidbare Interessenskonflikte sind abzustellen und über unvermeidbare Interessenskonflikte ist der Kunde aufzuklären. Die Vergütungen seiner Angestellten darf der Finanzanlagenvermittler nicht so gestalten, dass diese mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unvereinbar sind.
  • Zielmarktinformationen: Dem Anleger sind nunmehr auch die Zielmarktinformationen seitens des Finanzanlagevermittlers zu übermitteln.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auch hier: zum Gesetzestext

Für eine individuelle Beratung – auch im Hinblick auf die konkrete Umsetzung im Vermittlungsunternehmen – stehe die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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