CHECK24 darf nicht mit “Nirgendwo Günstiger Garantie” werben (LG Köln)

Das Landgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob das Online-Vergleichsportal CHECK24 die Werbeaussage “Nirgendwo Günstiger Garantie” verwenden darf oder nicht (LG Köln, Urt. v. 22.04.2020 – 84 O 76/19).

Der Sachverhalt vor dem LG Köln

Die Klägerin ist die HUK-Coburg, ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal – der Beklagten – nicht zusammenarbeitet.

Die Beklagte betreibt das Vergleichsportal CHECK24, über das u.a.  Versicherungsangebote miteinander verglichen werden können. Die Klägerin und die Beklagten arbeiten nicht zusammen. Aus diesem Grunde werden die Versicherungsangebote der Klägerin auf check24.de nicht mit einem Preis ausgewiesen, über den die anderen Kfz-Versicherungen miteinander verglichen werden können. Also werden über check24.de keine Kfz-Versicherungen der Klägerin vermittelt.

Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin verschiedene Werbungen/Aussagen der Beklagten auf der Website an. Die Beklagte warb mit der Aussage “Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die besten Autoversicherungstarife”. Die Klägerin hält dies für irreführend und wettbewerbswidrig. Die Versicherung hatte argumentiert, es gebe sehr wohl günstigere Angebote.

Die Entscheidung des LG Köln

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Werbung stellt demnach eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Nach dem Dafürhalten des Gerichts sei die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“, irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Damit übernehme CHECK24 die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei.

Feststellen konnte das LG hierzu, dass das Vergleichsportal tatsächlich jedoch nur in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten könne. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete.

Zusätzlich hat das LG Köln einen Hinweis auf der Check24-Seite auf die angeblich schlechte Schadensregulierung seitens der Klägerin verboten, der nur bei denjenigen Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei, so das LG. Auch dürfe Check24 nicht mit einem Testsiegel werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.

Festgehalten hat das Gericht schließlich, dass das Tarifnotensystem, mit dem das Vergleichsportal die Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig ist. Denn für die Bewertung seien subjektive Kriterien maßgeblich, die für den Verbraucher nicht transparent seien.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LG Köln ist nachvollziehbar und kann durchaus überzeugen. Damit steht allerdings zu befürchten, dass das Urteil Auswirkungen für alle Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) hat, die im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvermittler ein Vergleichsportal betreiben.

Die 31. Zivilkammer des LG Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18.09.2018 (Az. 31 O 376/17) die Werbung des Vergleichsportals mit der “Nirgendwo Günstiger Garantie” verboten. Wie die Berufungsinstanz hierzu entschieden hat, kann nachfolgend nachgelesen werden: OLG Köln, Urt. v. 12.04.2019 – Az. 6 U 191/18

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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