Der EUGH eröffnet mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C‑66/19) wieder die Möglichkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen. Eigentlich war es in den letzten Monaten recht still um das Thema Widerruf von Darlehensverträgen geworden. Das EUGH-Urteil eröffnet jetzt aber die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerrufs des eigenen Darlehensvertrages für Darlehensnehmer, die bislang vermeintlich eher schlechte Chancen hatten.
Gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehensvertrages hatten in der Vergangenheit vor allem Darlehensnehmer, die ihre Darlehensverträge vor Juni 2010 abgeschlossen hatten. Hier gab es in den Widerrufsbelehrungen einzelner Banken und Sparkassen oftmals eklatante Fehler. Es ergingen in den vergangenen Jahren daher bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die Banken und Sparkassen zur Rückabwicklung von einzelnen Darlehensverträgen zwangen. Hierdurch konnten viele Darlehensnehmer erhebliche Summen bei der Rückzahlung ihrer Darlehensverträge sparen.
Anders sah es oftmals jedoch gerade für Darlehensnehmer aus, die ihre Darlehensverträge nach Juni 2010 abgeschlossen hatten. Hier urteilten Gerichte bislang oftmals eher zugunsten der Banken und Sparkassen. Dies könnte sich durch das EUGH-Urteil nun aber entscheidend ändern.
Ausgehend von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung haben Banken und Sparkassen ihre Widerrufsbelehrungen ab Juni 2010 oftmals so gestaltet, dass für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Erhalt aller „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt wurde.
Wann aber hat der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten? Diese Frage ließ sich für den Darlehensnehmer nur bei einem Blick ins Gesetz beantworten. Die gesetzliche Regelung § 492 Abs.2 BGB half dabei allerdings vielen Darlehensnehmern kaum weiter, verwies die Regelung den Darlehensnehmer wiederum auf weitere Gesetzesvorschriften. Für viele Darlehensnehmer ergab sich daraus ein Dickicht an Rechtsvorschriften.
Der EUGH stellte in seinem aktuellen Urteil nunmehr fest, dass die Widerrufsbelehrung in klarer und prägnanter Form zu geschehen habe. Hiermit sei es unvereinbar, wenn die Bank oder Sparkasse innerhalb der Widerrufsbelehrung auf nationale Gesetze verweist, die wiederum auf weitere Rechtsnormen verweist.
Das Urteil des EUGH ist wegweisend und eröffnet einer Vielzahl von Darlehensnehmer die Möglichkeit zum erfolgreichen Widerruf ihrer Darlehensverträge. Dies gilt nicht nur für Immobilienkredite, sondern auch für viele andere Kredite, z.B. Autokredite.
Darlehensnehmer sollten daher die Wirksamkeit ihrer konkreten Widerrufsbelehrung einer anwaltlichen Prüfung unterziehen lassen. Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
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