Viele Unternehmen erleiden durch Betriebsschließungen infolge des Coronavirus (COVID-19) aktuell erhebliche Schäden. Einige dieser Unternehmen hatten darauf vertraut, dass Betriebsschließungsversicherungen diese Schäden – zumindest teilweise – ersetzen werden. Auch die Signal Iduna Gruppe hatte entsprechende Versicherungen angeboten.
Nach einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorliegenden Rundschreiben der Signal Iduna – Gruppe verkündet diese einen Annahmestopp für Neuanträge auf Abschluss von Betriebsschließungsversicherungen. Wie das Unternehmen weiter mitteilt, ist es aktuell bereits aufgrund der in der Vergangenheit abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen mit Leistungsanträgen konfrontiert. Eine weitere Annahme von zu versichernden Risiken sei nach Angabe des Unternehmens auch zum Schutz der Versichertengemeinschaft nicht möglich. Aus Unternehmenssicht ist dies sicherlich eine nachvollziehbare Entscheidung.
In Einzelfällen hatte die Signal Iduna für die bei ihr eingereichten Anträge auf Abschluss von Betriebsschließungsversicherungen bereits vorläufige Deckung gewährt. In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorliegenden Fall eines Versicherungsnehmers zieht die Signal Iduna diese vorläufige Deckung nun zurück.
Zum besseren Verständnis der rechtlichen Hintergründe ist zunächst anzumerken, dass die vorläufige Deckung einen selbständigen Versicherungsvertrag darstellt. Dieser eigenständige Versicherungsvertrag ist dem eigentlichen Versicherungsvertrag zeitlich vorangestellt und für ihn geltend eigene gesetzliche Regelungen nach § 49 ff. VVG.
Die gesetzlichen Regelungen enthalten in § 52 VVG eine eindeutige Regelung, wann dieser Versicherungsschutz über vorläufige Deckung endet. Wichtigste Fallgruppe ist dabei natürlich der Beginn der Hauptversicherung. In den hier zu beurteilenden Fällen hat die Signal Iduna jedoch bereits angekündigt, die Anträge auf Abschluss der Betriebsschließungsversicherung nicht annehmen zu wollen. Zum Beginn der Hauptversicherung wird es also nicht kommen.
Wie aber ist die Situation, wenn die Betriebsschließung aufgrund der Ablehnung des Versicherers nicht zustande kommt? Endet dann auch der vorläufige Deckungsschutz? Hierzu enthält das Gesetz keine Regelung. Allerdings ist § 52 Abs.3 VVG zu entnehmen, dass die vorläufige Deckung endet, wenn das Nichtzustandekommen der Hauptversicherung auf eine Entscheidung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen die Hauptversicherung aufgrund der Ablehnung des Versicherers nicht zustande kommt, wird allgemein abgelehnt (siehe Prölss/Martin: VVG Kommentar, § 52, Rn. 32 m.w.N.).
In dem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorliegenden Fall war die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes zeitlich genau bestimmt. Nach Auffassung unserer Kanzlei endet der Versicherungsschutz daher erst mit Ablauf des bestimmten Endes. Bis dahin genießt der Versicherungsnehmer (vorläufigen) Versicherungsschutz.
Anders wäre der Fall aus unserer Sicht zu beurteilen, wenn die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes unbestimmt ist. Hierzu enthält § 52 Abs.4 VVG nämlich wiederum eine eindeutige Regelung, wonach der Versicherer bei zeitlich unbefristeten vorläufigen Deckungszusagen diese ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Die Kündigung wird allerdings erst 2 Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Für den Zeitraum zwischen Gewährung des vorläufigen Versicherungsschutzes und dem Wirksamwerden der Kündigung verfügt der Versicherungsnehmer jedoch über Versicherungsschutz.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach Auffassung ein Versicherer den gewährten vorläufigen Deckungsschutz nicht nach eigenem Ermessen entziehen kann. Vielmehr ist der Versicherer an die gesetzlichen Regelungen des § 52 VVG gebunden, von denen er auch in den Versicherungsbedingungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen kann. Es empfiehlt sich daher im Einzelfall eine rechtliche Bewertung vorzunehmen.
Neben dem in zeitlicher Hinsicht bestehenden Versicherungsschutz muss solcher natürlich auch noch inhaltlich vorliegen. Hier kommt es auf die individuellen Versicherungsbedingungen und deren Auslegungen an (siehe auch Betriebsschließung wegen Coronavirus (SARS-CoV-2): Welche Versicherung zahlt den finanziellen Schaden?).
Interessant ist, dass die Signal Iduna offenbar selbst davon ausgeht, im Rahmen ihrer Betriebsschließungsversicherung auch durch den Coronavirus entstandene Schäden ersetzen zu müssen. Andere Versicherer vertraten für ihre eigenen Versicherungsbedingungen oftmals die Ansicht, dass Schäden durch das Coronavirus nicht mitversichert seien.
Allerdings sieht auch die Signal Iduna in ihrer Stellungnahme die Einschränkung vor, dass eben eine Betriebsschließung vorliegen müsse. An einer behördlichen Anordnung zur Betriebsschließung mangelt es allerdings in vielen Fällen. Streitig dürfte damit vor Allem sein, ob die ergangenen Allgemeinverfügungen einer konkreten Betriebsschließung gleichzusetzen sind (siehe auch Betriebsschließung wegen Coronavirus (SARS-CoV-2): Welche Versicherung zahlt den finanziellen Schaden?).
Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.
In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.
Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.
Hier finden Sie einen Entwurf einer
an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.
(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)
Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.
Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.