Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Achtung bei Vergleichsangeboten des Versicherers

Die Folgen des Coronavirus (COVID-19) bedrohen die Existenz vieler Unternehmen in Deutschland. Die Unternehmen leider teilweise unter einem erheblichen Einbruch der Einnahmen. Die in Aussicht gestellten staatlichen Hilfen reichen oftmals nicht aus, um die sich ergebenden Lücken zu schließen, zumal viele Kosten weiterlaufen.

Betriebsschließungsversicherung als Rettung?

Ein Ertragsausfall der Unternehmen konnte im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung abgesichert werden. Einige Unternehmen verfügen auch über eine solche Versicherung und haben bereits Leistungsanträge bei den jeweiligen Versicherern gestellt.

Über den Verlauf dieser Leistungsanträge berichten der Kanzlei Jöhnke & Reichow sowohl die Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsvermittler. Den uns zugehenden Berichten ist zu entnehmen, dass aktuell viele Versicherer sehr unterschiedlich reagieren.

Bezüglich einzelner Versicherer mussten wir feststellen, dass diese Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bereits unter Verweis auf den in vielen Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalog von einzelnen Krankheiten ablehnen. In diesem Katalog ist der Coronavirus (COVID-19) nicht genannt und diese Versicherer sehen die dortige Aufzählung als abschließend an.

Andere Versicherer argumentieren hingegen, dass für den konkreten Versicherungsnehmer und dessen Betrieb keine Schließungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege und verweigern daher die Gewährung von Versicherungsschutz. Die Versicherer sind dabei nicht bereit, die seitens der Bundesländer erlassenen Allgemeinverfügungen als gleichwertig anzuerkennen.

Versicherer lenken offenbar teilweise ein!

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte sich bereits vor einiger Zeit kritisch zu den Rechtsauffassungen der einzelnen Versicherer geäußert(siehe auch Betriebsschließung wegen Coronavirus (SARS-CoV-2): Welche Versicherung zahlt den finanziellen Schaden?). Auch andere Stimmen am Markt teilen die Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Offenbar steigt hierdurch der Druck auf einzelne Versicherer. Sicherlich wird auch die inzwischen bei einzelnen Versicherern vorliegende Vielzahl an Leistungsanträgen und das hierdurch sich ergebende Schadenspotential einige Versicherer zum Nachdenken bewogen haben. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erreichen daher aktuell verstärkt Nachrichten aus der Vermittlerschaft, dass einzelne Versicherer doch bereit sind auf Versicherungsnehmer zuzugehen und einvernehmliche Lösungen anzustreben.

Achtung bei Vergleichsangeboten

Viele Versicherungsnehmer befinden sich bzgl. Vergleichsangeboten der Versicherer in einer schwierigen Lage. Sollen Sie den angebotenen Vergleich annehmen oder auf eine volle Schadensregulierung drängen?

Zunächst sollten sich Versicherungsnehmer allerdings darüber im Klaren sein, dass die Annahme entsprechender Vergleichsangebote regelmäßig dazu führt, dass der Versicherungsfall damit erledigt ist. Der Vergleich soll nach § 779 BGB gerade den Streit über eine bestimmte Konstellation (hier das Bestehen von Versicherungsschutz für den konkreten Corona-Schaden) beseitigen. Zwar kommt es auch hier auf den genauen Wortlaut des Vergleichstextes an, regelmäßig dürfte vom Versicherungsnehmer aber eben im Rahmen des Vergleiches eine Generalquittung für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der jetzigen Betriebsschließung infolge der Corona-Krise gefordert werden. Eine Vergleichszahlung unterscheidet sich daher grundlegend von einer Abschlagszahlung oder auch Vorschusszahlung des Versicherers.

Versicherungsnehmer sollten sich der rechtlichen Konsequenzen des Abschluss eines Vergleiches mit dem Versicherer also durchaus bewusst sein. Aufgrund deren Reichweite und dessen wirtschaftlicher Bedeutung empfehlen wir unbedingt, vor Abschluss eines solchen Vergleiches eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ob der Abschluss eines Vergleiches rechtlich sinnvoll ist, hängt nämlich natürlich auch in erheblichen Umfang davon ab, wie groß die Erfolgsaussichten sind, auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen eine vollständige Regulierung des Schadens durchzusetzen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

HIER BERATUNGS- UND SCHADENSHILFE

WEITERE INFORMATIONEN ZU CORONA!

Was sollten Versicherte / Versicherungsvermittler machen?

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer!

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Hier finden Sie einen Entwurf einer

MUSTER-SCHADENSMELDUNG*

an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.

(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)

Jöhnke & Reichow vertritt bundesweit!

Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.

Coronavirus (COVID-19): Jöhnke & Reichow hilft Versicherten und Versicherungsvermittlern bei Problemen!

Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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