Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte liegt eine Leistungsablehnung der R+V Allgemeine Versicherung AG vor. Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen. Viele Versicherungen lehnen bedauerlicherweise eine Unterstützung der Versicherten ab. In Krisenzeiten zeigt sich, welche Versicherer für die Kunden und Makler da sind.
Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.
In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die R+V Allgemeine Versicherung AG ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung der R+V Allgemeine Versicherung AG liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.
Aus dem ablehnenden Schreiben der R+V Allgemeine Versicherung AG geht das Folgende hervor:
„Guten Tag, Frau Mustermann,
wir haben Ihre Schadenmeldung erhalten. Sie teilen mit, aufgrund einer behördlichen Schließanordnung wegen des Coronavirus, habe eine Betriebsschließung erfolgen müssen.
Nach Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen können wir Ihnen den durch die Betriebsschließung entstandenen Schaden nicht erstatten. Ihr Vertrag bietet Versicherungsschutz für Ertragsausfallschäden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Gemäß Ihren Angaben liegt kein Sachschaden vor, so dass die Voraussetzungen für einen versicherten Ertragsausfall nicht erfüllt sind.
Des Weiteren umfasst Ihr Vertrag auch eine Betriebsschließungsversicherung. Bedingungsgemäß leistet der Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung Entschädigung, wenn eine zuständige Behörde beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß der Ziffer 147 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung, den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.
Demnach ist es erforderlich, dass die Betriebsschließung aufgrund einer Krankheit, die in der Ziffer 147 der Bedingungen genannt wird, erfolgt.
Anbei erhalten Sie den Bedingungsauszug zu der Ziffer 147, dem Sie die meldepflichtigen Krankheiten entnehmen können. Diese Auflistung ist abschließend. Der Coronavirus wird hierbei nicht aufgelistet, so dass es sich bei diesem nicht um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der Ziffer 147 der Bedingungen handelt. Folglich sind die Voraussetzungen einer versicherten Betriebsschließung nicht gegeben.
Aufgrund dessen, dass weder ein Ertragsausfallschaden noch eine versicherte Betriebsschließung vorliegen, können wir Ihren Schaden nicht erstatten.
Wir verstehen, wenn Ihre-Erwartungen enttäuscht wurden. Eine andere Entscheidung ist nach den vertraglichen Bestimmungen jedoch nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
R+V Allgemeine Versicherung AG“
Aufgrund der vorliegenden Leistungsablehnung erhält der Kunde keine Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Fall liegt nun dem Versicherungsdezernat der Kanzlei Jöhnke & Reichow zur rechtlichen Einschätzung vor.
„§ 1a Absatz 1 VVG – Vertriebstätigkeit des Versicherers: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. – Die Rechtsprechung im Versicherungsrecht ist bekanntermaßen kaum durchsichtig. Aus diesem Grunde ist kompetente Unterstützung zwingend notwendig, damit Ansprüche nicht vereitelt werden.“
Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.
Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.
Des Weiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:
„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“
Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.
Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!
Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.
In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.
Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.
Hier finden Sie einen Entwurf einer
an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.
(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)
Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.
Allgemeine Informationen zum Thema „Corona“ finden Sie hier:
Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!
Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
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