Betriebsschließung wegen Coronavirus (SARS-CoV-2): Welche Versicherung zahlt den finanziellen Schaden?

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Versicherung die auftretenden finanziellen Schäden zu ersetzen hat.

Gibt es eine spezielle Versicherung gegen das Coronavirus?

Eine spezielle Versicherung gegen das Coronavirus gab es am deutschen Markt in der Vergangenheit nicht. Sucht man in den gängigen Versicherungsbedingungen daher nach dem Schlagwort „Coronavirus“, dürfte man als Versicherungsnehmer kaum fündig werden. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob die finanziellen Schäden durch das Coronavirus nicht durch allgemein bestehende Versicherungen abgedeckt sein könnten.

Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Am Markt bestehen bereits seit längerer Zeit Versicherungen für Betriebe gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr. Hierbei handelt es sich um Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Praxisausfallversicherungen. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss jedoch eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinhalten. Diese werden so dann Betriebsschließungsversicherung genannt. Möglich sind dabei auch vereinbarte Klauseln über „unbenannte Gefahren“.

In den Betriebsunterbrechungsversicherungen sind also über Deckungserweiterungen wegen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) vereinbart.

Zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Hat der Unternehmer also eine solche Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig sind. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Welche Leistungen übernimmt die Betriebsschließungsversicherung?

In den jeweiligen Versicherungsbedingungen sind entweder konkret vereinbarte Tagessätze oder der sogenannte Betriebsunterbrechung-Schaden an sich vereinbart. Betriebsunterbrechungs-Schäden können weiterlaufende Kosten des Unternehmens zuzüglich entgangener Gewinn sein. Denkbar sind auch zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen, die mitversichert sein könnten.

Um eine genaue Aussage über die versicherten Leistungen treffen zu können, müssen die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Betriebsunterbrechungsversicherung rechtlich überprüft werden.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Das rechtliche Instrumentarium der Umsetzung der Betriebsschließung kann nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz entscheiden. Ob die Betriebsschließung durch eine Einzelmaßnahme für den konkreten Betrieb oder aber durch eine Allgemeinverfügung erfolgt, ist belanglos. Auch Versicherungsbedingungen sind nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.“

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Welche Vorraussetzungen müssen vorliegen, damit der Versicherer zahlt?

Hierzu ist wiederum ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen notwendig, um die genauen Voraussetzungen herausarbeiten zu können. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die “zuständige Behörde den Betrieb geschlossen haben muss”. In Deutschland haben die Bundesländer Betriebsschließungen mittels sogenannter behördlicher „Allgemeinverfügungen“ angeordnet.

Beispielhaft sei die „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 15. März 2020“ aufgezeigt. Der Hamburger Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-VID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen. Diese hat die Hamburger Allgemeinverfügung erlassen und die Schließung von Betrieben und Einrichtungen angeordnet.

Die anderen jeweiligen Bundesländer haben mit ähnlichen – fast wortgleichen – Verfügungen reagiert. Sofern also der versicherte Unternehmer mit seinem Betrieb von der jeweiligen Allgemeinverfügungen erfasst wird, dürfte grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bestehen.

Betriebsschließung auch wegen dem Coronavirus versichert?

Fraglich ist so dann, ob Versicherungsschutz besteht aufgrund einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus.

Betriebsschließungsversicherungen bieten Versicherungsschutz für Unternehmen, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wird. Die aktuellen Betriebsschließungen wegen Coronavirus erfolgen indes nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Vielmehr bieten die von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen die rechtliche Grundlage für die Betriebsschließungen.

Der Kanzlei Jöhnke & Reichow liegen bereits Leistungsablehnungen von Versicherungen vor, welche die Gewährung von Versicherungsschutz verweigern, weil keine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz vorläge. Auch argumentieren Versicherungen, dass das Coronavirus nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt wird.

Sodann ist der Kanzlei bekannt, dass Versicherungen sogar vorläufige Deckungszusagen zurückziehen, um nicht in die Leistungsverpflichtung zu geraten. Sogar haben Versicherungen noch im März 2020 für eingereichte Versicherungsanträge – in Kenntnis des Coronavirus – vorläufigen Deckungsschutz gewährt, diesen so dann zurück gezogen. Ob in diesen Fällen dann Versicherungsschutz für Betriebsschließungen wegen Coronavirus besteht, wird aktuell durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow geprüft.

Ob die vorgenannten Argumente der Versicherungen durchgreifen und rechtlich haltbar sind, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Wie bereits erwähnt, müssen im Einzelfall die jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft werden. Liegt eine Leistungsablehnung vor, sollte diese entsprechend juristisch überprüft werden.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Des Weiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:

„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“ 

Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Was sollten Versicherte / Versicherungsvermittler machen?

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer!

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Hier finden Sie einen Entwurf einer

MUSTER-SCHADENSMELDUNG*

an den Versicherer infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung.

(*Das Muster ist unverbindlich zu verstehen und stellt nicht den jeweiligen Einzelfall dar. Dieser kann nur anhand des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbedingungen und den Angaben des Versicherten überprüft werden. Von daher empfehlen wir zwingend eine Einzelfallprüfung durch versierte Rechtsanwälte.)

Jöhnke & Reichow vertritt bundesweit!

Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.

 

Coronavirus (COVID-19): Jöhnke & Reichow hilft Versicherten und Versicherungsvermittlern bei Problemen!

Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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