Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Bayerische Beamten Versicherung AG lehnt Versicherungsschutz ab!

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen für die Schäden von Versicherten eintreten und helfen.

Tritt die Betriebsschließungsversicherung für Schäden ein?

Hat der Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen / unbenannte Gefahren, so sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig ist. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherungsunternehmen unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte also zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherer gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Bayerische Beamten Versicherung AG lehnt Versicherungsschutz ab

In einem der Kanzlei Jöhnke & Reichow vorgelegten Schadensfall wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus, hat die Bayerische Beamten Versicherung AG ihre Leistungsverpflichtung überprüft und darauf hin die Leistungen abgelehnt. Diese Leistungsablehnung liegt der Kanzlei Jöhnke & Reichow nun zur rechtlichen Überprüfung vor.

Aus dem ablehnenden Schreiben der Versicherung geht das Folgende hervor:

„Sehr geehrter Herr Versicherungsnehmer,

wir bedauern, dass Sie einen Schaden erlitten haben.

Grundsätzlich sind Ertragsausfallschäden gemäß § 2 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die verbunde­ne Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016) nur versichert, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers infol­ge eines Sachschadens am Versicherungsort – beispielsweise ausgelöst durch die Gefahren Feuer, Leitungs­wasser, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, und andere – unterbrochen oder beeinträchtigt wird.

Nach der mit uns vereinbarten Vertragsklausel Betriebsschließung / Infektionsschutz besteht nach Ziffer 1. b) Satz 2 zusätzlich Versicherungsschutz, wenn wegen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichti­gen Krankheiten oder Krankheitserregern die Behörde ein berufliches Tätigkeitsverbot ausspricht oder ge­mäß Ziffer 1. c) aa) die Desinfektion des Versicherungsortes oder gemäß Ziffer 1. c) bb) bestimmte Ermitt­lungsmaßnahmen anordnet.

Keines der oben aufgeführten versicherten Ereignisse liegt in diesem Fall vor.

Darüber hinaus zählt der neuartige sog. Coronavirus („2019-nCoV“) und die durch ihn verursachten Krank­heiten nicht zu den bei uns allein versicherten, in der Klausel abschließend aufgelisteten, meldepflichtigen Krankheitserregern und Krankheiten.

Zudem haben wir in Ziffer 3. f) der Klausel, einem sog. Risikoausschluss, noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass Schäden aus nicht namentlich unter Nummer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserregern nicht versichert sind.

Es tut uns leid, Ihnen daher mitteilen zu müssen, dass für den Ihnen entstandenen Schaden über die bei uns abgeschlossene Ertragsausfallversicherung kein Versicherungsschutz besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Bayerische Beamten Versicherung AG“

(Dem Versicherungsvertrag liegen die Klauseln für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (Stand 08/2017) zu Grunde.)

Aufgrund der vorliegenden Leistungsablehnung erhält der Kunde keine Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Fall liegt nun dem Versicherungsdezernat der Kanzlei Jöhnke & Reichow zur rechtlichen Überprüfung vor.

RA Björn Jöhnke in Hamburg

„§ 1a Absatz 1 VVG – Vertriebstätigkeit des Versicherers: Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. – Die Rechtsprechung im Versicherungsrecht ist bekanntermaßen kaum durchsichtig. Aus diesem Grunde ist kompetente Unterstützung zwingend notwendig, damit Ansprüche nicht vereitelt werden.“

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Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Des Weiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:

„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“ 

Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von Leistungsablehnungen der Versicherungen. Lehnt der Versicherer Leistungen ab, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen den Versicherten und Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

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WEITERE INFORMATIONEN ZU CORONA!

Was sollten Versicherte / Versicherungsvermittler machen?

Die durch den Coronavirus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oftmals fällt diese Abwägung offenbar aktuell auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

In diesem Falle können Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wenden. Wir prüfen die Leistungsablehnungen im Einzelfall und vertreten die Interessen der Versicherten und Versicherungsvermittler. Wichtig ist, dass Sie zeitnah handeln, damit Versicherungsschutz nicht vereitelt wird.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer!

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, bzw. den Eintritt des Versicherungsfall an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Von daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Jöhnke & Reichow vertritt bundesweit!

Liegt bereits eine Leistungsablehnungen durch eine Versicherung vor, sollte ebenfalls zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden. Hierzu stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gern zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Ihre Interessen bundesweit.

Allgemeine Informationen zum Thema „Corona“ finden Sie hier.

Mit unserer Schadens- und Beratungshotline 040-34809750 stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Leistungsablehnung senden Sie gern an unsere Email-Adresse info@joehnke-reichow.de. Wir sind gern für Sie da!

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Betriebsunterbrechungsversicherung“ zusammengefasst.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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