Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Wir verteidigen Versicherungsmakler im Haftungsfall!

Der Coronavirus führt deutschlandweit zu Betriebsschließungen. Vielen Unternehmen drohen dadurch erhebliche finanzielle Schäden. Durch Abschluss einer Versicherung hätten viele Unternehmen dieses finanzielle Risiko absichern können. Gleichwohl stehen aktuell einige Unternehmen ohne eine solche Absicherung da, während sich der Coronavirus weiter ausbreitet. Fraglich ist daher, ob diese Unternehmen den Versicherungsmakler für diese Lücke im Versicherungsschutz haftbar machen können. Der vorliegende Artikel soll einen Überblick zu diesem Thema geben.

Umfang des Maklermandates entscheidet über die Maklerhaftung

Die Haftung des Versicherungsmakler ist gesetzlich in § 63 VVG geregelt. Neben den gesetzlichen Regelungen sind bei Versicherungsmaklern dabei auch die Regelungen des Maklervertrages zu beachten.

Spartenmaklervertrag contra umfassendes Maklermandat

Um zu einer Haftung des Versicherungsmaklers zu gelangen, ist zunächst der Umfang des Maklermandates zu prüfen. Der Gesetzgeber spricht in § 61 VVG insoweit vom „Anlass“ der Beratung.

Der Umfang des Maklermandates wird für gewöhnlich im Maklervertrag geregelt. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow befürwortet seit längerer Zeit den Abschluss eines spartenbezogenen Maklervertrages (siehe Die 10 wichtigsten Klauseln im Maklervertrag). In einem solchen spartenbezogenen Maklervertrag können der Versicherungsmakler und der Versicherungsnehmer genau festlegen, in welchen Versicherungssparten sich der Versicherungsmakler um die Besorgung von geeignetem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bemühen soll. War seitens des Versicherungsnehmers keine Beauftragung des Versicherungsmaklers in der Versicherungssparte „Betriebsunterbrechung“ bzw. „Betriebsschließung“ gewünscht, so haftet der Versicherungsmakler auch nicht für eine sich in diesem Bereich ergebende Lücke des Versicherungsschutzes.

Beratungsanlass

Fehlt es an einem spartenbezogenen Maklervertrag, so ist nach § 61 VVG zu prüfen, ob der Versicherungsmakler nach § 61 VVG einen Beratungsanlass hatte. Hierbei ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung bereits Fälle entschieden wurden, wonach der Versicherungsmakler zu einer eigeninitiativen Bedarfsermittlung verpflichtet ist (siehe auch OLG Schleswig: Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung). Hierbei ist oftmals ein weiter Beratungsanlass vertretbar. Soweit die betrieblichen Versicherungen thematisiert wurden, wäre daher sicherlich auch über eine Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließung zu reden gewesen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Beratung oftmals die Bedrohung durch das Coronavirus noch weit weg waren.

Jens Reichow in Hamburg

„Zwar ist die aktuelle Situation in der Coronavirus-Krise für viele Versicherungsmakler schwierig und einige Kunden werden – gerade wenn sie finanziell in die Ecke gedrängt keine anderen Möglichkeiten sehen – versuchen, Versicherungsmakler für unversicherte Schäden in die Haftung zu nehmen, jedoch sollten die meisten Versicherungsmakler gegen solche Forderungen gut gewappnet sein, wenn sie in der Vergangenheit etwas Augenmerk auf die Verwendung eines guten Maklervertrages und einer guten Dokumentation gelegt haben.“

 

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Beweispflicht ist entscheidend

Unsere Erfahrungen als Kanzlei ist, dass Versicherungsmakler, die sich bewusst gegen einen spartenbezogenen Maklervertrag entscheiden, dies oftmals gerade deswegen tun, weil Sie eben das Maklermandat für eine Vielzahl von Sparten öffnen wollen und dann eben auch eine umfassende Beratung anbieten. Die Themen Betriebsunterbrechung und Betriebsschließung werden daher regelmäßig aktiv angesprochen. Leider zeigen die Erfahrungen unserer Kanzlei aber auch, dass sich Kunden hieran im Schadensfall nur selten dran erinnern können.

Dies führt dazu, dass im Haftungsfall die Frage der Beweislast von entscheidender Bedeutung ist. Gut ist es daher für Versicherungsmakler, wenn sie eine Beratungsdokumentation vorweisen können, aus welcher sich ergibt, dass sie die Themen Betriebsunterbrechung und Betriebsschließung aktiv beim Versicherungsnehmer angesprochen haben oder aber aus denen sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer eben nur ganz gezielt nach konkreten Absicherungen gefragt hat. Neben der Beratungsdokumentation kommt damit natürlich auch die mit dem Versicherungsnehmer geführte Korrespondenz als Beweismittel in Betracht.

Selbst wenn der Versicherungsmakler keine entsprechende Dokumentation vorweisen kann, so dürften seine Chancen sich gegen die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen nichtversicherter Schäden des Coronavirus zu wehren, durchaus gut sein. Denn selbst beim Fehlen einer solchen Dokumentation wäre der Versicherungsnehmer beweisbelastet dafür, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat. Die bekannte Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation gilt nämlich nur, wenn feststeht, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat und es um die Frage geht, ob der Versicherungsmakler die ihm obliegende Beratungspflicht erfüllt hat. (vgl. Dörner in Prölss/Martin: VVG Kommentar, § 63, Rn. 12). Für den Abschluss eines Maklervertrages und damit auch den Beratungsanlass ist damit jedoch weiterhin der Versicherungsnehmer beweisbelastet.

Fazit: Überschaubare Haftungsrisiken durch Coronavirus

Im Ergebnis ist daher zwar durchaus mit Fällen zu rechnen, in denen Versicherungsnehmer versuchen werden, Versicherungsmakler wegen nichtversicherter Schäden durch den Coronavirus in die Haftung zu nehmen. Hier von einer drohenden Klagewelle zu sprechen, ist jedoch sicherlich fehl am Platz. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln wird. Wie erfolgsversprechend solche Verfahren aus Kundensicht sein werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut der Versicherungsmakler in Bezug auf seine eigenen Dokumente (z.B. Maklervertrag & Dokumentation) sein Maklerunternehmen aufgestellt hat. Selbst wenn er es jedoch bislang versäumt hat, durch entsprechende Unterlagen sein Unternehmen rechtssicherer zu gestalten, bestehen jedoch oftmals gute Chancen eine Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer abzuwehren, da der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist.

Gleichwohl ist natürlich jeder Versicherungsmakler aufgerufen, die aktuellen Entwicklungen rund um den Coronavirus zum Anlass zu nehmen, die Überarbeitung seiner entsprechenden Dokumente in Erwägung zu unterziehen.

Sollten Sie als Versicherungsvermittler von einem Ihrer Kunden in die Haftung genommen werden, so empfehlen wir unbedingt umgehend einen Rechtsanwalt mit der eigenen Interessensvertretung zu beauftragen. Gerne steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung und übernimmt in diesem Zusammenhang auch die Abstimmung mit Ihrer Haftpflichtversicherung. 

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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