Die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH – im Nachfolgenden nur noch TauRes genannt – hat über Rechtsanwalt Peiser aus Hamburg einen Vermittler der Versicherungs- und Finanzanlagenbranche wettbewerbsrechtlich (UWG) abgemahnt. Der abgemahnte Vermittler war zuvor Handelsvertreter nach § 84 HGB – sog. „selbstständiger Vertriebspartner“ – für die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH.
Die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH ist – laut eigenen Angaben auf der Webseite – unter anderem Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO (Gewerbeordnung) und im Bereich der Versicherungsvermittlung, Vorsorgelösung und Kapitalanlagen tätig. Geschäftsansässig ist die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH in der Amsinckstraße 40 in 20097 Hamburg und wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Frank Schäfer.
Mittels der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dem abgemahnten Vermittler und ehemaligen Handelsvertreter vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben im Versicherungsvermittlerregister gemacht zu haben. Ferner wird dem Vermittler vorgeworfen, Kunden der TauRes mit unlauteren Mitteln abgeworben zu haben, so dass diese Handlung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde.
Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dadurch gezielt einen Mitbewerber behindert und damit wettbewerbswidrig in Bezug auf ein bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gehandelt zu haben. Das Abwerben von Kunden in der Form, in der die Mandantschaft vorgegangen sein soll, sei rechtswidrig und damit als unlauterer Wettbewerb festzuhalten. Es soll demnach ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.
Letztendlich muss geprüft werden, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG dem Grunde nach besteht. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen rechtliche Schritte. Dem Abgemahnten könnten in diesem Falle weitere Kosten entstehen, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gegenseite eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt oder gar eine Hauptsacheklage anstrebt.
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob dieser geltend gemacht Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Dazu sollte die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht geprüft werden, bevor ein Unterlassungsvertrag unterzeichnet wird.
Des Weiteren wird mit der Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 UWG geltend gemacht. Dieser Anspruch soll sich aus einem Streitwert in Höhe von € 30.000,- ergeben. Aus diesem Streitwert berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, somit insgesamt € 1.358,86 (brutto). Diesen Betrag soll der abgemahnte Vermittler zahlen.
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob dieser Erstattungsanspruch der Höhe nach besteht. Dazu sollte wiederum die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht geprüft werden, denn die Streitwerte sind nicht immer nachvollziehbar und müssen auch den Einzelfall anhand der wettbewerbsrechtlichen Verstöße erfassen.
„Das rechtliche Instrumentarium der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann im Einzelfall berechtigt sein. Doch dazu müssen auch die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls vorliegen. Diese sollten jedenfalls genauestens juristisch überprüft werden. Die Kanzlei steht Vermittlern und Handelsvertretern gern zur Seite.“
Ob die in der Abmahnung der TauRes geltend gemachten Vorwürfe rechtlich durchgreifen, wird – wie bereits angeführt – im Einzelfall juristisch überprüft. Dazu muss geprüft werden, ob das Abwerben von Kunden im Einzelfall wettbewerbswidrig ist und damit gegen das UWG verstößt. Denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist mithin zulässiger Teil des Wettbewerbs, sofern es in rechtlich zulässiger Weise geschieht. Auch müssen die Angaben im Vermittlerregister entsprechend überprüft werden. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher von erheblicher Bedeutung.
Es ist anzuraten, dass eine Abmahnung von versierten Rechtsanwälten juristisch überprüft wird. Ferner sollten dabei die in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt eingehalten werden, weil bei einer Fristversäumung gerichtliche Schritte drohen. Die Gegenseite kann beispielsweise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder den Abgemahnten auf Unterlassung und Zahlung verklagen. Dadurch würden weitere Kosten entstehen.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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