TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH lässt Versicherungsvermittler wettbewerbsrechtlich abmahnen!

Die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH – im Nachfolgenden nur noch TauRes genannt – hat über Rechtsanwalt Peiser aus Hamburg einen Vermittler der Versicherungs- und Finanzanlagenbranche wettbewerbsrechtlich (UWG) abgemahnt. Der abgemahnte Vermittler war zuvor Handelsvertreter nach § 84 HGB – sog. „selbstständiger Vertriebspartner“ – für die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH.

Wer ist die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH?

Die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH ist – laut eigenen Angaben auf der Webseite – unter anderem Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO (Gewerbeordnung) und im Bereich der Versicherungsvermittlung, Vorsorgelösung und Kapitalanlagen tätig. Geschäftsansässig ist die TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH in der Amsinckstraße 40 in 20097 Hamburg und wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Frank Schäfer.

Vorwurf von TauRes: irreführende Geschäftshandlungen / Werbemaßnahmen

Mittels der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dem abgemahnten Vermittler und ehemaligen Handelsvertreter vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben im Versicherungsvermittlerregister gemacht zu haben. Ferner wird dem Vermittler vorgeworfen, Kunden der TauRes mit unlauteren Mitteln abgeworben zu haben, so dass diese Handlung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde.

Unlauterer Wettbewerb durch Abwerbung von Kunden?

Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dadurch gezielt einen Mitbewerber behindert und damit wettbewerbswidrig in Bezug auf ein bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis gehandelt zu haben. Das Abwerben von Kunden in der Form, in der die Mandantschaft vorgegangen sein soll, sei rechtswidrig und damit als unlauterer Wettbewerb festzuhalten. Es soll demnach ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs

Letztendlich muss geprüft werden, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG dem Grunde nach besteht. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, drohen rechtliche Schritte. Dem Abgemahnten könnten in diesem Falle weitere Kosten entstehen, wenn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gegenseite eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt oder gar eine Hauptsacheklage anstrebt.

Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob dieser geltend gemacht Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Dazu sollte die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht geprüft werden, bevor ein Unterlassungsvertrag unterzeichnet wird.

Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruch

Des Weiteren wird mit der Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 UWG geltend gemacht. Dieser Anspruch soll sich aus einem Streitwert in Höhe von € 30.000,- ergeben. Aus diesem Streitwert berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, somit insgesamt € 1.358,86 (brutto). Diesen Betrag soll der abgemahnte Vermittler zahlen.

Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob dieser Erstattungsanspruch der Höhe nach besteht. Dazu sollte wiederum die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht geprüft werden, denn die Streitwerte sind nicht immer nachvollziehbar und müssen auch den Einzelfall anhand der wettbewerbsrechtlichen Verstöße erfassen.

Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung

„Das rechtliche Instrumentarium der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann im Einzelfall berechtigt sein. Doch dazu müssen auch die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls vorliegen. Diese sollten jedenfalls genauestens juristisch überprüft werden. Die Kanzlei steht Vermittlern und Handelsvertretern gern zur Seite.“

Weitere Informationen zu RA Jöhnke

Hier erhalten Sie Soforthilfe vom Anwalt

Rechtliche Überprüfung der Vorwürfe

Ob die in der Abmahnung der TauRes geltend gemachten Vorwürfe rechtlich durchgreifen, wird – wie bereits angeführt – im Einzelfall juristisch überprüft. Dazu muss geprüft werden, ob das Abwerben von Kunden im Einzelfall wettbewerbswidrig ist und damit gegen das UWG verstößt. Denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist mithin zulässiger Teil des Wettbewerbs, sofern es in rechtlich zulässiger Weise geschieht. Auch müssen die Angaben im Vermittlerregister entsprechend überprüft werden. Eine umfassende Einzelfallprüfung ist daher von erheblicher Bedeutung.

Was ist Betroffenen bei einer Abmahnung anzuraten?

Es ist anzuraten, dass eine Abmahnung von versierten Rechtsanwälten juristisch überprüft wird. Ferner sollten dabei die in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt eingehalten werden, weil bei einer Fristversäumung gerichtliche Schritte drohen. Die Gegenseite kann beispielsweise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen oder den Abgemahnten auf Unterlassung und Zahlung verklagen. Dadurch würden weitere Kosten entstehen.

Unsere unverbindlichen Handlungsempfehlungen für Betroffene:

  • Versäumen Sie auf keinen Fall die Ihnen in der Abmahnung jeweils gesetzten Fristen, denn ansonsten drohen weitere Kosten durch eine mögliche weitere Eskalation des Rechtsstreits.
  • Unterschreiben Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne dass diese einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.
  • Zahlen Sie den aus der Abmahnung geforderten Betrag (Abmahnkosten) vorerst nicht, ohne dass dieser einer juristischen Überprüfung eines versierten Rechtsanwalts unterzogen wird.
Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt im Fall von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wurden Sie abgemahnt, ist schnelle juristische Hilfe erforderlich. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke Reichow stehen  Versicherungsvermittlern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen!

HIER ABMAHN-SOFORTHILFE ERHALTEN!

WEITERE INFORMATIONEN ZUM WETTBEWERBSRECHT!

Spezialisierung im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz)

Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) gern zur Verfügung. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow blicken auf eine Vielzahl von Fällen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts zurück. Gern stellen wir Ihnen unser Know-How zur Verfügung.

Überregionale Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich – unter anderem – auf derartige Rechtsgebiete wie den Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und Vertriebsrecht spezialisiert und vertritt die Ansprüche von Handelsvertretern, übernimmt dabei insbesondere auch die Verteidigung von Abmahnungen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen dabei über weitrechende Erfahrung und Kompetenz und vertreten die Mandanten bundesweit.

Bei Abmahnungen zählt jeder Tag! Die Fristen sind kurz!

Handeln Sie zeitnah und fristgerecht. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die mittels der Abmahnung geltend gemachten Vorwürfe. Der Erstkontakt ist selbstverständlich kostenlos. Wir beraten Sie gern und freuen uns über Ihren Kontakt.

Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie in unserem „News“ Bereich.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.