Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26.03.2019 (Aktenzeichen: VIII R 36/15) zu der steuerlichen Bewertung eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages geurteilt In dem Beschluss klärt der BFH auf, wie ein solcher vermögensverwaltender Versicherungsvertrag steuerlich zu behandeln ist, dessen Versicherungsleistung von einem Anlagestock abhängt.
Im konkreten Fall schloss der Versicherungsnehmer eine lebenslängliche Todesfallversicherung mit Einmalprämie bei einem Versicherer aus Liechtenstein ab. Der Versicherungsvertrag wurde ihm über ein deutsches Unternehmen vermittelt, welches als Vermögensverwalter eingesetzt wurde. Die Versicherungsprämie wurde in verschiedene Vermögenswerte investiert, die in einem Depotkonto gehalten wurden.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer die Anlagestrategie beliebig oft ändern. Er hatte jedoch keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte. Über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse konnte er nicht bestimmen. Ein Wahlrecht bzgl. Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters oder Depotbank bestand nicht. Anlageentscheidungen wurden nur vom Vermögensverwalter getroffen.
Infolge einer Steuerfahndung bewertete das Finanzamt die Versicherung als einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag i. S. d. Einkommenssteuergesetzes (EStG). Es erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, in dem Zinsen aus der Versicherung als zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Über die dagegen gerichtete Klage des Versicherungsnehmers musste der BFH entscheiden.
Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 EStG. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, also die Früchte aus einer Kapitalnutzung. In Absatz 1 wird aufgelistet, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, beispielsweise Investmenterträge oder Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.
Außerdem gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß Nr. 6 der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Satz 5 bestimmt, dass die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen sind, wenn in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist und wenn der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag).
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Der BFH bewertet die streitgegenständliche Versicherung nicht als vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, so dass die Kapitalerträge aus dem Anlagestock nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen und von diesem nicht zu versteuern sind.
Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Lebensversicherung um eine Kapitalversicherung mit Sparanteil iSv § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt aber nur dann vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann. Hieran fehle es vorliegend laut BFH.
Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit iSv § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG besteht, wenn der Berechtigte selbst unmittelbar über die Vermögensgegenstände verfügen kann. Jedenfalls eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit wird durch ein Weisungsrecht des Berechtigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter begründet. Ein solches Weisungsrecht besteht beispielsweise, wenn dies vertraglich zwischen den Beteiligten vereinbart ist. In diesen Fällen bestimmt der Berechtigte als Herr des Geschehens die Auswahl der konkreten Kapitalanlagen.
Ob tatsächlich die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anlageentscheidungen besteht, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist insbesondere entscheidend, ob der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und ob eine individuelle und auf konkrete Kapitalanlagen ausgerichtete Anlagestrategie mit dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wurde. Es liegt keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anlageentscheidungen vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nur aus standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wird, wählen kann.
Das BFH macht deutlich, dass der Versicherungsnehmer vorliegend kein verbindliches rechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und dem beauftragten Vermögensverwalter hatte. Er konnte ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch keinen Wechsel des Vermögensverwalters verlangen. Dass die Beauftragung des deutschen Unternehmens als Vermögensverwalter bereits bei Vertragsschluss feststand, führe nicht zu einer Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers.
Auch die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründe laut BFH keine steuerschädliche Einflussmöglichkeit des Steuerpflichtigen. Der Versicherungsnehmer konnte überdies nur aus mehreren standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wurden, wählen. Dies sei steuerunschädlich obwohl er das Recht hatte, die gewählte Anlagestrategie beliebig oft zu wechseln. Denn eine individuelle Anlagestrategie wurde nicht vereinbart noch wurde eine sonstige mittelbare Dispositionsmöglichkeit über die Vermögenswerte eröffnet.
Rechtsanwalt Jens Reichow
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie in dem gegenüberliegenden Video oder unter folgendem Anwaltsprofil:
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