Das Landgericht Köln befasste sich in seinem Urteil vom 08.05.2018 (Aktenzeichen 21 O 164/17) mit dem Unterschied zwischen einem Anlageberatungs- und einem Anlagevermittlungsvertrag. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass keine Beratungspflicht bestehen kann, wenn keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse erfolgt.
In dem konkreten Fall zeichnete der Anleger, vertreten durch seinen Sohn, eine Beteiligung, infolge dessen sich dieser als stille Gesellschafter an einer Beteiligungsgesellschaft. Der hier streitgegenständlichen Zeichnung vorangegangen waren Gespräche zwischen dem Sohn und einem Anlagevermittler. Zur Lektüre übergab der Anlagevermittler vier Wochen vor der Zeichnung dem Anlageinteressenten und seinem Sohn das Emissionsprospekt, damit diese sich hinreichend über die Kapitalanlage informieren konnten.
Über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft wurde zwei Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Anleger warf daraufhin dem Anlagevermittler vor, weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden zu sein. Im Rahmen eines Beratungsvertrages habe der Berater seinem Sohn gegenüber eine Falschberatung erbracht. Insbesondere bemängelte er, nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden zu sein und darüber, dass das Anlagekapital im Falle der Insolvenz nachrangig behandelt würde. Er beanspruchte daher klageweise Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung.
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Das LG Köln verneint die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und ging dazu insbesondere auf den Unterschied zwischen der Stellung und den Aufgaben eines Anlagevermittlers und den eines Anlageberaters ein. Von einem Anlageberater erwartet der Kapitalanleger dessen fachkundige Bewertung, Beurteilung und häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung (sog. anleger- und objektgerechte Beratung). Der zwischen einem Anlagevermittler und einem Anlageinteressenten zustande gekommene Vertrag zielt hingegen nur auf Auskunftserteilung ab.
Vorliegend ging das Landgericht lediglich vom Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages aus und nicht von einem Anlageberatungsvertrag. Da keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Anlegers erfolgt war, lagen dem Anlagevermittler keine ausreichenden Informationen zu den persönlichen Verhältnissen vor. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, die Angemessenheit der gewählten Anlage für die Anleger zu beurteilen. Es fehlten für eine Anlageempfehlung die Kenntnisse der Vermögenssituation. Daher habe der Sohn auch nicht davon ausgehen können, dass ihm der Anlagevermittler den Abschluss eines Beratungsvertrags antragen wollte.
Nach Auffassung des LG Köln hatte der Anlagevermittler auch keine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt. Insbesondere beschäftigte sich das Gericht mit der Frage der Aushändigung des Prospekts als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten. Dieses Prospekt müsse laut LG Köln nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.
In dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls zum vollständigen Totalverlust der erbrachten Einlage kommen kann, wenn bei einem oder mehreren Einzelrisiken eine ungünstige Entwicklung eintritt. Damit wurde dem durchschnittlich sorgfältigen Anleger das Totalverlustrisiko der Beteiligung deutlich vor Augen geführt.
Das Landgericht ist überdies der Auffassung, dass dem Anleger das Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wurde. In der Rechtsprechung wird eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen, hier wurde das Prospekt sogar vier Wochen vor der Zeichnung überlassen (siehe hierzu auch: Zur Rechtzeitigkeit der Übergabe des Verkaufsprospektes). Der Anleger konnte sich daher mit dem Inhalt des Prospekts vertraut machen.
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