Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (OLG München)

Das OLG München hatte sich mit Urteil vom 10.06.2009 (Az. 7 U 4522/08) mit der Frage zu beschäftigen, welche genauen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung des Ausgleichsanspruches zu stellen sind.

Geltendmachung durch außergerichtliches Schreiben?

Im vom OLG München zu entscheidenden Fall begehrte ein Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Versicherer die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs. Außergerichtlich hatte bereits der Bevollmächtigte des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherer vorgetragen. Wörtlich hieß es in dem außergerichtlichen Schreiben wie folgt:

„Weiterhin sind wir beauftragt worden, den Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend zu machen. Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs erfolgt ebenfalls in Kürze in einem gesonderten Schriftsatz.“

Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens selbst hatte der Anwalt des Versicherungsvertreters nochmals hierzu vorgetragen und erklärt

„weiterhin wurde ein Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns und der Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend gemacht.“

Der Versicherer sah die Voraussetzungen nach § 89b Abs.4 HGB bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches indes trotzdem nicht gewahrt.

Entscheidung zum Ausgleichsanspruch

Die Münchener Richter sahen in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 89b Abs.4 HGB bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches als erfüllt an.

Nach §89b HGB ist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches keine bestimmte Form vorgeschrieben. Zudem kann der Ausgleichsanspruch in Vollmacht für einen Dritten geltend gemacht werden, da sie kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellt. Daher genügt jede schriftliche oder mündliche Erklärung, aus der ein Ausgleichsverlangen entnommen werden kann. Der Ausgleich muss also – dem OLG München zufolge- hinreichend, deutlich angefordert werden. Ein Verweis auf die Vorschrift des §89b HGB bedarf es hingegen nicht.

Überdies muss der Ausgleichsanspruch auch nicht beziffert werden. Der Erklärungsempfänger muss lediglich aus dem Schreiben eindeutig entnehmen können, dass darin die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches liegt. Dies war nach Ansicht der Münchener Richter sowohl in dem außergerichtlichen Schreiben als auch in dem gerichtlichen Schriftsatz gegeben.

In dem Fall des OLG München waren noch viele andere Gesichtspunkte zu beachten. Daher hatte das OLG München auch zum Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches zu entscheiden. Unseren zu dieser Fragestellung verfassten Artikel finden Sie unter OLG München: Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches

Fazit zur Entscheidung des OLG München

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass seitens des OLG München keine besonders hohen Anforderungen an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches gestellt wurden. Gleichwohl ist die ordnungsgemäße Geltendmachung des Ausgleichsanspruches natürlich von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 89b Abs.4 HGB. Es empfiehlt sich daher für Versicherungsvertreter frühzeitig einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren um eine Unterstützung seines Einzelfalles zu erhalten. Gerne steht hierfür auch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung. Nähere Informationen zum Ausgleichsanspruch erhalten Sie unter: Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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