Der BGH hat mit seinem Urteil vom 17.10.1991 (Az.: I ZR 248/89) darüber entschieden, ob für einen Versicherungsvertreter eine Ausschließlichkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Handelsvertretervertrag besteht.
In der Sache stritten ein Versicherer und ein Versicherungsvertreter über die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot rechtmäßig war.
In dem zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrag war geregelt, dass es dem Versicherungsvertreter untersagt ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherungsunternehmens für andere Versicherer tätig zu werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellte nach den vertraglichen Vereinbarungen einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Zudem behielt sich das Versicherunternehmen vor, die vereinbarten Provisionssätze jederzeit unter bestimmten Umständen zu ändern.
Aufgrund Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) sah der Versicherer sich veranlasst, die Provisionsbestimmungen zu ändern. Der Versicherungsvertreter lehnte eine Anerkennung dieser Regelung in mehreren Gesprächen ab. Daraufhin lehnte das Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ab. Der Versicherungsvertreter leitete ab diesem Zeitpunkt alle von ihm vermittelten Versicherungsverträge direkt oder über Drittunternehmen anderen Versicherungsunternehmen zu. Als Folge kam es zu der Erklärung einer fristlosen Kündigung des Versicherungsvertretervertrages, ohne vorherige Abmahnung, durch das Versicherungsunternehmen.
Der BGH entschied, dass das Versicherungsunternehmen den Handelsvertretervertrag zurecht aus wichtigem Grund gem. § 89a HGB gekündigt hat. Eine ungenehmigte Vertretung von Konkurrenzunternehmen berechtigt demnach, auch ohne ein ausdrückliches vertragliches Verbot grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Vertrages (BGHZ 42, 59 (61)). Dies wird damit begründet, dass durch eine solche Tätigkeitsaufnahme die Pflicht, alles zu unterlassen was geeignet ist eine Schädigung der Interessen des Vertragspartners herbeizuführen, verletzt wird. Es ist nicht möglich die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen mit den Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag in Einklang zu bringen. Die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens ohne Berechtigung stellt somit auch ohne vertragliche Regelung einen schweren Verstoß gegen das Vertrauensverhältnis dar. Ein Verstoß gegen diese Verhaltenspflicht stellt wiederrum ein wichtiger Kündigungsgrund gem. § 89a HGB dar.
Allerdings macht das Gericht zudem deutlich, dass auch das Versicherungsunternehmen gegen ihm obliegenden Treuepflichten verstoßen hatte. Dies sei dadurch erfolgt, dass es sich geweigert habe, den akquirierten Antrag auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen anzunehmen, solange den neuen Provisionsregelungen nicht zugestimmt wurde. Diese Verhaltensweisen hätte einen eigenständigen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Versicherungsvertreter dargestellt.
Viele Handelsvertreterverträge sehen Regelungen zur Ausschließlichkeit des Versicherungsvertreters vor. Diese können natürlich rechtlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Versicherungsvertreter sollten sich aber bewusst sein, dass auch ohne vertragliche Regelungen im Handelsvertretervertrag auch auf der gesetzlichen Grundlage ein Ausschließlichkeitsgebot bestehen kann. Versicherungsvertreter sollten sich daher hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer geplanten Konkurrenztätigkeit unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor eine solche Konkurrenztätigkeit von ihnen aufgenommen wird.
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