Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.04.2008 (Az.: 10 U 233/07) unteranderem über eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages zu entscheiden.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsvertreter am 19.07.2006 den Handelsvertretervertrag ordentlich zum 31.03.2007 gekündigt. Während eines Telefongesprächs soll anschließend ein Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens den Versicherungsvertreter bedroht und beleidigt haben. Als Konsequenz erklärte der Versicherungsvertreter am 14.08.2006 die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags und stellte sämtliche Tätigkeiten ein. Durch dieses Verhalten sah sich das Versicherungsunternehmen veranlasst ihrerseits eine fristlose Kündigung auszusprechen. In der Folge stritten die Parteien, ob eine Schadensersatzpflicht gem. § 89a II HGB bestand.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart war die vom Versicherungsvertreter erklärte fristlose Kündigung deswegen unbegründet gewesen, weil bei Beleidigungen und Drohungen, welche im Rahmen einer Erregung geäußert werden, zunächst jedenfalls eine erfolglose Abmahnung zu erklären gewesen wäre. Durch die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters sei daher keine Beendigung des Handelsvertretervertrages eingetreten.
Durch das Erklären einer unbegründeten fristlosen Kündigung und der sofortigen Einstellung der Tätigkeit habe sich der Versicherungsvertreter jedoch seinerseits vertragswidrig verhalten. Dies stelle seinerseits einen wichtigen Grund im Sinne des § 89a HGB dar. Zudem konnte das Versicherungsunternehmen aufgrund des Verhaltens des Versicherungsvertreters darauf schließen, dass dieser an der Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung festhalten wird und somit eine Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Aus diesem Grund war von dem Versicherungsunternehmen auch keine vorherige Abmahnung an den Versicherungsvertreter notwendig. Das OLG Stuttgart sah daher die außerordentliche Kündigung des Versicherungsunternehmens als wirksam an und sprach dem Versicherungsunternehmen daher auch den begehrten Schadensersatz zu.
Welche Partei das Handelsvertreterverhältnis aus welchem Grund gekündigt hat, hat regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die weiteren Rechte und Ansprüche der Parteien (z.B. Ausgleichsanspruch). Vor einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages sollten daher dessen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes, anhand des konkreten Einzelfalles geprüft werden. Andernfalls besteht u.a. das Risiko, dass der andere Vertragsteil eine unwirksame Kündigung des Handelsvertretervertrages selbst zum Anlass nimmt, um den Handelsvertrag außerordentlich zu kündigen und dadurch versucht die weiteren Rechte und Ansprüche der Parteien zu seinen Gunsten zu verschieben. Gerne steht hierfür auch die u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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