Auskunftsanspruch bei Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot

Mit Urteil vom 01.08.2013 (Az.: VII ZR 268/11) hatte der BGH zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch bei Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot besteht.

Ausgangsfall

Ein Franchisegeber betrieb bundesweit eine Kette von Optik- Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Franchisenehmern geführt wurden. Hierzu schloss er mit einem Franchisenehmer einen Franchisevertrag, welcher für den Franchisegeber ein vertragliches Wettbewerbsverbot enthielt. Während der Laufzeit des Franchisevertrages war es dem Franchisegeber danach nicht gestattet in örtlicher Nähe zum Fachgeschäft des Franchisenehmers ein eigenes Fachgeschäft zu eröffnen oder einem Dritten das Recht zur Eröffnung eines solchen Fachgeschäftes zu erteilen. Der Franchisegeber gewährte dem Franchisenehmer also einen gewissen Gebietsschutz.

Nach 5jähriger Zusammenarbeit erklärte der Franchisegeber die fristlose Kündigung des Franchisevertrages. In einem sich anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren hielt das mit dem Rechtstreit befasste Gericht, die fristlose Kündigung des Franchisegebers für wirksam. Im Vertrauen darauf, dass auch andere Gerichte diese Auffassung vertreten würden, eröffnete der Franchisegeber daraufhin ein eigenes Optikgeschäft im bisherigen Gebiet des Franchisenehmers. Im späteren Hauptsacheverfahren gingen Gerichte allerdings von der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung aus.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des eigenen Fachgeschäftes durch den Franchisegeber wäre die Frist für eine ordentliche Kündigung des Franchisevertrages noch nicht abgelaufen gewesen. Für den Zeitraum zwischen Eröffnung des Fachgeschäftes durch den Franchisegeber und dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kamen daher Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Verstoß des Franchisegebers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot in Betracht. Der Franchisenehmer verlangte daher zur Vorbereitung seiner Schadensersatzansprüche Auskunft über den Umfang der verkauften Produkte in dem neuen Betrieb des Franchisegebers. Der BGH hatte sodann zu beurteilen unter welchen Voraussetzungen ein solcher Auskunftsanspruch besteht.

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Entscheidung

Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch bei Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot dann besteht, wenn zum einen ein begründeter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und zum anderen die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der durch das vertragliche Wettbewerbsverbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, verlangen. Nach Ansicht des BGH ist dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns.

Im Ausgangsfall hat der BGH den Auskunftsanspruch des Franchisenehmers über die Umsätze des Franchisegebers in seinem eigenen neuen Betrieb bejaht. Denn sowohl ein begründeter Verdacht als auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Schadens sind gegeben. Dies war insoweit auch unproblematisch, da der Betrieb eines eigenen Fachgeschäftes durch den Franchisegeber und damit ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot offenkundig waren.

Fazit

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu den Voraussetzungen unter denen ein Auskunftsanspruch bei Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot entstehen, sind nicht nur anwendbar, wenn sich ein Versicherungsvertreter auf die Einhaltung eines Gebietsschutzes beruft, sondern auch wenn z.B. der Versicherer auf die Einhaltung des Ausschließlichkeitsgebots besteht. Leider muss in der anwaltlichen Tätigkeit immer wieder festgestellt werden, dass einzelne Versicherungsvertreter kurz vor Beendigung des Handelsvertretervertrages sich offenbar nicht mehr an ein vertragliches Wettbewerbsverbot gebunden sehen. Die Rechtsprechung des BGH gibt auch in solchen Konstellationen Versicherern und Vertriebsgesellschaften mit dem Auskunftsanspruch ein beachtliches Rechtsmittel zur Durchsetzung der eigenen Rechtspositionen. Dies gilt insbesondere, wenn Versicherer und Vertriebsgesellschaften das Auskunftsbegehren mit der Forderung nach einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft verbinden. Versicherungsvertreter können durch ein solches Begehren nur allzu schnell unter Druck geraten. Daher empfiehlt es sich für Versicherungsvertreter genau auf die Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes zu achten.

Macht ein Versicherer oder eine Vertriebsgesellschaft jedoch entsprechende Auskunftsansprüche geltend, so empfiehlt es sich genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für das Vorliegen eines begründeten Verdachts für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot. Immer wieder kann festgestellt werden, dass Versicherer oder Vertriebsgesellschaften sich äußerst bedeckt in Bezug auf die Darlegung der Verdachtsmomente zeigen. Versicherungsvertretern kann daher empfohlen werden, entsprechende Auskunftsbegehren rechtlich durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gerne steht hierfür auch die u.a. im Handelsvertreterrecht spezialisierte Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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