Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung: 2 Wochen ab Entstehung der Stornogefahr

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen: VII ZR 130/11 über die Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung an einen Versicherungsvertreter zu entscheiden.

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Versicherungsvertreter mehrere Jahre lang für ein Versicherungsunternehmen tätig. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages verlangte das Unternehmen die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für eine Reihe von Verträgen mit der Begründung, diese Vertragsverhältnisse seien nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages storniert worden. Das Versicherungsunternehmen behauptet, es habe bis zum Ausscheiden des Versicherungsvertreters rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen an diesen versandt und eigene Stornoabwehrmaßnahmen nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters seien erfolglos geblieben.

Keine ausreichende Nachbearbeitung des Versicherers

Der BGH urteilt, dass der Versicherungsvertreter nicht zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Provisionsvorschüsse verpflichtet ist. Nach der gesetzlichen Regelung entfällt ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Stornierung der Versicherungsverträge, die der Versicherungsvertreter vermittelt hatte, zu vertreten hat. Dieses ist dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat.

Zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat.

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BGH zur Präzisierung der Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung

Hinsichtlich einiger Versicherungsverträge versandte das Versicherungsunternehmen  Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter. Dieses erfolgte Wochen nach dem ersten Anzeichen für ein Notleiden des jeweiligen Versicherungsvertrages. Dies war laut BGH nicht rechtzeitig, denn der Versicherungsvertreter müsse sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg noch um eine Rettung des Vertrags bemühen können.

Auf die Stornogefahr hat der Versicherer den Versicherungsvertreter unverzüglich hinzuweisen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der BGH stellt klar, dass der Versicherer nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden muss. Er darf sich vielmehr in angemessener Zeit Klarheit verschaffen, ob tatsächlich Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen.

Unverzüglich nach den ersten Anzeichen für eine tatsächliche Stornogefahr muss der Versicherer  jedoch entscheiden, ob er selbst tätig wird oder dem Versicherungsvertreter den Versuch einer Vertragsrettung überlässt. Mit einer entsprechenden Stornogefahrmitteilung darf er dann aber nicht mehr als zwei Wochen warten, so der BGH.

Bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger nicht ausreichend

Bei einigen Verträgen hatte der Versicherer eine eigene Nachbearbeitung vorgenommen, allerdings ohne eine direkte persönliche Kontaktaufnahme mit den Kunden, sondern lediglich durch eine Mitteilung an den Bestandsnachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters. Der BGH stellt klar, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge nicht genügt, wenn der Versicherer dem (Bestands)Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters bloße Stornierungsgefahrmitteilungen übermittelt. Dies stelle keine ausreichende Maßnahme hinsichtlich der Nachbearbeitung dar, so der BGH.

Hintergrund sei, so der BGH, dass der Bestandsnachfolger mehr daran interessiert ist aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses (eigene) Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers zu dienen.

Fazit

Das vorliegende Urteil macht deutlich, wie wichtig dabei die Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung ist. Der Versicherer muss sich unverzüglich nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr entscheiden, ob er selbst tätig wird oder ob er dem Versicherungsvertreter den Versuch einer Vertragsrettung überlässt. Sofern eine eigene Nachbearbeitung abgelehnt wird, sind die Mitteilungen über die Vertragsgefährdung an den Versicherungsvertreter so bald wie möglich zu versenden. Der BGH stellt klar, dass eine Prüfungszeit zwei Wochen nicht überschreiten sollte. Versicherungsvertreter sollten daher bei der Rückforderung von unverdienten Provisionen stets prüfen, ob zwischen dem Eintritt der Stornogefahr und der Überlassung der Stornogefahrmitteilung mehr als 2 Wochen vergangen sind.

Gerne steht hierfür auch die im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht tätige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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