Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht für Handelsvertreter außergerichtliche Nachberechnung des Ausgleichsanspruches

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hat in einem außergerichtlichen Verfahren für ihren Mandanten die Nachberechnung des Ausgleichsanspruches von einem namhaften Vertriebsunternehmen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags erreicht. Auf der Grundlage der Nachberechnung des Ausgleichsanspruches erfolgte eine erhebliche Zahlung an den Versicherungsvertreter.

Ausgleichsanspruch zu gering berechnet

Nach einer jahrelangen Tätigkeit als Versicherungsvertreter für ein überregionales und namhaftes Vertriebsunternehmen entschied sich dieses Vertriebsunternehmen 2018 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen das Handelsvertreterverhältnis ordentlich zu kündigen. Im Anschluss an die Beendigung der Zusammenarbeit machte der Versicherungsvertreter eigenständig seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend.

Hieraufhin erstellte das Vertriebsunternehmen eine Berechnung zum Ausgleichsanspruch und zahlte den errechneten Ausgleich auch an den Versicherungsvertreter aus. Eine Kontrolle der Berechnungen durch den Versicherungsvertreter ergab jedoch, dass einzelne von ihm vermittelte Versicherungsverträge fehlten. Dies monierte der Versicherungsvertreter mehrmals gegenüber dem Vertriebsunternehmen. Seine Forderung nach einer Nachberechnung des Ausgleichsanspruches blieben jedoch erfolglos. Daraufhin erfolgte eine Mandatierung der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Buchauszug als erster Ansatzpunkt

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow empfahl zunächst die Geltendmachung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs.2 HGB. Über den Buchauszug sollte der Versicherungsvertreter einen Überblick über die von ihm vermittelten Versicherungsverträge erhalten (Näheres zum Inhalt und Umfang des Buchauszuges erfahren Sie unter Der Buchauszugsanspruch des Versicherungsvertreters).

Das Vorgehen der Kanzlei Jöhnke & Reichow war erfolgreich. Das Vertriebsunternehmen erteilte einen umfänglichen Buchauszug. Dieser beinhaltete auch gerade diejenigen Versicherungsverträge, die in der ursprünglichen Berechnung des Ausgleichsanspruches durch das Vertriebsunternehmen fehlten.

Nachberechnung des Ausgleichsanspruches

Mit der Berücksichtigung der in der Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht enthaltenen Versicherungsverträge im Buchauszug gestand das Vertriebsunternehmen konkludent ein, dass diese Verträge dem Bestand des Versicherungsvertreters doch zuzuordnen gewesen sind. Damit hätten sie aber auch bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches berücksichtigt werden müssen. Das Vertriebsunternehmen konnte mit dieser Argumentation zu einer Nachberechnung des Ausgleichsanspruches gebracht werden. Diese ergab die weitere Zahlung eines fünfstelligen Eurobetrages an den Versicherungsvertreter.

Fazit:

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass das Vertriebsunternehmen außergerichtlich zu einer Nachberechnung des Ausgleichsanspruches und einer weiteren Zahlung bewegt werden konnte. Hierdurch konnte ein möglicherweise langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden.

Die Berechnungen des Ausgleichsanspruches sind oftmals schwierig und der Ausgleichsanspruch selbst ist auch von vielen Faktoren abhängig (eine Übersicht bietet der Artikel Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters). Versicherungsvertreter sollten daher bei Streitigkeiten über den Ausgleichsanspruch von Anfang an eine im Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei konsultieren. Gerne steht auch die im Handelsvertreterrecht tätige Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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